3417/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.12.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.500/0011-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 

 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

Wien, am     . Dezember 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Hofer und weitere Abgeordnete haben am 20. Oktober 2009 unter der Nr. 3305/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Nebenbeschäftigung von Mitarbeitern der Austro Control GesmbH gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ø      Sie haben in einer Anfragebeantwortung angeführt, dass nur ein Mitarbeiter der Austro Control GmbH einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nachgeht. Ist es daher unrichtig, dass beispielsweise Michael Kröll, Fluginspektor ACG, bei SHS-Helicopter aktiv ist?

Ø      Ist es daher unrichtig, dass beispielsweise Herr Herbert Graf, Fluginspektor ACG, bei der Firma Flymed aktiv ist?

Ø      Ist es daher unrichtig, dass beispielsweise Herr Walter Pürcher, Fluginspektor ACG, bei Firma ARA aktiv ist?

Ø      Es ist daher unrichtig, dass beispielsweise Herr Horst Hasenhütl, Abteilungsleiter ACG, bei Austrian Airlines aktiv ist?

 

Namentliche Auskünfte zu einzelnen Austro Control-Mitarbeiter/innen können aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht gegeben werden.

Die in Frage Nr. 1 getätigte Behauptung, wonach in einer Anfragebeantwortung mitgeteilt wurde, dass nur ein Mitarbeiter der Austro Control GmbH einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nachgeht, ist nicht korrekt. In der Anfragebeantwortung zur parlamentarischen Anfrage 1689/J vom 10. Juni 2009 wurde vielmehr mitgeteilt: „Im Bereich des BMVIT/Oberste Zivilluftfahrtbehörde geht derzeit lediglich ein Bediensteter einer nebenberuflichen entgeltlichen Tätigkeit bei einem Luftbeförderungsunternehmen nach.“ Weiters wurde –anfragenkonform– mitgeteilt: „Im Bereich der Austro Control GmbH geht derzeit lediglich ein Bediensteter einer nebenberuflichen Tätigkeit bei den Austrian Airlines nach.“

 

Zu den Fragen 5, 6, 7 und 9:

Ø      Wie viele Mitarbeiter der ACG üben eine entgeltliche Nebenbeschäftigung oder eine unentgeltliche Tätigkeit bei folgenden Unternehmen aus: ARA-Flugrettungs GmbH, Heli Austria GmbH, Gruppe Schider-Helicopter, Berger Air Flugdienst GmbH, FlyMed GmbH, Gruppe Öamtc Helicopter, Gruppe Wucher Helicopter.

Ø      Um welche konkreten Tätigkeiten handelt es sich?

Ø      Gibt es Mitarbeiter der ACG, die einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung oder einer anderen Tätigkeit für ein Luftfahrtunternehmen nachgehen und gleichzeitig im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bei der ACG Mitbewerber überwachen?

Ø      Woher genau leiten Sie ab, dass es international üblich ist, dass private Luftfahrtunternehmen Mitarbeitern der Luftfahrtbehörde kostenintensive Ausbildungen finanzieren?

 

Im Bereich der Luftfahrtagentur der Austro Control GmbH haben vier Mitarbeiter/innen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen fliegerischen Qualifikation Nebentätigkeiten bei Hubschrauber-Luftfahrtunternehmen gemeldet. Durch die zuständigen Abteilungsleiter/innen wurden unter Einbeziehung der Personalabteilung eingehende Prüfungen der gemeldeten Nebentätigkeiten auf mögliche Befangenheiten gemäß AVG durchgeführt.

Im Rahmen der Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen liegt es im Interesse der Luftfahrtbehörden, dass deren Mitarbeiter/innen zur Aufrechterhaltung ihrer fliegerischen Qualifikation Nebentätigkeiten bei Luftfahrtunternehmen ausüben. Anders wäre die Aufrechterhaltung hoher Qualifikationsstandards gemäß den internationalen Vorgaben nicht möglich. Entsprechend ist diese Vorgangsweise auch in den mir bekannten Nachbarstaaten gängige Praxis.

Es ist international üblich, dass Luftfahrtunternehmen aufgrund der spezifischen Flottenanforderungen fliegerisches Personal in Hinblick auf ihre unternehmensspezifischen Anforderungen schulen, wie das im Übrigen generell Unternehmen in vielen Sparten durchführen. Im Bereich der Luftfahrt sind die diesbezüglichen Anforderungen außerdem durch explizite gesetzliche Vorgaben wie etwa der EU-OPS detailliert geregelt.

Seitens der ACG wird auf die Einhaltung entsprechend hoher Standards großer Wert gelegt. So gilt im Aufsichtsbereich grundsätzlich mindestens das „Vier-Augen-Prinzip“. Ein Verstoß gegen die Antikorruptionsbestimmungen würde dienstrechtliche Konsequenzen für den/die Bedienstete/n nach sich ziehen. Grundsätzlich wird das Prinzip verfolgt, dass flugbetriebliche Aufsichtstätigkeiten und Nebenbeschäftigungen streng getrennt werden.

 

Zu Frage 8:

Ø      Wie viele Beschwerden gab es in den vergangenen 5 Jahren aufgrund derartiger Verflechtungen?

 

 

Dienstrechtlich wurden im Bereich der Luftfahrtagentur der Austro Control GmbH aufgrund von möglichen Unvereinbarkeiten keine Verfehlungen festgestellt.

 

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Ø      Wie viele Devolutionsanträge wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der ACG wurden in den vergangenen 3 Jahren an das BMVIT gerichtet?

Ø      Wie viele Säumnisbeschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BMVIT wurden diesem in den vergangenen 3 Jahren zur Kenntnis gebracht?

 

Im genannten Zeitraum wurden von der ACG rund 60.000 Verfahren durchgeführt, davon gelangten 38 durch einen Devolutionsantrag in meinem Ressort.

Im genannten Zeitraum wurden von BMVIT rund 2.000 Verfahren durchgeführt, davon wurden fünf Säumnisbeschwerden erhoben.