3349/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.12.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0375-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 15. Dezember 2009

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3478/J-NR/2009 betreffend Sicherung der Kunst- und Kulturobjekte der Österreichischen Galerie Belvedere, welche im Eigentum des Bundes bzw. im eigenen Eigentum stehen, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 22. Oktober 2009 an mich richteten, wird nach Befassung des im Rahmen der Geschäftsführung angesprochenen Bundesmuseums wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Die Kunstwerke der Österreichischen Galerie Belvedere werden in Schriftform und in der Museumsdatenbank TMS in digitaler Form inventarisiert und mit einer Inventarnummer versehen. Die Datenbank bildet Details (zB. den Standort des jeweiligen Kunstwerkes) ab.

Die Inventarisierung beruht auf organisatorischen und logistischen Vorgaben.

Die grundsätzlichen Vorgaben sind in der jeweils geltenden Fassung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 6 und 9) und der Museumsordnung für die Österreichische Galerie Belvedere verankert.

Die erwähnten Vorgaben der Inventarisierung werden laufend umgesetzt. Der Exekutive ua. sind diese Inventarisierungvorgaben nicht bekannt, zumal diese am Inventarisierungsprozess nicht beteiligt sind.

Die Inventarisierung von Kunstwerken erfolgt von einer/einem Mitarbeiter/in der Österreichischen Galerie Belvedere, welche/r von der Geschäftsführung in seine Aufgaben eingewiesen wurde.

 

Zu Fragen 6 bis 10:

Im Brandfall sowie bei Gebäudegebrechen (z. B. Erdbeben) erfolgt die Evakuierung von Kunstwerken von den Einsatzkräften. Im Falle von Wasserschäden erfolgt die Evakuierung der betroffenen Gebäudeteile durch hauseigenes Personal und nach Anordnung der Direktion. Für den Fall von zeitlich absehbaren Gefährdungspotentialen erfolgt die Evakuierung nach vorliegendem Evakuierungsplan.

Diese Maßnahmen beruhen auf einheitlichen organisatorischen und logistischen Vorgaben, u. a. ausgehend vom Bundesmuseen-Gesetz 2002.

In Bezug auf die Evakuierung von Museumsbesucherinnen und -besuchern sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen regelmäßige Übungen mit der städtischen Feuerwehr. Die in den vergangenen Jahren erfolgten Umbauten und Adaptierungen der Ausstellungsräume fanden gemäß den gesetzlichen Vorschriften und in Übereinstimmung mit der Baubehörde statt.

 

Zu Fragen 11 bis 15:

Da sich das Sammlungsgut zu 100 % im Eigentum des Bundes befindet, gilt gemäß den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes der Grundsatz der Nichtversicherung.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.