3301/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.12.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Mag.a Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n
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Wien, am . Dezember 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am 15. Oktober 2009 unter der Nr. 3256/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Beratungsleistungen durch die Agentur Hochegger gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Ø Beauftragte Ihr Ressort die Agentur Hochegger seit dem Jahr 2000 mit Beratungs- oder sonstigen Leistungen?
Ø Wenn ja, welche mit welchem Umfang und welcher Honorarsumme?
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Jahr |
Auftrag |
Betrag |
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2003 |
Wettbewerb „Ideenreich“ |
€ 103.312,80 |
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2003 |
ÖBB-Reform |
€ 18.000,-- |
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2005 |
Wettbewerb „Ideenreich“ |
€ 67.620,-- |
Die Wettbewerbe „Ideenreich“ wurden von der Agentur organisiert und durchgeführt; bezüglich der ÖBB-Reform wurde die Agentur damit beauftragt, ein Konzept für eine Informationsoffensive zu erstellen.
Zu Frage 3:
Ø Erfolgte die Vergabe der Beratungsleistung an Hochegger nach einer Ausschreibung? Wenn nein, warum nicht?
Bei der Vergabe der Beratungsleistungen wurden die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten.
Zu Frage 4:
Ø In welcher Form bewährten sich die Leistungen von Hochegger?
Die Agentur Hochegger hat die vereinbarten Leistungen erbracht und somit die Aufträge erfüllt.
Zu den Fragen 5 bis 7:
Ø Beauftragten Ihrem Ressort zugeordnete Unternehmen im öffentlichen Eigentum – zB ASFINAG, ÖBB…. – die Agentur Hochegger seit dem Jahr 2000 mit Beratungs- oder sonstigen Leistungen?
Ø Wenn ja, welche mit welchem Umfang und welcher Honorarsumme?
Ø Wie viel hat Hochegger.com von der ASFINAG für den 5-Jahresauftrag „Umfeldmanagement 36/37“ im Zusammenhang mit hochrangigen Straßenbauprojekten in der Obersteiermark erhalten?
Wie schon in meinen Beantwortungen der schriftlichen parlamentarischen Anfragen 2721/-NR/2009 sowie Nr. 1550/J-NR/2009 ausgeführt, handelt es sich bei diesen Fragen ausschließlich um solche des operativen Geschäfts der Unternehmen. Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertreter/innen bestellt wurden.