3255/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.12.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

Textfeld:

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0199 -I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 11. DEZ. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Wolfgang Zanger, Kolleginnen und

Kollegen vom 22. Oktober 2009, Nr. 3425/J, betreffend Erzeugnisse

von Käseersatzprodukten in der Obersteirischen Molkerei

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen vom 22. Oktober 2009, Nr. 3425/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 16:

 

Auf diese Fragen kann nicht näher eingegangen werden, da sie Angaben zu privaten Unternehmen betreffen, die keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darstellen. Diesbezügliche Aus­führungen sind daher nicht vom Interpellationsrecht umfasst. Darüber hinaus können auch aus datenschutzrechtlichen Gründen über einzelbetrieb­lichen Daten keine Angaben gemacht werden.

 

Zu den Fragen 17 bis 19:

 

Die Bezeichnung „Käse“ ist laut VO (EG) Nr. 1234/2007, Anhang XII ausschließlich Produkten aus Milch vorbehalten. Auch für zusammengesetzte Produkte darf der Begriff „Käse“ nur dann als Bezeichnung oder als ein Teil der Bezeichnung verwendet werden, wenn Milch oder Milchprodukte Hauptbestandteil des Produkts sind und keine Komponenten der Milch (Fett, Eiweiß) durch Nicht-Milchbestandteile ersetzt wurden. Die Verwendung von Begriffen wie z.B. Analogkäse, Käseimitat oder Kunstkäse sind daher nicht rechtskonform.

Das Inverkehrbringen von Lebensmittelzubereitungen, die beispielsweise Mischungen aus Käse und Pflanzenfett enthalten, kann in der EU nicht verboten werden, wenn eine korrekte Kennzeichnung der Produkte vorliegt.

 

Zu Frage 20:

 

Die Bezeichnung „Analogkäse“ ist nicht zulässig, daher erscheint auch eine Einführung einer Melde­verpflichtung  für „Analogkäse“ nicht sinnvoll.

 

Zu Frage 21:

 

Die Europäische Kommission hat in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie keine speziellen EU-Kennzeichnungsvorschriften bezüglich „Analogkäse“ geplant hat.

 

Seit Mitte des Jahres existiert der Beschluss der Kommission zur Herausgabe des Österr. Lebensmittelbuches (Codexkommission) über die Begriffsbestimmung betreffend Erzeugnisse, die den Eindruck erwecken, dass es sich bei dem Produkt um Käse handelt. Aufmachung und Abbildung dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um Käse handelt. Erweckt die Aufmachung den Eindruck, dass es sich bei dem Produkt um Käse handelt, so muss ausschließlich Käse verwendet werden.

 

Wird nicht ausschließlich Käse verwendet, so geht dieser Umstand aus der Sachbezeichnung oder Beschreibung auf der Hauptschauseite in derselben Deutlichkeit hervor. Die Sach­bezeichnungen oder Beschreibungen müssen mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert (z.B. Schrift, Kontrast, Hintergrund, usw.) wie etwaige Fantasiebezeichnungen angebracht werden.

 

Das Zwischenergebnis einer Schwerpunktaktion der Agentur für Gesundheit und Ernährung (AGES) zum Thema „Analogkäse“ hat ergeben, dass in der Regel im Einzelhandel korrekte Produktbezeichnungen vorliegen. Aufgrund der Diskussionen sind Produkte mit irreführender Kennzeichnung, so weit bekannt, kaum mehr im Handel.

 

Der Bundesminister: