3442/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0046-III/1/2009

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3382 /J der Abgeordneten Mag. Auer wie folgt:

 

Frage 1: Welche Auflagen und Beschränkungen gelten für Websites von Online-Anbietern für den Verkauf an Minderjährige und wie werden diese kontrolliert?

a. Soweit bundesgesetzliche Verbote bestehen (zB Waffengesetz), gelten diese grundsätzlich auch für Internetverkäufe.

Ebenso gelten bei Verbrauchergeschäften, die in Österreich über das Internet angeboten werden, die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzvorschriften zur Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§ 151 ABGB).


Im übrigen liegt die Kompetenz für die Jugendschutzgesetzgebung bei den Ländern.

Leider ist es hier bis heute noch nicht gelungen, österreichweit einheitliche Jugendschutzregelungen und ein System zertifizierter Altersnachweise im Internet zu schaffen, um Jugendliche vom Kauf von nicht für ihre Altersgruppe geeigneten Konsumgütern und Dienstleistungen abzuhalten.

Unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen für den Web-Verkauf wären insbesondere angesichts der Tatsache eines im Internet zumindest europäischen Wirtschaftsraumes wenig sinnvoll und würden kaum Wirkung entfalten.

 

b. Die effiziente Kontrolle und Durchsetzung von bestehenden Rechtsvorschriften im Netz ist in allen Bereichen eine große Herausforderung unserer Zeit. Sie erfordert jedenfalls auch die Forcierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

 

Frage 2: Halten Sie die derzeitigen Bestimmungen zum Schutz Minderjähriger vor illegalen Online-Einkaufsmöglichkeiten für ausreichend?

Nein.

 

Frage 3: Welche Maßnahmen werden Sie seitens Ihres Ressorts setzen, um den Online-Verkauf von für diese verbotene Gegenstände an Minderjährige zu unterbinden?

Hinsichtlich der Schaffung geeigneter Schutznormen verweise ich auf die Zuständigkeit des BMWFJ für Jugendangelegenheiten und auf die Bundesländer.

Das BMASK unterstützt den Verein Internet Ombudsmann, der bei konkreten Verbraucherproblemen im E-Commerce zwischen VerbraucherInnen und Unternehmen vermittelnd tätig wird.

 

Mit freundlichen Grüßen