3285/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.12.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0190-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3210/J vom 15. Oktober 2009 der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Die gegenständliche Anfrage bezieht sich überwiegend auf Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist als weisungsfreie und unabhängige Behörde eingerichtet. Ihre Tätigkeit unterliegt nicht der inhaltlichen Kontrolle des Bundesministeriums für Finanzen. In Anbetracht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der FMA können nähere Informationen auch nicht gemäß § 16 FMABG von der FMA in Erfahrung gebracht werden. Das Auskunftsrecht des BMF gemäß § 16 FMABG kann nur im Fall begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufsichtstätigkeit ausgeübt werden, nicht aber zur Erhebung von Informationen zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen ohne diesen Bezug wie im Gegenstand.
Im Einzelnen:
Zu 1.:
Mit der BAWAG P.S.K. wurde erst eine Grundsatzeinigung auf Zeichnung von Partizipationskapital in Höhe von 550 Mio. Euro sowie Gewährung einer Haftung für Aktiva über 400 Mio. Euro, die ebenfalls eigenmittelstärkenden Charakter hat, erreicht. Da die BAWAG P.S.K. bereits im Jahr 2006 Empfängerin einer Beihilfe war, sind beide Maßnahmen von der beihilfenrechtlichen Genehmigung des Bankenpakets durch die Europäische Kommission nicht umfasst und einer Einzel-Notifizierung zuzuführen. Es konnten der BAWAG P.S.K daher bisher noch keine Maßnahmen aus dem Bankenpaket gewährt werden.
Zu 2. bis 3.:
Die Kündigung von Sparbüchern richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen Sparbedingungen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine wie immer geartete gesetzliche Verpflichtung zur Verständigung des Bundesministeriums für Finanzen besteht für Kreditinstitute nicht und hat im gegenständlichen Fall auch auf freiwilliger Basis nicht stattgefunden.
Zu 4. bis 6.:
Die Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, die Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Kündigung von Sparkonten zu informieren. Die Eröffnung eines Sparbuchs richtet sich ebenso wie die Beendigung der daraus resultierenden Geschäftsbeziehung ausschließlich nach dem Zivilrecht und ist im Streitfall von den ordentlichen Gerichten zu beurteilen.
Zu 7. bis 10.:
Die von der FMA und der Österreichischen Notenbank gemeinsam festgelegten Prüfungsmodalitäten sehen für die österreichischen Großbanken, zu denen die BAWAG P.S.K. gehört, ein einjähriges Prüfungsintervall vor.
Zu 11.:
Aus grundsätzlichen Erwägungen kommentiere ich keine Aussagen in Medienberichten.
Zu 12. und 18. bis 23.:
Auf die einleitenden Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit wird verwiesen.
Zu 13. bis 14.:
Auf die Beantwortung der Fragen 4. bis 6. wird verwiesen.
Zu 15. bis 17.:
Sofern es sich bei den „gleichwertigen Produkten“ um Sparbücher handelt, gibt es für die FMA keine gesetzliche Verpflichtung für eine Prüfung. Produkte mit Kapitalmarktbezug wie zum Beispiel Investmentfonds oder andere Wertpapiere können einer Prüfpflicht durch die FMA unterliegen. Voraussetzung ist aber jeweils ein Antrag des Emittenten.
Mit freundlichen Grüßen