3298/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.12.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am       Dezember 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0197-I/4/2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3276/J vom 15. Oktober 2009 der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Es waren ca. 600 Personen anwesend. Alle Anwesenden waren geladen.

 

Zu 2.:

Die Einladung der Gäste erfolgte mittels Post, Fax, E-Mail und Telefon. Die Kosten für Druck und Porto betrugen EUR 339,46. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird von der Angabe der Kosten für Fax, E-Mail und Telefon Abstand genommen.

 

Zu 3. und 4.:

Die Organisation wurde vom Ressort übernommen. Leistungen wie Bühnen-, Licht- und Tontechnik wurden zugekauft.

 

Zu 5.:

Die Kosten für das Catering betrugen EUR 12.985,48.

 

Zu 6.:

Die Gesamtausgaben einschließlich der unter 2. und 5. konkret angeführten Kosten beziffern sich mit EUR 38.129,98.

 

Zu 7.:

Im Jahr 2009 fand lediglich eine weitere Veranstaltung im Atrium des Bundesministeriums für Finanzen statt: am 8. September 2009 die Botschafterkonferenz/Botschafterempfang.

 

Zu 8.:

Das Bundesministerium für Finanzen kann nicht für Veranstaltungen externer Interessenten angemietet werden.

 

Zu 9.:

In den grundsätzlichen Zügen wurde die Rede vorher mit dem Koalitionspartner besprochen. Der Herr Bundeskanzler hat im ORF-Mittagsjournal am 14. Oktober 2009, als er diesbezüglich gefragt wurde, Folgendes ausgeführt: „Ich weiß ziemlich genau, was er sagt.“

Dem habe ich nichts hinzuzufügen.

 

Zu 10. a) und b):

Wie Sie selbst in der Frage 10 ausführen, habe ich in meiner Rede Folgendes gesagt: „Ausgehend von unserem Engagement in der Nachbarschaft Mittel- und Osteuropas müssen wir unsere Aufmerksamkeit vermehrt der Schwarzmeerregion zuwenden. Da insbesondere der Türkei. Und darüber hinaus dem asiatischen Raum und dem indischen Subkontinent. Also genau jenen Wirtschaftsräumen, denen alle Prognosen für die kommenden Jahre die größten Wachstumschancen einräumen.“

Dem habe ich nichts hinzuzufügen.

 

Zu 11.:

Die Prüfung des Rechnungshofs im Jahr 2006 betraf schwerpunktmäßig die Finanzmarktauf­sichtsbehörde (FMA), flankierend wurden auch die Oesterreichische Nationalbank und das Bundesministerium für Finanzen geprüft. Dementsprechend richtete sich die Mehrzahl der Empfehlungen an die FMA. Bei folgenden Empfehlungen war das Bundesministerium für Finanzen direkter Adressat:

 

a)     Organisatorische Zusammenlegung der beiden bankaufsichtlichen Aufsichtsbereiche der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) (Vor-Ort-Prüfungen, Banken­analyse);

 

b)     Erstreckung der ersten Funktionsperiode des Vorstandes der FMA von 3 auf 5 Jahre;

 

c)      Schaffung einer Möglichkeit für die FMA bei wiederholter bzw. fortgesetzter Nichtbeach­tung ihrer Anordnungen — auch ohne Vorliegen der Gläubigergefährdung —, bestimmte Geschäftsbeschränkungen nach § 70 Abs. 2 Bankwesengesetz auszusprechen;

 

d)     Einführung einer qualifizierten ex post–Berichtspflicht des Vorstandes über wichtige opera­tive Aufsichtstätigkeiten an den Aufsichtsrat;

 

e)     Untersuchung eines vereinfachten Verfahrens bei der Konzessionierung von Wertpapier­dienstleistungsunternehmen (WPDLU);

 

f)       Einführung der externen Rotation der Bankprüfer.

 

Die unter a) angeführten Empfehlungen wurden im Rahmen der Aufsichtsreform 2007 auf­gegriffen und mündeten in eine Novellierung des Bankwesengesetzes (BWG). Die operative Umsetzung durch FMA bzw. OeNB erfolgte im Laufe des Jahres 2008. Vor-Ort-Prüfungen und Bankenanalyse werden seither ausnahmslos von der OeNB durchgeführt, die ihre Er­kenntnisse der FMA für die behördliche Entscheidungsfindung zur Verfügung stellt. Redun­dante Aktivitäten der beiden Organisationen sind damit ausgeschlossen.

 

Ebenfalls im Rahmen der Aufsichtsreform wurde die erste Funktionsperiode des Vorstands von 3 auf 5 Jahre verlängert.

 

In Übereinstimmung mit der Empfehlung zur Erweiterung des Aufsichtsinstrumen­tariums wurde mit der Umsetzung der RL 2006/48/EG (Basel II) die Möglichkeiten der FMA nach § 70 Abs. 4a BWG noch einmal erweitert. Ergänzend zu den bisherigen Aufsichtsmaß­nahmen kann nunmehr eine besondere Unterlegung durch Eigenmittel oder eine Vornahme bestimmter Risikovorsorgen hinsichtlich einzelner Aktiva behördlich angeordnet werden, falls andere Maßnahmen nach dem BWG nicht ausreichend erscheinen und dies unter Bedachtnahme auf die Gesamtrisikolage des Kreditinstituts angemessen ist. Dieses Vorgehen ist nicht an eine vorhergehende Verhängung von Sanktionen nach § 70 Abs. 4 BWG gebun­den. Die FMA besitzt damit ein neues Instrument, welches unter Abwägung von Art, Größe, Umfang, Häufigkeit und Komplexität des betriebenen Bankgeschäfts einerseits sowie der Risikolage des Kreditinstituts andererseits flexibel eingesetzt werden kann.

 

In die Umsetzung der MiFID sind die Anregungen des Rechnungshofs eingeflossen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. November 2007 wurde ein Aufsichtsregime etabliert, das eine Konzentration auf große WPDLU – neu: „Wertpapierfirmen“ - vor­sieht, ohne gleichzeitig die Aufsichtsqualität für kleinere WPDLU zu schwächen.

 

Nicht in das FMABG aufgenommen wurde die Anregung zur Normierung einer qualifizierten ex post–Berichtspflicht des Vorstandes über wichtige operative Aufsichtstätigkeiten an den Aufsichtsrat, da eine solche Berichtspflicht die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit des Vor­stands, die gemäß internationalen Aufsichtsstandards vorzusehen ist, in Frage stellen würde. Der ex-post-Informationsaustausch im Aufsichtsrat über wesentliche Aufsichtsfälle wurde aber nach den mir vorliegenden Informationen im Sinn der Empfehlung intensiviert.

 

In der 8. Prüferrichtlinie der EU ist die verpflichtende Einführung einer internen Rotation, d.h. der periodische Wechsel der für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung verant­wortlichen Personen, vorgesehen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sowie die allfällige Einfüh­rung strengerer Bestimmungen (externe Rotation) ressortieren in die Zuständigkeit des Bun­desministeriums für Justiz.

 

Es wird an weiteren gesetzlichen Maßnahmen gearbeitet, die die Aufsicht stärken und das Vertrauen in den Finanzplatz weiter verbessern. Dazu zählen angebotsseitige Verbesserungen wie zum Beispiel ein Lebenszyklusmodell für die schon bisher erfolgreiche Zukunftsvorsorge; ebenso erhält die FMA weitere Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse. Schließlich unterstützen wir auf europäischer Ebene den Aufbau einer europäischen Aufsichtsarchitektur.

 

Zu 12.:

Die dem Gegenstand dieser Frage bildende Äußerung wurde von mir im Zusammenhang mit der Krise der internationalen Finanzmärkte getroffen und ist daher in diesem Kontext zu sehen.

 

Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften ist, haben beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend der Vertragsschablonenverordnung gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. II Nr. 254/1998, vorzugehen. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 dieser Verordnung dürfen variable Bezugsbestandteile nur leistungs- und erfolgsorientiert festgelegt werden und sind mit einem Prozentsatz des Gesamtjahresbezuges zu begrenzen, wobei die entsprechenden Kriterien durch die zuständigen Unternehmensorgane festzulegen und zu begründen sind.

 

Ich gehe davon aus, dass die einschlägigen Vorschriften von den jeweiligen Unternehmensorganen entsprechend beachtet werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.