3338/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.12.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0354-III/4a/2009 |
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Wien, 15. Dezember 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3392/J-NR/2009 betreffend Sicherung der Kunst- und Kulturobjekte des Naturhistorischen Museums, welche im Eigentum des Bundes bzw. im eigenen Eigentum stehen, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 22. Oktober 2009 an mich richteten, wird nach Befassung des im Rahmen der Geschäftsführung angesprochenen Bundesmuseums wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 5:
Auf Grund der Verschiedenheit der Objekte gibt es unterschiedliche Systeme und kein einheitliches Datenbanksystem aller Abteilungen des Naturhistorischen Museums (NHM). Prinzipiell wird jedes Stück mit einer Inventarnummer versehen und in Kartei und Inventarbuch erfasst. Parallel dazu werden die Objekte seit vielen Jahren vermehrt elektronisch erfasst.
Dieses Inventarisierungssystem erfolgt für die jeweiligen Abteilungen in einem einheitlichen und mehrfach abgesicherten System.
Die grundsätzlichen Vorgaben sind in der jeweils geltenden Fassung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 6 und 9) und der Museumsordnung für das NHM verankert.
Die angesprochenen Vorgaben sind allen Personen des NHM bekannt, die operativ und strategisch mit den Aufgaben der Inventarisierung betraut sind.
Schulungen über Inventarisierungen erfolgen für das jeweilige eigene Abteilungspersonal.
Zu Fragen 6 bis 10:
Im NHM existieren als einheitliche Alarm- und Evakuierungsvorkehrungen die Videoeinrichtung, Brandmeldeanlagen, Intrusions-Alarmanlagen, Klimamesseinrichtungen, Aufsichtsdienste, Portiere, der Haussicherheitsdienst und die Lautsprecheranlage.
Spezielle Evakuierungspläne bestehen nicht, es erscheint aus Sicht des NHM jedoch zweckmäßig, die Evakuierung in den hauseigenen Tiefspeicher vorzunehmen.
Als diesbezüglich zusammenfassende Vorgaben sind das Bundesmuseen-Gesetz 2001 und die Hausordnung zu benennen.
Die Alarmpläne sind aus Sicherheitsgründen auszugsweise mit der Exekutive, der Feuerwehr und der Burghauptmannschaft Österreich abgestimmt.
Es werden hausinterne Schulungen und Informationsveranstaltungen abgehalten.
Zu Fragen 11 bis 15:
Es gilt gemäß Bundeshaushaltsrecht das Prinzip der Nichtversicherung von Kunstobjekten, die im Eigentum des Bundes stehen.
Ausgenommen sind Entlehnungen für Sonderausstellungen außerhalb des NHM. Die Versicherung bei Entlehnungen außerhalb des NHM wird „all risk“ abgeschlossen und umfasst daher sämtliche Risken, einschließlich höhere Gewalt, Naturkatastrophen und Gewalt jeder Art.
Die Versicherung der Objekte wird immer vom Leihnehmer des Objektes abgeschlossen, der Leihnehmer ist Vertragspartner des Versicherers und für den rechtmäßigen Vertragsabschluss verantwortlich.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.