3441/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0253-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3372/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Bekämpfung von funktionalem Analphabetismus in Österreich“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 12:

Maßnahmen zur Bekämpfung von (funktionalem) Analphabetismus fallen grundsätzlich nicht in den Vollzugsbereich der Bundesministerin für Justiz. Die Beurteilung unmittelbar daran anknüpfender Fragestellungen obliegt der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, auf deren Beantwortung der gleichlautenden Parlamentarischen Anfrage zur Zl. 3375/J-NR/2009 ich verweise.

Ein Berührungspunkt mit der in der Abfrage angesprochenen Problematik könnte allenfalls im Bereich des Strafvollzugs gegeben sein. § 57 Abs 1 StVG sieht vor, dass in Justizanstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, Vorsorge zu treffen ist, dass Strafgefangenen, denen die Kenntnisse und Fertigkeiten mangeln, deren Vermittlung Aufgabe der Volksschulen ist, den erforderlichen Unterricht erhalten können.

Dieser Volksschulunterricht muss kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in der Freizeit (§ 57 Abs 3 StVG) erfolgen und muss nicht zwingend von Lehrern durchgeführt werden. Gegebenenfalls können auch andere entsprechend geeignete Personen herangezogen werden. Im Hinblick auf die eingezogene Wirtschaftlichkeitsschranke gehen Praxis und Literatur (Drexler, StVG, Anm 1 zu § 57) davon aus, dass organisatorische Vorkehrungen zur Unterrichtserteilung erst dann zu treffen sind, wenn ständig zumindest 5 bis 10 Ausbildungsbedürftige vorhanden sind.

Derartige Ausbildungsmaßnahmen werden unter unterschiedlichen Bezeichnungen (Basisbildungsprogramme, Alphabetisierungsprogramme) in den verschiedenen Anstalten durchgeführt. In praktisch allen Justizanstalten werden Deutschkurse angeboten, die neben ihrer Funktion für fremdsprachige Insassen auch Alphabetisierungszwecken dienen.

 

. Dezember 2009

 

 

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)