3427/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Fam*Herr*

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

Wien, am  18. Dezember 2009

GZ: BMG-11001/0306-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3385/J/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Spindelberger und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1, 3, 9 und 15:

§ 49 Abs. 5 GuKG enthält Regelungen betreffend die Festlegung des Taschengeldes durch den Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege. Gemäß dieser Bestimmung hat der Rechtsträger vor der Festlegung des Taschengeldes die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer zu hören. Damit soll nicht zuletzt sichergestellt werden, dass auch die Interessen der Schüler und Schülerinnen berücksichtigt werden.


Da die Ausbildungen an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt werden, erfolgt die Festlegung des Taschengeldes entsprechend den unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten des jeweiligen Rechtsträgers. Eine Vereinheitlichung des Taschengeldes, z.B. durch Festlegung einer Mindesthöhe, bedürfte einer Verankerung im GuKG. Allerdings ist aus meiner Sicht der derzeitigen flexiblen Regelung der Vorzug zu geben, da sie den unterschiedlichen Rahmenbedingungen von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen Rechnung trägt.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf andere finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Schüler und Schülerinnen an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, z.B. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, wie Familienbeihilfe und Schülerfreifahrt. Auch der Vollversicherungsschutz (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG bietet für Schüler und Schülerinnen an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen einen hohen sozialen Standard.

 

Geänderte soziale Rahmenbedingungen gelten für Studierende von FH-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege. Diese Studierenden haben gemäß Studienförderungsgesetz 1992 Anspruch auf Studienförderung wie Studierende an Universitäten oder Fachhochschulen.

 

(Am Rande sei zu Frage 3  noch ergänzt, dass ich Bundesminister und nicht Bundesministerin bin.)

 

Frage 10:

Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass eine arbeitsmarktpolitische Förderung von Ausbildungen mit hohen Beschäftigungschancen, wie die Ausbildungen in der Pflege, sehr sinnvoll und unterstützenswert ist. Allerdings fällt die Beantwortung dieser Fragen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

Fragen 2, 4 bis 8, 11 bis 14 und 16 bis 23:

Da derartige Daten nicht erhoben werden und mir keine Veränderungen bekannt sind, darf ich auf die Beantwortung der Voranfrage Nr. 5058/J vom 25. November 2008 verweisen.