3290/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.12.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

Wien, am  15. Dezember 2009

GZ: BMG-11001/0301-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3252/J der Abgeordneten Schwentner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Frage 1:

Eine seriöse Beantwortung der Frage ist auf Grund fehlender aussagekräftiger bundesweit nach gleichen Kriterien zu erhebender Daten nicht möglich.

Basierend auf den Aufzeichnungen der Operationsstatistiken der Österreichischen Gesellschaft für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie und aufgrund des österr. Implantatregisters für Silikonimplantate  ist es lediglich möglich Rückschlüsse zu ziehen. Deren Schätzungen liegen bei ca. 30.000 ästhetischen Operationen im Jahr.


Auf die in der Beilage (Leistungen, die als „Schönheitsoperationen“ in Frage kommen könnten) angeschlossene Darstellung der Gesundheit Österreich GmbH darf hingewiesen werden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass keine Informationen über fachärztliche Ausbildung der OperateurInnen vorliegt (die Vollziehung auf dem Gebiet der Heil- und Pflegeanstalten ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG Sache der Länder).

 

Frage 2: 

Beim Terminus „Schönheitsoperationen“ handelt es um keinen Begriff des Rechts

der sozialen Krankenversicherung, er ist auch in medizinischen Kreisen unüblich. Solche Operationen werden im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als „kosmetische Behandlungen“ (vgl. § 133 Abs. 3 ASVG) bezeichnet.

Gem. § 116 Abs. 1 Z 2 ASVG trifft die gesetzliche Krankenversicherung unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Gem. § 120 Z 1

ASVG ist Krankheit eine regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Aus diesem Versicherungsfall ist somit die Leistung der Krankenbehandlung (§§ 117 Z 2 i.V.m. 133 if ASVG) — worunter unter bestimmten Voraussetzungen auch kosmetische Behandlungen einzugliedern sind (vgl.  § 133 Abs. 3 ASVG) — zu erbringen.

Die soziale Krankenversicherung ist zur Kostenübernahme bei kosmetischen

Behandlungen nur dann verpflichtet, wenn diese medizinisch indiziert sind, das

heißt, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände

dienen. Sie gelten in diesem Fall als Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 3 erster Satz

ASVG). Gem. § 133 Abs. 2 ASVG muss die Krankenbehandlung ausreichend und

zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Darüber hinaus können Leistungen erbracht werden, wenn sie „der vollen

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig“ sind (§ 133 Abs. 3 zweiter Satz ASVG).

Dient ein operativer Eingriff der Beseitigung von anatomischen oder funktionellen Krankheitszuständen, so liegt eindeutig eine Krankenbehandlung vor. Der kosmetisch-ästhetische Aspekt, wie beispielsweise bei der Begradigung einer ausgeprägten Schiefnase zur Verbesserung der Nasenatmung, ist lediglich als Nebeneffekt der primär funktionsverbessernden Operation anzusehen.

 

Bei operativen Eingriffen ohne unmittelbare funktionelle Zielrichtung muss jedoch zunächst zwischen rekonstruktiven und klassisch plastischen Maßnahmen

unterschieden werden:

Rekonstruktive Maßnahmen dienen zwar nicht unmittelbar einer Funktions-verbesserung, stellen jedoch eine Defektheilung oder einen idealen Heilungs- bzw.

Behandlungsbedarf (z.B. Brustaufbau nach Brustamputationen wegen Brustkrebs oder Revision einer Narbe bei schlechter Wundheilung) dar und können somit als Krankenbehandlung gelten.

Klassisch ästhetische Eingriffe werden hingegen nur in äußerst seltenen Fällen als Krankenbehandlungen angesehen. Lediglich bei massiven nachgewiesenen psych. Beeinträchtigungen und massiven Abweichungen vom breiten, natürlichen Spektrum der Bevölkerung oder bei grundsätzlich unnatürlichen Körpermerkmalen oder Strukturen wird der Eingriff als Krankenbehandlung anerkannt.

 

Frage 3:

Nach Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine seriöse Beantwortung des Fragenkataloges auf Grund fehlender aussagekräftiger bundesweit nach gleichen Kriterien zu erhebender Daten nicht möglich. Für eine Operation rein aus „ästhetischen“ Gründen werden jedenfalls von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten nicht übernommen. Ich verweise dazu auf die Beantwortung der Frage 2.

 

 Frage 4:

Siehe auch Antwort und Beilage zu Frage 1.

 Die Fachgesellschaft für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, geht davon aus, dass plastisch - ästhetische Operationen unter 18 Jahren lediglich bei strengen medizinischen Indikationen durchgeführt werden. Zahlenmäßig stehen hier abstehende Ohren an erster Stelle, diese werden in der Regel im Vorschulalter - also im 5. und 6. Lebensjahr – korrigiert. Diese Operation ist medizinisch indiziert, weil diese Kinder einer starken psychischen Belastung ausgesetzt sind.

 

Fragen 5 bis 9:

Die Frage nach der Anzahl an Operationen mit Brustimplantaten kann zahlenmäßig nicht beantwortet werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass Fachärzte für Plastische Chirurgie in Österreich Brustimplantate erst ab dem 18. Lebensjahr verwenden. Die Ausnahmen bezüglich dieses Vorgehens wurden in Frage 4 erklärt. Weiters verweise ich auf die bereits angesprochene Beilage der Gesundheit Österreich GmbH.

 

Laut Stellungnahme der österreichischen Plastischen Chirurgen halten sich diese hier an internationale Richtlinien, wie z.B. die der IQUAM (International Committee for Quality Assurance, Medical Technologies and Devices in Plastic Surgery), wonach ästhetische Eingriffe, wie z.B. eine Brustvergrößerung oder eine Fettabsaugung erst nach dem 18. Lebensjahr durchgeführt werden dürfen. Es gibt jedoch eine Vielzahl an Operationen, die sehr wohl vor dem 18. Lebensjahr indiziert sind, z.B. bei einer schweren Brustasymmetrie, sowie bei stark ausgeprägten Fettverteilungsstörungen.

 

Frage 10:

Vorweg darf ich dabei auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz und auf § 146c  ABGB verweisen.

Entsprechend dem Regierungsprogramm, wo festgehalten ist, dass medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen konkret geregelt werden sollen um Missbrauch bei Jugendlichen zu verhindern, beabsichtige ich diese Thematik mit der Bundesministerin für Justiz, mit dem Ziel eine Lösung zu finden, zu erörtern.


Frage 11:

Auch darüber gibt es keine österreichweite Statistik. Es können lediglich aus dem Serviceprojekt der österreichischen Gesellschaft für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie für unzufriedene Patienten nach ästhetischen Eingriffen Rückschlüsse gezogen werden. Dieses Serviceprojekt läuft seit 2003. Hier melden sich durchschnittlich 24 Patienten pro Jahr, welche mit einem Eingriff nicht zufrieden sind, bzw. eine Komplikation erlitten haben. Bei einer geschätzten Anzahl von ca. 40.000 operativen Eingriffen plus Behandlungen (Faltenunterspritzung, Botox etc.), entspricht die Anzahl von 24 Patienten pro Jahr 0,06%. Natürlich melden sich nicht alle Patienten mit misslungener Operation in diesem Serviceprojekt, es ist jedoch trotzdem ein Hinweis, dass der Standard im Bereich der ästhetischen Chirurgie in Österreich sehr hoch einzuschätzen ist.

 

Zusätzlich wird auf Art. 12 B-VG verwiesen. Diesbezüglich (Vollziehung auf dem Gebiet der Heil- und Pflegeanstalten ist Sache der Länder) stehen dem BMG keine eigenen Daten zur Verfügung.

 

Frage 12:

Nach Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine seriöse Beantwortung des Fragenkataloges auf Grund fehlender aussagekräftiger bundesweit nach gleichen Kriterien zu erhebender Daten nicht möglich.

Im Zuge der Behandlung von Operationskomplikationen wird das Gesundheitswesen im Normalfall nicht belastet. Plastisch - ästhetische Operationen, welche nicht chefärztlich bewilligt wurden, werden üblicherweise in Privatspitälern oder Eingriffsräumen von Ordinationen durchgeführt. Komplikationen solcher Eingriffe werden in der Regel durch den Operateur korrigiert und belasten nicht das öffentliche Gesundheitssystem, sie werden meist auch für den Patienten kostenfrei erledigt.

 

Frage 13:

Nach § 120 Z 2 ASVG ist „Krankenstand“ als „Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit“ so definiert, dass eine Krankheit dafür Voraussetzung ist. Nicht alle (bzw. vielleicht sogar der überwiegende Teil aller) „Schönheitsoperationen“ können  unter „Krankheit“ subsumiert werden. Es ist damit nicht immer rechtens, „eine Schönheitsoperation im Krankenstand“ abzuwickeln. Ob die Folgen einer solchen Operation dann eine Krankheit bilden (z.B. bei Fehlschlägen) kann nur im Einzelfall beurteilt werden, Statistiken darüber sind nicht vorhanden.

 

Frage 14:

Nach § 13 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kursanstalten ist es dem Träger einer Krankenanstalt verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.


Die näheren Bestimmungen über die bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Abs. 1 zu verhängenden Strafen sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.

In diesem Sinne ist im Bereich der Krankenanstalten jedenfalls verharmlosende oder irreführende Werbung – auch für Schönheitsoperationen – nicht zulässig.

 

Frage 15:

Da für das wirksame Zustandekommen eines Behandlungsvertrags Aufklärung und Einwilligung notwendig sind, kann man schon alleine auf Grund der allgemeinen zivilrechtlichen Vertragsregelungen ein obligatorisches Beratungsgespräch ableiten.

Auch das Krankenanstaltenrecht und die Patientencharta normieren den Anspruch auf Information und Aufklärung (Diagnose, Verlauf, Risiken etc.).

Aufklärung ist umso umfangreicher vorzunehmen, je weniger dringlich der Eingriff ist. Somit ist die Aufklärungspflicht im Rahmen der Schönheitsoperationen besonders umfangreich.

Ein verpflichtendes psychologisches Gespräch ist gesetzlich nicht verankert.

Allerdings sei in diesem Zusammenhang auch auf § 49 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 hingewiesen, da dieser den Arzt verpflichtet, nach besten Wissen und Gewissen seine Patienten zu behandeln. Sollte im Rahmen des Aufklärungsgesprächs der Verdacht entstehen, dass eine psychologische Betreuung notwendig ist, dann hat der Arzt, um dem Erfordernis der gewissenhaften Behandlung zu genügen, den Patienten an eine entsprechende Stelle zu verweisen.

 

Frage 16:

Nein.

 

Frage 17:

Eine zentrale Rolle der AllgemeinmedizinerIn besteht in ihrer medizinischen Beratungstätigkeit in allen gesundheitlichen Belangen der PatientInnen. So dienen AllgemeinmedizinerInnen auch im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen als erste Anlaufstelle und Drehscheibe.

 

Frage 18:

Zur Beantwortung dieser Frage ist § 27 der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286, heranzuziehen, wonach sich der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen und Fachärzten aus der in dieser Verordnung festgelegten Umschreibung des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches, einschließlich der zugehörigen Additivfächer, ergibt. Eine über diese Vorgabe hinausgehende Berufsausübung ist verboten (vgl. die Sonderfachbeschränkung gemäß § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998) .

Weiters hat der Arzt nach bestem Wissen und Gewissen jede Art der „Einlassungsfahrlässigkeit“ zu vermeiden. Das bedeutet, dass er keine Leistungen oder Behandlungen anbieten oder durchführen darf, welche von seiner Ausbildung nicht umfasst und abgedeckt sind. Das bedeutet andererseits, dass entsprechend der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, wenn plastisch-ästhetische Operationen in einem anderen Fachgebiet erlernt worden sind, diese auch angeboten werden dürfen.

 

Frage 19:

§ 43 Ärztegesetz 1998 umschreibt den Schutz einzelner Berufsbezeichnungen, wie z.B. „Arzt für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für…“.

Der Begriff „SchönheitschirurgIn“ selbst ist nicht geschützt, vor allem deswegen weil „Schönheitschirurgie“ kein eignes medizinisches Sonderfach, wie die Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie ist.

Dennoch ist dieser Bereich nicht ungeschützt, da § 43 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 besagt, dass „jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen“, verboten ist.

Somit ist auch in diesem Bereich der Rechtsschutz gewährleistet, sei es durch Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen bis hin zu straf- und/oder zivilrechtlichen Sanktionen.

 

Frage 20:

Die Ärzte sind verpflichtet Patienten nach besten Wissen und Gewissen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu behandeln, um so den bestmöglichen medizinischen Standard sicherzustellen. Zuwiderhandeln kann Haftungsfolgen nach sich ziehen.

„Missbrauch“ bei Jugendlichen wird somit durch die bereits erwähnten Aufklärungs- und Einwilligungsregelungen vermieden. Darüber hinaus verbietet das Ärztegesetz 1998 sämtliche Handlungen, die dem Standesansehen schaden könnten, worunter jedenfalls auch missbräuchliche Behandlungen von Jugendlichen fallen würden.

 

Frage 21:

Laut Auskunft der Österreichischen Ärztekammer sind Aufklärungsbroschüren unter Hinweis auf Risiken und mögliche Nebenwirkungen für praktisch alle ästhetischen Operationen vorhanden und kommen seit Jahren zur Anwendung, werden von Patientin bzw. Patient sowie dem behandelnden Arzt präoperativ unterfertigt und sind Teil der Krankengeschichte und dort jederzeit nachzulesen.

 

Schließlich möchte ich noch anmerken, dass konkrete Regelungen einzelner Behandlungsmethoden aus rechtlicher Sicht als unvorteilhaft erweisen könnten, da dies zu völlig unbeabsichtigten Umkehrschlüssen führen könnte.


Anzahl kassenfreier medizinischer Einzelleistung (gelb unterlegt) im Vergleich zur Anzahl landesfondsfinanzierter Leistungen 2005-2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Leistungen die als "Schönheitsoperationen" in Frage kommen könnten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gruppiert nach Alter und Geschlecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Diagnosen- und Leistungsdokumentation der Krankenanstalten (BMG)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

männlich

 

 

weiblich

 

 

Summe Leistungen 2005-2008

Alter

Gruppe

Leistung

Medizinische Einzelleistung

2005

2006

2007

2008

2005

2006

2007

2008

männlich

weiblich

0-17 Jahre

4901

1526

plastische Operation an den Lidern (einseitig/beidseitig, Oberlid und/oder Unterlid)

66

87

90

63

91

96

105

84

306

376

 

4901

4901

plastische Operation an den Lidern (einseitig/beidseitig, Oberlid und/oder Unterlid); kassenfrei

 

 

1

 

 

1

 

 

1

1

 

4907

1603

Ohranlegeplastik, beidseitig

381

376

349

344

432

446

427

439

1.450

1.744

 

4907

4907

Ohranlegeplastik beidseitig; kassenfrei

3

8

8

1

4

5

4

5

20

18

 

4911

1756

Rhinotomie und Septorhinoplastik mit/ ohne Implantat (LE= pro Operationssitzung)

55

44

48

47

50

64

58

53

194

225

 

4911

4911

Rhinotomie und Septorhinoplastik mit/ ohne Implantat (LE= pro Operationssitzung); kassenfrei

1

2

1

1

1

2

2

2

5

7

 

4916

1925

Op. Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen im Gesicht

61

48

50

42

43

39

32

34

201

148

 

4916

4916

Operative Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen im Gesicht; kassenfrei

 

1

1

 

1

 

 

1

2

2

 

4921

1946

ästhetischer Eingriff zur Korrektur ausgedehnter Narben (LE=je Operationssitzung)

16

27

29

25

30

17

23

16

97

86

 

4921

4921

ästhetischer Eingriff zur Korrektur ausgedehnter Narben (LE=je Operationssitzung); kassenfrei

6

6

2

1

2

4

8

3

15

17

 

4926

2186

ausgedehnte Reduktionsplastik der Mamma, einseitig

 

2

 

 

4

11

5

7

2

27

 

4926

4926

ausgedehnte Reduktionsplastik der Mamma, einseitig; kassenfrei

 

 

 

 

 

 

 

 

0

0

 

4927

2187

ausgedehnte Reduktionsplastik der Mamma, beidseitig

 

 

1

 

14

16

19

32

1

81

 

4927

4927

ausgedehnte Reduktionsplastik der Mamma, beidseitig; kassenfrei

 

 

 

 

1

1

 

 

0

2

 

4928

2188

Mammalift (einseitig/beidseitig)

 

 

 

 

 

2

3

7

0

12

 

4928

4928

Mammalift (einseitig/beidseitig); kassenfrei

 

 

 

 

 

 

 

 

0

0

 

4931

2191

Aufbauplastik der Mamma mit Prothese oder Expander, einseitig

 

 

 

 

5

11

6

12

0

34

 

4931

4931

Aufbauplastik der Mamma mit Prothese oder Expander, einseitig; kassenfrei

 

 

 

 

 

 

 

 

0

0

 

4932

2192

Aufbauplastik der Mamma mit Prothese oder Expander, beidseitig

 

 

 

 

7

9

8

11

0

35

 

4932

4932

Aufbauplastik der Mamma mit Prothese oder Expander, beidseitig; kassenfrei

 

 

 

 

 

1

4

2

0

7

 

4936

2196

Aufbauplastik der Mamma mit myocutaner Lappenplastik, einseitig

 

 

 

 

 

1

1

3

0

5

 

4936

4937

Aufbauplastik der Mamma mit myocutaner Lappenplastik, beidseitig; kassenfrei

 

 

 

 

 

 

 

 

0

0

 

4937

2197

Aufbauplastik der Mamma mit myocutaner Lappenplastik, beidseitig

 

 

 

 

 

 

 

 

0

0

 

4937

4937

Aufbauplastik der Mamma mit myocutaner Lappenplastik, beidseitig; kassenfrei

 

 

 

 

 

 

 

 

0

0

 

4941

2891

Fettschürzenoperation

 

 

1

 

 

1

 

 

1

1

 

4941

4941

Fettschürzenoperation; kassenfrei

 

 

 

 

 

 

 

 

0

0

 

4999

4999

sonstige kassenfreie Leistung

1

 

 

1

4

2

4

7

2

17

 

 

 

Landesfondsfinanzierter Leistungen gesamt

579

584

568

521

676

713

687

698

2.252

2.774

 

 

 

Kassenfreie Leistungen gesamt

11

17

13

4

13

16

22

20

45

71

18 und älter

4901

1526

plastische Operation an den Lidern (einseitig/beidseitig, Oberlid und/oder Unterlid)

1.835

1.939

2.195

2.425

3.343

3.653

4.053

4.602

8.394

15.651

 

4901

4901

plastische Operation an den Lidern (einseitig/beidseitig, Oberlid und/oder Unterlid); kassenfrei

21

15

15

24

67

64

71

99

75

301

 

4907

1603

Ohranlegeplastik, beidseitig

51

41

36

51

60

65

50

71

179

246

 

4907

4907

Ohranlegeplastik beidseitig; kassenfrei

4

6

5

3

7

9

8

5

18

29

 

4911

1756

Rhinotomie und Septorhinoplastik mit/ ohne Implantat (LE= pro Operationssitzung)

1.086

1.084

1.030

1.079

950

874

863

1.008

4.279

3.695

 

4911

4911

Rhinotomie und Septorhinoplastik mit/ ohne Implantat (LE= pro Operationssitzung); kassenfrei

8

7

14

7

37

22

29

29

36

117

 

4916

1925

Op. Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen im Gesicht

226

163

137

149

120

58

55

57

675

290

 

4916

4916

Operative Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen im Gesicht; kassenfrei

6

 

3

1

3

4

5

1

10

13

 

4921

1946

ästhetischer Eingriff zur Korrektur ausgedehnter Narben (LE=je Operationssitzung)

90

72

87

84

157

140

166

144

333

607

 

4921

4921

ästhetischer Eingriff zur Korrektur ausgedehnter Narben (LE=je Operationssitzung); kassenfrei

8

10

2

7

25

22

23

26

27

96

 

4926

2186

ausgedehnte Reduktionsplastik der Mamma, einseitig

 

 

 

 

206

222

227

244

0

899

 

4926

4926

ausgedehnte Reduktionsplastik der Mamma, einseitig; kassenfrei

 

 

 

 

5

4

3

7

0

19

 

4927

2187

ausgedehnte Reduktionsplastik der Mamma, beidseitig

1

2

 

1

1.098

1.036

983

1.089

4

4.206

 

4927

4927

ausgedehnte Reduktionsplastik der Mamma, beidseitig; kassenfrei

1

 

 

1

30

38

27

49

2

144

 

4928

2188

Mammalift (einseitig/beidseitig)

 

 

1

 

244

231

225

259

1

959

 

4928

4928

Mammalift (einseitig/beidseitig); kassenfrei

 

 

 

 

44

52

48

48

0

192

 

4931

2191

Aufbauplastik der Mamma mit Prothese oder Expander, einseitig

 

 

 

1

249

294

372

370

1

1.285

 

4931

4931

Aufbauplastik der Mamma mit Prothese oder Expander, einseitig; kassenfrei

 

 

 

 

11

3

5

14

0

33

 

4932

2192

Aufbauplastik der Mamma mit Prothese oder Expander, beidseitig

 

 

2

1

604

696

799

978

3

3.077

 

4932

4932

Aufbauplastik der Mamma mit Prothese oder Expander, beidseitig; kassenfrei

 

 

 

 

126

129

158

211

0

624

 

4936

2196

Aufbauplastik der Mamma mit myocutaner Lappenplastik, einseitig

 

 

 

 

227

164

179

214

0

784

 

4936

4936

Aufbauplastik der Mamma mit myocutaner Lappenplastik, einseitig; kassenfrei

 

 

 

 

4

3

2

12

0

21

 

4937

2197

Aufbauplastik der Mamma mit myocutaner Lappenplastik, beidseitig

 

 

 

 

9

13

11

14

0

47

 

4937

4937

Aufbauplastik der Mamma mit myocutaner Lappenplastik, beidseitig; kassenfrei

 

 

 

 

 

 

 

8

0

8

 

4941

2891

Fettschürzenoperation

78

74

90

112

646

666

640

767

354

2.719

 

4941

4941

Fettschürzenoperation; kassenfrei

5

2

5

11

53

43

59

66

23

221

 

4999

4999

sonstige kassenfreie Leistung

27

37

41

67

173

164

226

395

172

958

 

 

 

Landesfondsfinanzierter Leistungen gesamt

3.367

3.375

3.578

3.903

7.913

8.112

8.623

9.817

14.223

34.465

 

 

 

Kassenfreie Leistungen gesamt

80

77

85

121

585

557

664

970

363

2.776