3366/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.12.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am       Dezember 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0208-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3303/J vom 20. Oktober 2009 der Abgeordneten DDr. Werner Königshofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 6.:

Gemäß § 2 FMABG gehört das Datenschutzgesetz nicht zu den von der Finanzmarktaufsicht zu vollziehenden Vorschriften. Vielmehr ist gemäß § 35 Abs. 1 DSG die Datenschutzkommission die verfahrenszuständige Behörde zur Wahrung des Datenschutzes. Diese verfügt gemäß § 30 Abs. 2 DSG auch über entsprechende Ermittlungsbefugnisse, um den beschriebenen Sachverhalt gegebenenfalls verifizieren zu können sowie allfällige ergänzende Feststellungen durchzuführen und auf dieser Grundlage zu überprüfen, ob die gegenständliche Vorgangsweise den geltenden Datenschutzbestimmungen entspricht. Gemäß § 30 Abs. 6 DSG kann die Datenschutzkommission auch die erforderlichen Maßnahmen setzen, um im Bedarfsfall den rechtmäßigen Zustand herzustellen.


Der Vollzug des Datenschutzgesetzes in diesem Zusammenhang sowie des Konsumenten-schutzgesetzes in Bezug auf Datenschutzangelegenheiten durch das Bundesministerium für Finanzen ist nicht vorgesehen.

 

Zur 7. bis 9.:

Gemäß § 38 Abs. 1 BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Allerdings sieht § 38 Abs. 2 BWG einige Ausnahmen vor. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen besteht derzeit diesbezüglich kein legistischer Handlungsbedarf.

 

Zu 10. bis 13.:

Gemäß § 24 Abs. 3 KartellG besteht zwar eine Bereichsausnahme für Sachverhalte, die der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegen; allerdings ist in der Literatur unbestritten, dass es für kartellrechtlich relevante Sachverhalte kaum eine Anwendung dieser Regel gibt (siehe Hoffer in Kartellgesetz, Kommentar, Lexis Nexis, S. 219). Die Finanzmarkt-aufsicht fungiert nicht als Kartellaufsicht; daher bestehen auch keine Möglichkeiten für die Finanzmarktaufsicht oder das Bundesministerium für Finanzen, Kartelle zu verhindern oder zu zerschlagen. Vielmehr hat gemäß § 26 KartellG zuständigkeitshalber das Kartellgericht (gemäß § 36 KartellG über Antrag) Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück des Kartellgesetzes enthaltenen Verbote – und damit auch gegen das Kartellverbot – wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die dazu erforderlichen Aufträge zu erteilen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.