3220/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.12.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

      

 

 

                                                                                                                         RUDOLF HUNDSTORFER

                                                                                                                         Bundesminister

                                                                                                                         Stubenring 1, 1010 Wien

                                                                                                                         Tel:       +43 1 711 00 - 0

                                                                                                                         Fax:      +43 1 711 00 - 2156

                                                                                                                         rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

                                                                                                                         www.bmask.gv.at

                                                                                                                                             DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                       

 

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0042-III/1/2009                                            Wien,

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3535 /J der Abgeordneten Zanger und Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere § 2 UWG, verbietet irreführende Geschäftspraktiken.

Als irreführend iS des Gesetzes gilt eine Geschäftspraktik, wenn sie unrichtige Angaben enthält, oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu täuschen. Diese Täuschung muss geeignet sein, den Marktteilnehmer zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, als er bei wahrer Kenntnis der Sachlage getroffen hätte.


Geringfügig veränderte, manchmal kaum sichtbare Verkleinerungen der Produktverpackungen bei gleichzeitig verringerter Füllmenge können den Verdacht auf eine Irreführung über die wesentlichen Merkmale eines Produkts (über die Füllmenge) gemäß § 2 Abs 1 Z.2 UWG nahelegen. Grundsätzlich ist es dem Unternehmer unbenommen, seine Verpackungsgröße zu verkleinern und den Preis gleich zu belassen. Dies darf aber – auch bei korrekter Kennzeichnung – nicht auf eine irreführende Art und Weise geschehen.

 

Der Wegfall bestimmter einheitlicher Verpackungsgrößen für viele Artikel des täglichen Gebrauchs durch die Fertigpackungsverordnung BGBl Nr. 867/1993 idgF (zuletzt geändert durch BGBl II Nr.115/2009), hat eine schwierigere Vergleichbarkeit des Preises zur Folge bzw ist die Grundpreisauszeichnung nunmehr noch wichtiger für den Preisvergleich des Konsumenten. Diese Verordnung trat am 1.4.2009 in Kraft. Wir stehen seither im laufenden Kontakt mit Verbraucherschutzeinrichtungen und stellten fest, dass nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Beschwerden zu verzeichnen ist.

 

Die gegenständliche Beschwerde über die veränderte Füllmenge einer Ariel Flasche wurde im Sommer 2009 via Rundmail in Deutschland und Österreich bekannt. Wir gingen dieser Beschwerde wegen Verdachts einer irreführenden Geschäftspraktik nach. Es stellte sich jedoch heraus, dass die gegenständlichen Verpackungsgrößen nicht unmittelbar hintereinander im Handel erhältlich waren sondern mehrere Produktgenerationen dazwischen lagen. Überdies ist die Flasche mit 1,4 l Inhalt für 18+2 Waschgänge aus dem Jahr 2009 in Österreich nicht im Handel erhältlich sondern nur in Deutschland. Der deutsche vzbv brachte ein UWG-Verfahren gegen Procter und Gamble ein, aufgrund der Tatsache, dass auch dort die gegenständlichen Verpackungsgrößen nicht aufeinanderfolgend im Handel erhältlich waren werden die Chancen eines Obsiegens allerdings nach Einschätzung der deutschen Verbraucherschützer als gering eingeschätzt.

 

Mein Ressort beabsichtigt generell das Thema der Irreführung in Folge der Änderung der Fertigverpackungsverordnung im Rahmen von Verbandsverfahren zu thematisieren, weshalb auch eine Kontaktaufnahme mit den Marktaufsichtsbehörden in den Ländern stattfand. Bei uns eingelangte Verbraucherbeschwerden waren bislang auch aufgrund der nicht mehr vorhandenen Referenzgröße nicht als Gegenstand eines Verfahrens geeignet.

Zu Frage 5: Im Hinblick auf das bisher vereinzelt gebliebene Beschwerdeaufkommen und der noch nicht gerichtlich geklärten Frage, ob bzw unter welchen Umständen eine Änderung der Verpackung im thematisierten Zusammenhang als irreführend anzusehen ist, gehe ich derzeit von keinem legistischen Handlungsbedarf aus.

Frage 6 bis 8: s. Beantwortung der Frage 1-4.


Frage: 9:

Der Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens sind abhängig vom Klagsgegenstand, generell ist die Erfolgsrate der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragten UWG-Verfahren eine überdurchschnittlich gute.

 

Mit freundlichen Grüßen