3205/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.12.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0348-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3280/J betreffend „Verwaltungskosten und Komplexität des Kinderbetreuungsgeldes - Neu“, welche die Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen am 15. Oktober 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Hinsichtlich der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu vollziehenden Gesetze ist kein Reformbedarf gegeben.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 und 4e der Anfrage:

 

Bezüglich der künftig anfallenden jährlichen Verwaltungskosten wird auf die Regierungsvorlage zur 11. Novelle verwiesen. Unmittelbar durch die Gesetzesänderung ist von einer Steigerung der Verwaltungskosten von rund 6 Prozent auszugehen. Dadurch entstehen voraussichtliche Mehrkosten von € 762.000 pro Jahr, die sich entsprechend auf sämtliche österreichweiten Aktivitäten der Krankenkassen einschließlich Kompetenzzentrum verteilen werden.

 

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz wird nicht vom Kompetenzzentrum, sondern von 13 Krankenversicherungsträgern administriert. Dem Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld bei der NÖGKK obliegen gemäß § 24 Abs. 3 KBGG lediglich die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger.

 

Die einmalige Umsetzung der 11. Novelle betrifft hauptsächlich das Kompetenzzentrum. Für die organisatorischen Maßnahmen und Abstimmungsgespräche sollte mit dem zur Verfügung stehenden Personal das Auslangen gefunden werden. Für die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur im Wege der technischen Implementierung sind, wie in der Regierungsvorlage dargestellt, € 150.000 veranschlagt.

 

Es sind keine gesonderten Vereinbarungen mit dem Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld erforderlich, da dessen Verpflichtungen gesetzlich normiert sind.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Für die Jahre 2002 und 2003 erfolgte keine Abrechnung der Echtkosten, da noch kein Normkostenmodell vorlag.

 

 

2004

2005

2006

2007

voraussichtlich
2008 *

Abrechnungsbetrag
Verwaltungskosten

9.548.275

10.709.989

11.477.927

12.602.472

14.899.000

Steigerung in % gegenüber Vorjahr

-

12,17

7,17

9,80

18,22

 

* Für 2008 ist noch keine Endabrechnung erfolgt.


Antwort zu den Punkten 4a bis 4d der Anfrage:

 

Im Ressort sind keine neuen Planstellen vorgesehen.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Als unverbindliches Service wird die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze von den Krankenversicherungsträgern nach Möglichkeit bereits bei der Antragstellung durchgeführt - eine endgültige Berechnung erfolgt spätestens im Zuge der Überprüfung der Zuverdienstgrenze -, wobei durch diesen Berechnungsvorgang keine wesentlichen Verwaltungskosten entstehen werden, da er in höchstem Grad automatisiert erfolgen wird.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Das Kinderbetreuungsgeld wurde seit seiner Einführung mehrfach verbessert, wobei diese Maßnahmen allen Eltern zu Gute kommen:

·           Mit der Einführung des Mehrlingszuschlages im Jahr 2004 wurden Mehrlingseltern Familien rund € 8,5 Mio. jährlich mehr an Kinderbetreuungsgeld zur Verfügung gestellt.

·           Mit 2008 wurden zwei zusätzliche Varianten (15 plus 3 und 20 plus 4) eingeführt, wodurch nun mehr Wahlmöglichkeiten für die Familien zur Verfügung stehen.

·           Durch die Anhebung der Zuverdienstgrenzen beim KBG und Zuschuss mit der 8. Novelle erweiterte sich der Bezieher/innen-Kreis mit Kosten von € 24 Mio. pro Jahr (Kinderbetreuungsgeld) und Mehrkosten von € 40 Mio. pro Jahr (Zuschuss).

·           Im April 2009 wurde der Zeitraum für die Rückzahlung des Zuschusses zum KBG von 15 auf sieben Jahre verkürzt und die Abgabengrenzen rückwirkend angehoben. Dadurch müssen nun weniger Eltern den Zuschuss zurückzahlen.

·           Mit der 11. Novelle werden ab dem Jahr 2010 zwei weitere Varianten eingeführt. Beim einkommensabhängigen KBG werden bis zu € 2.000 monatlich ausgezahlt. Zusätzlich wird die Zuverdienstgrenze in allen Pauschalvarianten flexibilisiert. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten und sollen auch Väter verstärkt für die Kinderbetreuung gewonnen werden. Ebenso wird der Zuschuss in eine Beihilfe umgewandelt, wobei die Rückzahlungsverpflichtung für sozial schwächere Eltern in Hinkunft entfällt.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die Annahmen bezüglich der Kosten, die durch eine Aufhebung der Zuverdienstgrenze entstehen würden, beruhen auf Einschätzungen durch Experten. Diese erfolgten insbesondere auf Grundlage der Annahme, dass bei Wegfall der Einkommensgrenzen die maximale Bezugszeit durch Inanspruchnahme durch beide Partner zu 100% ausgeschöpft werden wird.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist festzuhalten, dass eine Ausdehnung der arbeitsrechtlichen Karenz etwa auf drei Jahre als eher kontraproduktiv einzuschätzen ist.

 

Einerseits vergrößern zu lange Kinderpausen die Einkommensschere zwischen Männern und Frauen, andererseits besteht durch eine Verlängerung der Karenzdauer eine erhöhte Gefahr für die Arbeitsplatzsicherheit.

 

Wichtig ist jedenfalls, dass auch während der Karenz der Kontakt zum Betrieb aufrecht erhalten wird, um so einen möglichst reibungslosen Wiedereinstieg zu gewährleisten.

 

Für Mütter und Väter existiert zudem die Möglichkeit, nach Ende der Karenz und noch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld einer Teilzeitbeschäftigung ("Elternteilzeit") nachzugehen. Je nach Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht ein rechtlicher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder die Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren.