33/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.12.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DER  BUNDESMINISTER

           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0182-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 27/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Elmar Mayer und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Wiederaufnahme des Strafverfahrens 3 St 290/03k-318GE“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die in der Anfrage angesprochene Anzeige langte am 27. August 2003 bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch ein. Diese beauftragte am darauf folgenden Tag die Kriminalabteilung beim Landesgendarmeriekommando Vorarlberg mit der Sachverhaltserhebung.

In der Folge urgierte die Staatsanwaltschaft Feldkirch mehrfach bei der Kriminalabteilung die ausstehende Schlussanzeige. Aufgrund eines am 9. Dezember 2005 eingelangten Berichts des Landeskriminalamtes beantragte die Staatsanwaltschaft Feldkirch noch am selben Tag beim Landesgericht Feldkirch gerichtliche Vorerhebungen gegen die in der Anfrage angesprochenen Personen. Nach mehreren Urgenzen und der Einbringung eines Fristsetzungsantrags am 4. April 2006 ist das Landesgericht Feldkirch dem Antrag auf Erlassung eines Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls nachgekommen.

Zu 2:

Unmittelbar nach Einlangen der Schlussanzeige wurde der in der Anfrage angesprochene Notar vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch als Verdächtiger vernommen.

Die Frage einer Entbindung des Notars von der Verschwiegenheit stellte sich nicht, weil er als Verdächtiger vernommen zur eigenen Verteidigung jedenfalls aussagen durfte.

Im Übrigen berücksichtigte die Staatsanwaltschaft Feldkirch bei Zurücklegung der Anzeige wegen des Verdachts nach § 146 StGB das in der Anfrage genannte unterschiedliche Aussageverhalten.

Zu 3 und 4:

Angesichts des Umstandes, dass im genannten Strafverfahren sämtliche Personen als Verdächtige gerichtlich vernommen wurden, ist eine Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 193 Abs. 2 Z 2 StPO nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein diversionelles Vorgehen zu begründen.

Da nach der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel entstanden oder bekannt geworden sind, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sodass das Bundesministerium für Justiz keine weiteren Veranlassungen treffen wird.


In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Landesgericht Feldkirch den in der Anfrage genannten Tatvorwurf aufgrund eines von der Anzeigerin eingebrachten Subsidiarantrags prüfte und zum selben Ergebnis wie die Staatsanwaltschaft Feldkirch kam.

. Dezember 2008

 

(Dr. Johannes Hahn)