3362/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.12.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0252-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3356/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ermittlungen der SOKO Tierschutz gegen eine UVS-Richterin“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die seitens der Kriminalpolizei (Bundeskriminalamt – SOKO Bekleidung) amtswegig (§ 99 Abs. 1 StPO) durchgeführte Einvernahme der Beschuldigten erfolgte nach mündlichem Bericht an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, die dagegen keinen Einwand erhob.


Zu 2 bis 12:

Im Hinblick darauf, dass sich diese Fragen auf eine Strafsache beziehen, die sich noch im Stadium laufender Ermittlungen befindet und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung derzeit nicht möglich ist, weil dadurch einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Zu 13:

Der Grundsatz der Offizialmaxime (§ 2 Abs. 1 StPO) verpflichtet Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben, von Amts wegen jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat – ohne Rücksicht auf Ansehen oder Stellung der betroffenen Personen – in einem Ermittlungsverfahren aufzuklären. Diese Verpflichtung ist unbedingt und bietet keinen Spielraum für ein Ermessen.

 

. Dezember 2009

 

 

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)