3332/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.12.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-40001/0098-IV/2009

 

Wien, 14.12.2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3565/J der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Frage 1:

 

Gemäß Art. 4 Abs.3 des Entwurfes der Art. 15a B-VG Vereinbarung des Bundes und der Länder über eine bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden: Vereinbarung) haben EU-/EWR-BürgerInnen und deren Familienangehörige einen Anspruch auf eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (bMS), soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden.


Fragen 2 bis 3:

 

Türkische StaatsbürgerInnen sind aufgrund des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) im Bereich der Sozialhilfe UnionsbürgerInnen nicht gleichgestellt.

 

Dies ergibt sich aus Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige.

Gemäß der Art. 3 und 4 dieses Beschlusses, die die Gleichbehandlung von türkischen ArbeitnehmerInnen und deren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen in Bezug auf die ausgewählte Zweige der sozialen Sicherheit festlegen, ist die Sozialhilfe vom sachlichen Geltungsbereich des Beschlusses ausdrücklich ausgenommen (Art. 4 Abs 4).

Da die bMS von ihrer Konzeption her lediglich Mindeststandards festhält, wurden auch nur diejenigen Gruppen von Fremden in den anspruchsberechtigten BezieherInnenkreis aufgenommen, die aufgrund einer europarechtlichen Verpflichtung Inländern gleichzustellen sind. In Bezug auf türkische StaatsbürgerInnen ist diese Gleichbehandlung erst nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland vorzusehen. Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

 

Fragen 4 und 5:

 

Die geplante bMS soll - wie die derzeitige Sozialhilfe auch - eine subsidiäre Leistung sein, die Menschen unterstützen soll, die sich in einer finanzielle Notlage befinden und ihren Lebensunterhalt aus den eigenen Kräften nicht decken können. Dabei knüpft die bMS an den Grundprinzipien der Sozialhilfe an, wie etwa an dem vorrangigen Einsatz des eigenen Einkommens oder des eigenen Vermögens. Auch Menschen mit Behinderungen können von den Leistungen der Mindestsicherung profitieren, wenn deren Lebensunterhalt nicht anderweitig abgedeckt ist. Anzumerken wäre dabei, dass etwa Unterhaltsleistungen von dazu verpflichteten Angehörigen ein eigenes Einkommen darstellen.

Im Zusammenhang mit der mehrfach kritisierten fehlenden pensionsrechtlichen Absicherung von behinderten Menschen, die in Beschäftigungstherapieeinrichtungen tätig sind, erscheint es fraglich, ob die bMS vom Zweck her betrachtet ein geeignetes Instrument zur Lösung der Problematik ist. Aus meiner Sicht bedürfte dieses Thema vielmehr einer eigenständigen Lösung außerhalb des Rahmens der bMS.

 

In diesem Zusammenhang ist auf das Regierungsprogramm für die XXIV. Legislaturperiode hinzuweisen, das den chancengleichen und nachhaltigen Zugang zu sozialversicherungsrechtlich abgesicherten Beschäftigungsverhältnissen anspricht und eine Prüfung der Umsetzungsmöglichkeiten einer eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Menschen in der Beschäftigungstherapie vorsieht.

 

Ich beabsichtige, noch in diesem Jahr eine Arbeitsgruppe einzurichten, in der - gemeinsam mit den für die Beschäftigungstherapie zuständigen Ländern - Lösungsansätze erarbeitet werden sollen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen