3343/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.12.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0360-III/4a/2009 |
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Wien, 15. Dezember 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3432/J-NR/2009 betreffend Sicherung der Kunst- und Kulturobjekte der Albertina, welche im Eigentum des Bundes bzw. im eigenen Eigentum stehen, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 22. Oktober 2009 an mich richteten, wird nach Befassung des im Rahmen der Geschäftsführung angesprochenen Bundesmuseums wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 5:
Die Bestände der Albertina werden seit 1895 entsprechend den jeweils gültigen internationalen Standards inventarisiert und beruht das Inventarisierungssystem auf den jeweils zeittypischen organisatorischen und logistischen Vorgaben.
Die grundsätzlichen Vorgaben sind in der jeweils geltenden Fassung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 6 und 9) und der Museumsordnung für die Albertina verankert.
In diesem Zusammenhang bestehen hausinterne Einschulungen für die Bereiche Registratur, Inventarisierung und Benützung der Sammlungen.
Zu Fragen 6 bis 10:
Die Alarm- und Evakuierungsmaßnahmen sind in einem speziell für die Albertina erstellten Alarm- und Evakuierungsplan beruhend u. a. auf Vorgaben im Bundesmuseen-Gesetz 2002 zusammengefasst und liegen in der Sicherheitszentrale auf.
Bei der Erstellung der Alarmvorgaben wurden Exekutive, Feuerwehr und die Feuerwache der Burghauptmannschaft Österreich eingebunden. Die gesetzliche Abnahme erfolgte seitens der Baupolizei und dem Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben werden für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jährliche Brandschutzschulungen gemeinsam und unter Aufsicht der Feuerwache der Burghauptmannschaft durchgeführt. Evakuierungsschulungen werden zusätzlich mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sicherheit und der Sammlungen durchgeführt.
Zu Fragen 11 bis 15:
Es gilt gemäß Bundeshaushaltsrecht das Prinzip der Nichtversicherung von Kunstobjekten, die im Eigentum des Bundes stehen. Versicherungswerte werden nur im Falle eines Leihvorganges erhoben.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.