3434/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

                                           BMWF-10.000/0378-III/FV/2009

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 18. Dezember 2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3534/J-NR/2009 betreffend den Universitätsrat der Medizinischen Universität Innsbruck, die die Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen am 28. Oktober 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Der Universitätsrat der Medizinischen Universität Innsbruck hat Univ.-Prof. Dr. Clemens Sorg auf Basis der damals vorliegenden Sachkenntnis und unter Inanspruchnahme externer recht-licher Beratung nicht mit Bescheid abberufen, da die – auch vom Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung – geteilte Rechtsauffassung davon ausging, dass der Universitätsrat keine Behörde sei.

 

Zu Fragen 2 und 5:

Das reguläre Vertragsverhältnis von Prof. Sorg hätte am 30. September 2009 geendet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Universitätsrat am 30. September 2009 zugestellt, gegründet auf die Ansicht, dass der Universitätsrat bei der Abberufung eines Rektors hoheitlich tätig zu werden habe. Prof. Sorg hatte daraufhin sein Gehalt beim Arbeits- und
Sozialgericht eingeklagt. Sowohl der neue Rektor der Medizinischen Universität Innsbruck,
Univ.-Prof. Herbert Lochs, als auch Prof. Sorg strebten jedoch einen Vergleich an, um ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Nach dem am 30. November 2009 vereinbarten Vergleich wird die Medizinische Universität Innsbruck eine Gehaltsnachzahlung von € 210.000,-- an Prof. Sorg leisten. Zusätzlich wird sie € 50.000,-- für wissenschaftliche Forschung bereitstellen. Dieser Betrag wird für Stipendien, Symposien oder Forschungsprojekte der Medizinischen Universität Innsbruck verwendet, wobei Prof. Sorg in das Vergabeverfahren eingebunden wird.

 

Zu Frage 3:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird jedenfalls Konsequenzen in der Ausübung der Funktion für Universitätsräte aller Universitäten haben, da nun festgestellt wurde, dass der Universitätsrat bei der Abberufung einer Rektorin oder eines Rektors als Behörde tätig wird.

 

Zu Frage 4:

Der Universitätsrat der Medizinischen Universität Innsbruck wurde für die Funktionsperiode 2008 bis 2013 bestellt. Eine Frage von Konsequenzen bezüglich der Zusammensetzung des Universitätsrates stellt sich nicht.

 

Zu Frage 6:

Bei Entscheidungen kommt es regelmäßig vor, dass ihnen unterschiedliche Rechtsauf-fassungen und unterschiedliche Beurteilungen der Fakten zugrunde liegen. Dafür stehen im
österreichischen Verfassungssystem Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

 

Zu Frage 7:

Zu dieser Frage hat der Universitätsrat der Medizinischen Universität Innsbruck, dessen
Stellungnahme eingeholt wurde, keine Erklärung. Auch vertrauliche Daten der Mitglieder des Universitätsrates  und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wurden an Medien weitergeleitet. Es konnte zwischenzeitlich nur geklärt werden, dass einzelne Personen einen uneingeschränkten SAP-Zugang hatten. Konkrete Personen konnten nicht identifiziert werden. Von Seiten der Medizinischen Universität Innsbruck werden derzeit strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der Datensicherheit eingeleitet.

 

Zu Frage 8:

Es gelten die Haftungsbestimmungen gemäß der österreichischen Rechtslage.

 

Zu Fragen 9 und 10:

Davon ist mir nichts bekannt. Sollten diesbezügliche Unterlagen vorgelegt werden, wird zu
prüfen sein, welche weiteren Schritte zu setzen sind.

 

Der Bundesminister:

Dr. Johannes Hahn e.h.