3286/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.12.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0244-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3212/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Peter Fichtenbauer hat an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „eine durch die StA Feldkirch zu vertretende Verfahrensverzögerung“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Am 24. August 2009 langte in meinem Sekretariat eine private Anzeige vom 22. August 2009 gegen Landesrat D. E. wegen § 283 Abs. 2 StGB ein, die von der zuständigen Fachabteilung meines Hauses am 1. September 2009 an die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck weitergeleitet wurde. Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck übermittelte diese Privatanzeige mit Erlass vom 3. September 2009 an die Staatsanwaltschaft Feldkirch, bei der der Erlass samt Anzeige am 8. September 2009 einlangte.

Eine inhaltliche Prüfung der Anzeige durch das Bundsministerium für Justiz fand, wie in vergleichbaren Fällen, in denen der Anzeiger einen ausdrücklichen Anzeigewillen zum Ausdruck bringt, nicht statt, weil das Bundesministerium für Justiz keine Strafverfolgungsbehörde ist. Die Entscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens obliegt primär der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft und das Bundesministerium für Justiz üben (lediglich) die Fachaufsicht aus.

Zu 4:

Nach den mir vorliegenden Informationen wurde die Staatsanwaltschaft Feldkirch bereits am 25. August 2009 von sich aus tätig, und zwar auf Grund der Berichterstattung in den Vorarlberger Medien.

Zu 5:

Wie mir berichtet wurde, teilte der Leiter der Staatsanwaltschaft Feldkirch am Vormittag des 18. September 2009 dem Mediensprecher dieser Staatsanwaltschaft auf dessen Anfrage mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen Landesrat D. E. derzeit noch keiner Enderledigung zugeführt worden sei und er ihn von der Enderledigung informieren werde.

Diese Enderledigung wurde sodann am Nachmittag desselben Tages vorgenommen und der Ermittlungsakt mit der Einstellungserklärung nach § 190 Z 1 StPO der Kanzlei übergeben, die laut Abfertigungsvermerk die Abfertigung noch am 18. September 2009 durchführte.

Zu 6:

Mit dem am 31. August 2009 abgefertigten Vorhabensbericht vom 27. August 2009 berichtete die Staatsanwaltschaft Feldkirch der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck über ihr beabsichtigtes Vorhaben, gegen Landesrat D. E. kein Strafverfahren einzuleiten.

Am 10. September 2009 langte bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch der Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 4. September 2009 ein, mit dem dieser Vorhabensbericht zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.


Auf telefonische Rückfrage teilte der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck am 16. September 2009 dem Leiter der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit, dass zum Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 3. September 2009, mit dem die Privatanzeige vom 22. August 2009 weitergeleitet worden war, eine zusätzliche Berichterstattung nicht mehr erforderlich ist.

Wie bereits dargestellt, erfolgte die Enderledigung dieser Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch sodann am Nachmittag des 18. September 2009.

Berücksichtigt man, dass die Staatsanwaltschaft Feldkirch ihr beabsichtigtes Einstellungsvorhaben der Oberstaatsanwaltschaft lnnsbruck zur fachaufsichtsbehördlichen Prüfung vorlegte, sowie ferner, dass noch die weitere Vorgangsweise in Bezug auf die während dieses Vorganges eingelangte Privatanzeige abzuklären war, so ist die Verfahrensdauer im konkreten Fall nicht zu beanstanden.

. Dezember 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)