3271/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3248/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage ist festzuhalten, dass für die Beantwortung eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde, die im Folgenden wiedergegeben wird.
Vorab weist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger darauf hin, dass die Verwaltungskosten der Betriebskrankenkassen (BKK) gemäß § 445 Z 1 ASVG vom jeweiligen Betriebsunternehmer zu tragen sind. Daher werden die Zahlen zu den Fragen 1 bis 4, 7 und 12 nur in Summe über alle BKK angegeben bzw. können die Fragen 5, 8 bis 11 und 13 bis 15 betreffend BKK mangels Vorliegen von Daten nicht beantwortet werden.
Fragen 1 bis 4, 7, 12 und 16:
Diesbezüglich verweist der Hauptverband auf die in der Beilage 1 dargestellten Werte.
Frage 5:
Versicherungsträger |
Anzahl der Niederlassungen |
Wiener GKK (WGKK) |
Zentrale Verwaltung und 7 Kundencenter sowie 9 Bezirksstellen (siehe Erreichbarkeitskundmachung unter www.avsv.at, Nr. 86/2009) |
Niederösterreichische GKK (NÖGKK) |
Die NÖGKK verfügte laut amtlichem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) neben der Hauptstelle auf Grund der flächenmäßigen Ausdehnung des Bundeslandes über 19 Außenstellen (vgl. Beiblatt – Außenstellen). |
Burgenländische GKK (BGKK) |
1 Hauptstelle in Eisenstadt, 6 weitere Dienststellen in den Bezirksvororten |
Oberösterreichische GKK (OÖGKK) |
3 Dienststellen im Raum Linz, |
Steiermärkische GKK (STGKK) |
Die Kasse führt neben der Hauptstelle in Graz 18 Außenstellen und 2 Begutachtungsstellen in der Steiermark. |
Kärntner GKK (KGKK) |
1
Hauptstelle, 7 Außenstellen; |
Salzburger GKK (SGKK) |
1 Hauptstelle, 5 Außenstellen |
Tiroler GKK (TGKK) |
Die TGKK betreibt 10 Außenstellen, um bestmöglich für ihre Versicherten da zu sein. |
Vorarlberger GKK (VGKK) |
1 Hauptstelle, 6 Servicestellen |
VA für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) |
Es werden bundesweit 7 Verwaltungsservicestellen betrieben. |
VA öffentlich Bediensteter (BVA) |
Die
BVA verfügt über 9 Niederlassungen (ein Bürogebäude der
Hauptstelle mit der Landesstelle für Wien, NÖ und Burgenland, 6
Landesstellen und 2 Außenstellen). |
SVA der gewerblichen Wirtschaft (SVA) |
10 Niederlassungen |
SVA der Bauern (SVB) |
Die SVB weist 8 Niederlassungen (eine Bürogemeinschaft der Hauptstelle mit dem Regionalbüro NÖ und Wien sowie 7 weitere Regionalbüros) auf. |
Frage 6:
Was „Infrastrukturkosten“ sind, ist nicht definiert und kann daher nicht beantwortet werden.
Frage 8:
Versicherungs |
IT- und EDV-Kosten 2008 |
WGKK |
€ 20.230.823,03 |
NÖGKK |
Gemäß dem amtlichen BAB (vgl. Beiblatt - EDV) haben die Netto-EDV-Kosten – berücksichtigt wurden Personalkosten, Sachkosten, sonstige Kosten, Abschreibungen und Erlöse – € 14.627.937,64 betragen. |
BGKK |
€ 3.559.810,25; |
OÖGKK |
€ 17.154.696,02; |
STGKK |
€ 8.843.207,68 |
KGKK |
€ 5.347.000,--; |
SGKK |
€ 5.371.071,41; |
TGKK |
€ 7.379.480,15 |
VGKK |
€ 4.585.347; |
VAEB |
€ 4.320.979,31; |
BVA |
€ 8.395.787,97 |
SVA |
€ 4.930.258,54 |
SVB |
€ 3.576.747,--; |
Frage 9:
Versicherungs |
Anzahl der Dienstwagen 2008 |
WGKK |
Bei der WGKK finden sich 6 Dienstwagen mit nachstehender Verwendung in Betrieb: PKW (Volvo V70): steht der
Selbstverwaltung und Mitarbeitern zur Verfügung; |
NÖGKK |
Es waren 2 Kraftfahrzeuge als Dienstwagen in Betrieb. |
BGKK |
Es waren 4 Dienstwagen in Betrieb. |
OÖGKK |
Im Bereich der OÖGKK gibt es insgesamt 4 Dienstfahrzeuge: 2
PKW
(Volvo und VW-Passat) in der Hauptstelle - diese Fahrzeuge werden für
Dienstfahrten mit Fahrer verwendet; wenn der VW-Passat frei ist, wird dieser
für Dienstreisen der MitarbeiterInnen (Selbstfahrer) zur Verfügung
gestellt; |
STGKK |
Mit Stand Dezember 2008 befanden
sich 73 Dienstkraftfahrzeuge, hauptsächlich Fahrzeuge der Marken
„VW Polo“, „Opel Corsa“, „Renault Clio“
etc., im Fahrzeugpool der STGKK. |
KGKK |
Es waren 12 Dienstfahrzeuge in Betrieb. |
SGKK |
Es ist 1 Dienstwagen für Dienstfahrten in Verwendung. |
TGKK |
Im Eigentum der TGKK stehen 2 PKW sowie 1 Transporter. |
VGKK |
Es waren insgesamt 9 Dienstfahrzeuge (davon 4 für die Krankenkontrolle) in Betrieb. |
VAEB |
3,18 Dienstwagen (anteilig für Krankenversicherung) |
BVA |
Die BVA verfügt über 2 Dienstautos (PKW), die anteilig auch für die Unfallversicherung genutzt werden. |
SVA |
Keine Dienstwagen |
SVB |
5
Dienstwagen; Zu beachten ist, dass die Dienstwagen anteilig auch für die Pensions- und Unfallversicherung bzw. insbesondere im Zusammenhang mit der Administration des Pflegegeldgesetzes eingesetzt werden. Dies insofern, da die Dienstwagen unter anderem von Ärzten des ärztlichen Dienstes für die notwendigen Pflegegeldbegutachtungen vor Ort genutzt werden. |
Frage 10:
Versicherungs |
Anzahl der Chauffeure 2008 |
WGKK |
2
Chauffeure; |
NÖGKK |
Laut Dienstpostenplan ist derzeit 1 Chauffeur beschäftigt. |
BGKK |
Die BGKK beschäftigte keinen Dienstnehmer als Chauffeur. |
OÖGKK |
Die OÖGKK beschäftigt 2 Fahrer für Dienstfahrten und für Botendienste jeglicher Art. |
STGKK |
Die STGKK beschäftigte einen Chauffeur. |
KGKK |
1 Mitarbeiter war als Chauffeur tätig. |
SGKK |
Es ist kein Chauffeur beschäftigt. Das Fahrzeug muss von der jeweiligen Person selbst gelenkt werden. |
TGKK |
Es war kein Dienstfahrer beschäftigt. |
VGKK |
Es waren keine Chauffeure beschäftigt. |
VAEB |
2,70 (anteilig für Krankenversicherung) |
BVA |
Es wurden 2 Mitarbeiter in Mischtätigkeit für Chauffeurtätigkeiten eingesetzt. In Summe waren sie mit 1,25 Vollzeitäquivalenten als Chauffeure und mit 0,75 Vollzeitäquivalenten im Kanzleidienst eingesetzt. |
SVA |
Keine Chauffeure |
SVB |
2 Chauffeure. |
Frage 11:
Versicherungs |
Aufwendungen für Dienstreisen 2008 |
WGKK |
€ 105.441,97 |
NÖGKK |
Die Aufwendungen für Dienstreisen (Fahrt- und Reisekosten lt. BAB) haben € 875.238,86 betragen. |
BGKK |
Laut
Kostenrechnung betrugen die Fahrt- und Reisekosten € 240.581,15. |
OÖGKK |
€ 1.146.291,-- |
STGKK |
€ 103.003,55 |
KGKK |
€ 428.889,71 |
SGKK |
€ 189.767,94 |
TGKK |
€ 509.517,23 |
VGKK |
Die Fahrt- und Reisekosten der allgemeinen Verwaltung beliefen sich auf € 202.908,36 (der Großteil davon für Dienstreisen nach Wien). |
VAEB |
€ 156.288,46 (anteilig für Krankenversicherung) |
BVA |
Der Fahrt- und Reiseaufwand lt. Einzelnachweisung zur Erfolgsrechnung der Krankenversicherung beträgt € 275.201,93. |
SVA |
€ 132.517,93 |
SVB |
€ 266.682,--; |
Frage 13:
Da der Begriff „Verwaltungsspitze“ nicht definiert ist (insb. nicht die Kostenstelle „Leitung“ der Betriebsabrechnung umfasst), sind die folgenden Zahlen nicht ohne Weiteres vergleichbar.
Versicherungs |
Gesamtkosten der Verwaltungsspitzen 2008 |
WGKK |
€ 1.291.638,91; |
NÖGKK |
Unter der amtlichen Kostenstelle „Leitung“ des BAB, die u.a. die Aufwendungen für die Direktion, Öffentlichkeitsarbeit, Direktionssekretariat, Ombudsstelle und die Tätigkeit im Rahmen von „Forschung und Lehre“ umfasst, ist eine Gesamtsumme von € 1.993.248,83 (Personal- und Verwaltungskosten, sonstige Kosten sowie Abschreibungen und Erlöse) ausgewiesen. |
BGKK |
€ 334.704,42; |
OÖGKK |
€ 2.808.693,34; |
STGKK |
€ 517.021,98 |
KGKK |
rd. € 627.000,-- |
SGKK |
€ 684.832,60 |
TGKK |
€ 525.343,25 |
VGKK |
Die Kosten für die allgemeine Kostenstelle „Leitung“ beliefen sich auf € 755.854,34. |
VAEB |
€ 1.105.000,-- (anteilig für Krankenversicherung) |
BVA |
Die Personalkosten betrugen € 316.342,71, die Sachkosten € 22.322,74. |
SVA |
€ 1.231.710,63 |
SVB |
€ 244.104,--; |
Frage 14:
Was eine „Verrechnungsgrundlage“ ist, ist unklar: Es gibt – dem Bedarf von Patienten und Ärzten angepasst – eine Reihe von Bestimmungen in den Honorarordnungen, die sich mit diesem Thema beschäftigen. Insbesondere ist zwischen Erstordination und Folgeordination zu unterscheiden. Aus den Stellungnahmen der dazu befragten Krankenversicherungsträger darf zusammengefasst auf Folgendes verwiesen werden:
Versicherungs |
Verrechnungsgrundlagen |
WGKK |
Honorarordnung zum Gesamtvertrag. |
NÖGKK |
Die
Höhe des Honorars eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grund
einer Inanspruchnahme mit Verschreibung eines Medikaments ist abhängig
von der Art und dem Zeitpunkt der Konsultation. |
BGKK |
Die Honorarordnung des Burgenländischen Ärztegesamtvertrages sieht eine „vertragliche Verrechnungsgrundlage“ für einen Arztbesuch für die Verschreibung eines Medikamentes nicht explizit als Sonderleistungsposition vor. Vielmehr fällt bei einem Erstkontakt im Quartal die dafür vertraglich vereinbarte Grundleistungsvergütung an. Bei Folgekontakten kann eventuell die limitierte Position 015 „Weitere Ordination bei begründeter Mehrleistung …“ verrechnet werden, wobei diese Position nicht für eine alleinige Rezeptausstellung textiert wurde. Vielmehr ist als Mehrleistung anzusehen: Anamnese, Statuserstellung, Differentialdiagnose und ein therapeutisches Gespräch. |
OÖGKK |
In
OÖ gibt es für die Vertragsärzte nach § 2 Gesamtvertrag
grundsätzlich eine einzige Regelung: |
STGKK |
Der
Ärzte-Gesamtvertrag der steirischen „§ 2-Kassen“
sieht keine eigene Verrechnungsposition für Medikamentenverordnungen
vor. |
KGKK |
Von einem praktischen Arzt kann für eine Rezeptverordnung eine kleine Ordination (1 Punkt) verrechnet werden. Ein direkter Arztkontakt ist erforderlich. |
SGKK |
Für die Verschreibung eines Medikamentes ist bei einem Vertragsarzt für Allgemeinmedizin die Erstordination pro Quartal, Position 049, bzw. die Folgeordination, Position 050, verrechenbar. Die Position 050 kann jedoch nur dann verrechnet werden, wenn es sich nicht um die Ausstellung eines Folgerezeptes bei Dauermedikation handelt. |
TGKK |
Es gibt jeweils für die GKK sowie für die SVA, BVA und VAEB eine eigene Honorarordnung bzw. einen eigenen Ärztegesamtvertrag. Auf die SVB sowie die BKK sind als „§ 2-Versicherungsträger“, die Bestimmungen der Gesamtverträge der GKK anzuwenden. |
VGKK |
Honorarordnung der VGKK; Apothekergesamtvertrag |
VAEB |
Es gibt eine vertragliche Verrechnungsgrundlage zur Honorierung der Leistung „Besuch beim praktischen Arzt mit Verschreibung eines Medikaments“: die Honorarordnung. |
BVA |
In der BVA gibt es eine Verrechnungsgrundlage: die Honorarordnung. |
SVA |
Die SVA hat eine einzige vertragliche Regelung für die Leistung durch niedergelassene Ärzte (Ärztegesamtvertrag inkl. Honorarordnung). |
SVB |
Für die SVB existieren 9 unterschiedliche Verrrechnungsgrundlagen. Die SVB ist seit dem Jahr 1998 in den Kreis der „§ 2-Kassen“ einbezogen. Die Verrechnungsgrundlagen entsprechen somit jenen der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse. |
Frage 15:
Siehe dazu bereits bei Frage 14: Die genannten Zahlen erlauben keine Aussage darüber, wie hoch das Honorar im Allgemeinen ist, weil die zusätzlich erbrachten Leistungen maßgeblichen Einfluss auf die Honorarhöhe haben.
Als Übersicht hiezu liegt ein Exemplar der Ärztekostenstatistik (Beilage 2) des letzten Jahres bei: Daraus ist ersichtlich, dass (auf Basis der unten geschilderten Tarifansätze und der anderen Honorarbestimmungen) bei einem Betrag pro Fall von 48,66 € bei 4.794 Fällen pro Arzt ein Honorar von rund 233.000 € entsteht, somit pro Quartal im Durchschnitt bis zu 60.000 € verrechnet werden. Dies allein bei den §-2-Kassen. Dazu kommen noch Honorarumsätze bei den anderen Versicherungsträgern. Ein vollständiges Bild der Ärzteeinkommen wäre weiters nur unter Einbeziehung der eingangs genannten KFA-Honorare usw. darstellbar. Das Herausgreifen von (für sich allein nicht repräsentativen) Honorarbeträgen lässt keine Schlüsse auf die allgemeine Honorarsituation zu.
Zur finanziellen Situation der niedergelassenen Ärzte sind weiters die Zahlungen für den Umsatzsteuerausgleich nach § 3 Abs. 1 GSBG zu berücksichtigen.
Versicherungs |
Honorarhöhe |
WGKK |
Das Honorar für einen Allgemeinmediziner mit Vertrag, der ein Medikament verordnet, besteht aus dem Fallpauschale plus Hausarztzuschlag. Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes erhält der Versicherte auf Basis dieser Leistungen 80 % von 2/5 des Fallpauschales plus des Tarifes der Position Hausarztzuschlag. |
NÖGKK |
Entsprechend den Ausführungen zu Frage 14 ergeben sich folgende Honorarvarianten (ohne Berücksichtigung allfälliger Limitierungen): · Erfolgt eine Erstkonsultation zum Zwecke der Verschreibung eines Medikaments, sind eine Grundvergütung in der Höhe von € 3,52 sowie eine Ordination mit eingeschränktem Leistungsumfang in der Höhe von € 2,69, insgesamt sohin € 6,21 zu bezahlen. · Erfolgt eine Konsultation erstmalig im Quartal mit Verschreibung eines Medikaments im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung, sind eine Grundvergütung (€ 3,52) sowie eine Ordination (€ 7,02), insgesamt sohin € 10,54 zu bezahlen. · Wird ein Heilmittel im Rahmen einer sogenannten Folgekonsultation (weitere Konsultation im Quartal) verordnet, werden entweder € 2,69 (Ordination mit eingeschränktem Leistungsumfang ohne Untersuchung der Patientin/des Patienten) oder € 7,02 (Ordination mit Verschreibung im Zuge einer ärztlichen Untersuchung) vergütet. Was die Kostenerstattung gemäß § 131 ASVG und den Regelungen der für die NÖGKK geltenden Satzung für PatientInnen im Falle der Behandlung durch WahlärztInnen (für Allgemeinmedizin) betrifft, ist wie folgt festzuhalten: · Als Grundvergütung werden für die erste und zweite Inanspruchnahme einer Wahärztin/eines Wahlarztes € 1,13 und für die dritte Ordination € 0,57 bezahlt. Im Falle weiterer Wahlarztkonsultationen im selben Quartal wird keine Grundvergütung erstattet. · Darüber hinaus erfolgt eine Kostenerstattung in der Höhe von € 2,15 (Ordination mit eingeschränktem Leistungsumfang ohne Untersuchung der Patientin/des Patienten) oder € 4,51 (Ordination mit Verschreibung im Zuge einer ärztlichen Untersuchung). |
BGKK |
Der Vertragsarzt erhält beim Erstkontakt im Quartal eine Grundleistungsvergütung in der Höhe von € 13,60 bis € 8,50 (degressive Staffelung nach Anzahl der Fälle). Bei Verrechnung der Position 015 beim Folgekontakt honoriert die BGKK einen Betrag von € 5,20. Beide Positionen sind nicht von der Verschreibung eines Medikamentes abhängig. Laut Satzungsregelung refundiert die BGKK an den Versicherten für einen Erstkontakt bei einem Wahlarzt für Allgemeinmedizin eine anteilige Grundvergütung in der Höhe von € 4,22 bzw. bei der Position 015 € 3,76. |
OÖGKK |
Ein Vertragsarzt (Allgemeinmediziner) der OÖGKK bekommt dafür eine Grundleistungsvergütung (bei der Erstinanspruchnahme je Quartal); zusätzlich sind Sonderleistungspositionen verrechenbar, wenn diese Sonderleistungen erbracht werden. Das sind z.B. Tagesordination ab der 3. Inanspruchnahme, Heilmittelberatungspositionen, Visite, usw. |
STGKK |
Das Honorar ist grundsätzlich davon abhängig, wie oft der Hausarzt im Quartal bereits vom Versicherten aufgesucht wurde. Dahingehend erhält der Arzt für einen Patientenkontakt folgende gestaffelte Honorare: 1.
Ordination: €
16,67 Für die gleiche Leistung erhält ein Versicherter der Kasse beim Besuch eines Wahlarztes folgende - ebenso gestaffelte - Vergütung: 1.
Ordination: €
11,44 |
KGKK |
Seit
1. Jänner 2009 erhält der Arzt € 3,03; |
SGKK |
Das
Honorar für einen Patientenkontakt mit Verschreibung eines Medikamentes
durch einen Arzt für Allgemeinmedizin beträgt im Jahr 2009: Die
Höhe der Wahlarzt-Kostenerstattung für einen Patientenkontakt mit
Verschreibung eines Medikamentes durch einen Arzt für Allgemeinmedizin
beträgt im Jahr 2009: |
TGKK |
Je Ordination bezahlt die TGKK einem Vertragsarzt für Allgemeinmedizin € 3,63 für eine Heilmittelverordnung. |
VGKK |
Ärzte
für Allgemeinmedizin: Fachärzte: Erste Ordination über ärztliche Zuweisung beim Facharzt für Augenheilkunde, Chirurgie, Plastische Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, HNO-Krankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Orthopädie, Unfallchirurgie, Physikalische Medizin und Urologie: € 14,30; Erste Ordination ohne ärztliche Zuweisung: € 11,--; Jede weitere Ordination beim Facharzt: € 5,50; Jede weitere Ordination bei Facharzt mit neuerlicher Zuweisung und Befundbericht: € 9,90; Jeweils zzgl. Ausfertigung eines Rezeptes: € 2,20. Im Falle einer Kostenerstattung erhalten die versicherten Personen jeweils 80 % der angeführten Beträge rückerstattet. |
VAEB |
Unter „Hausarzt“ ist offenbar der Allgemeinmediziner gemeint. Es gilt somit folgendes Honorar („Patientenkontakt mit Verschreibung eines Medikaments“): im
Vertragsarztbereich: im
Wahlarztbereich/Kostenerstattung: |
BVA |
Für
den ersten Patientenkontakt im Monat beträgt das Honorar
€ 18,1240; |
SVA |
Handelt
es sich um den ersten Patientenkontakt im Monat, erhält der Vertragsarzt
€ 16,05 Honorar. |
SVB |
Der
Begriff des Patientenkontaktes ist nicht exakt definiert, da nicht
hervorgeht, welche Leistungen der Arzt im Rahmen dieses Kontaktes konkret
erbracht hat. |
Beilagen
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.