3444/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0328-I/5/2009

Wien, am        21. Dezember 2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3536/J der Abgeordneten Kunasek und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass zu der vorliegenden parlamentarischen Anfrage eine Stellungnahme der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eingeholt wurde, die im Folgenden wiedergegeben wird:

 

Frage 1:

Im UKH-Graz gibt es kein System, das retrospektiv Patient/inn/en auswertet, welche sich mit oder ohne e-card zur Behandlung angemeldet haben. Aus der Zweckrichtung eines gemeinnützig geführten Unfallkrankenhauses ergibt es sich naheliegenderweise, dass eine erhebliche Anzahl der die Leistungen der Krankenanstalt in Anspruch nehmenden Patient/inn/en weder Ausweispapiere noch die e-card mit sich führen. Von Gesetzes wegen ist jedoch die Behandlung aufnahmebedürftiger Patient/inn/en unabhängig davon, ob ein Kostenträger eintritt oder nicht bzw. ob sich ein Patient/eine Patientin gehörig ausweisen kann oder nicht, verpflichtend durchzuführen. Somit stellt sich die Frage, ob ein Patient/eine Patientin eine e-card vorweisen kann nicht im Sinne eines Zugangskriteriums für die Behandlung. Vielfach erfolgt die Zuordnung von Patient/inn/en zu Kostenträgern aufgrund – zutreffender – mündlicher Angaben dieser Patient/inn/en.

 

Frage 2:

Da das UKH Graz über keine diesbezügliche Auswertung verfügt, kann bezüglich der Anzahl der Personen, welche sich ohne e-card angemeldet haben und die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, keine Aussage getroffen werden. Die Staatsbürgerschaft ist für die Frage, ob ein Patient/eine Patientin zu behandeln ist oder nicht, von keinerlei Relevanz. Die Staatsbürgerschaft sagt insbesondere auch nichts darüber aus, ob für den jeweiligen Patienten bzw. die Patientin ein Kostenträger etwa in Gestalt eines österreichischen Krankenversicherungsträgers oder einer gleichwertigen europäischen Einrichtung besteht oder nicht.

 

Frage 3:

Mit Stichtag 31. Oktober 2009 sind für das Jahr 2007 Außenstände in der Höhe von rund € 4.500,00 und für das Jahr 2008 Außenstände von rund € 51.000,-- zu verzeichnen. Hier handelt es sich um Patient/inn/en, die über keinen Versicherungsschutz verfügen. Darüber, ob diese eine e-card vorgelegt haben oder nicht, kann keine Aussage getroffen werden. Die unterschiedliche Größenordnung zwischen 2007 und 2008 ist nicht zwingend als Steigerung der Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen ohne hinreichenden Kostenträger zu interpretieren, vielmehr sind für das Jahr 2007 bereits mehr Außenstände eingebracht worden als für 2008 (siehe Frage 9).

 

Frage 4:

Im Jahr 2009 wurden bisher 387 Patient/inn/en behandelt, die über keinen Versicherungsschutz verfügten. Bei durchschnittlich etwas über 57.500 Patient/inn/en jährlich sind das hochgerechnet etwa 0,67 % aller Patient/inn/en. Wie viele Personen davon keine e-card vorlegen konnten, kann nicht eruiert werden.

 

Frage 5:

Auf Grund der fehlenden Auswertung, welche Personen sich mit oder ohne e-card angemeldet haben und der rechtlichen Irrelevanz der Staatsbürgerschaft, kann diesbezüglich keine Aussage getroffen werden.

 

Frage 6:

Mit Stichtag 31. Oktober 2009 sind für das Jahr 2009 Außenstände in der Höhe von rund € 37.500,-- zu verbuchen. Hier handelt es sich um Patient/inn/en, die über keinen Versicherungsschutz verfügen, ob diese eine e-card vorgelegt haben oder nicht, kann nicht beantwortet werden.

 

Frage 7:

Das UKH-Graz verfügt über ein Krankenhausinformationssystem „ASTRA“ mit Schnittstellen unter anderem auch zu SAP.

 

Frage 8:

Im Unfallkrankenhaus Graz werden grundsätzlich alle personen- und versicherungsbezogenen Grunddaten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Adresse, Dienstgeber) erfasst, wobei in der Akutversorgung häufig Situationen auftreten, wo z.B. unfallbedingt Patient/inn/en nicht ansprechbar sind und Daten nacherfasst werden. Von der Richtigkeit der Daten kann nicht immer zwingend ausgegangen werden, da sich Patient/inn/en, wie erwähnt, oft nicht ausweisen können.

 

Frage 9:

Der Träger der jeweiligen Krankenanstalt, im gegebenen Fall die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Allerdings werden die Pflegegebühren für Patient/inn/en, in deren Zahlungsverpflichtung kein Kostenträger eintritt, auf dem Inkassoweg beim Patienten/bei der Patientin einbringlich gemacht, wobei gerade auch in Fällen, wo ausländische Tourist/inn/en Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen, deren Heimatstaat keine Meldeverpflichtungen kennt (z.B. USA), die Anspruchsverfolgung letztlich mangels wirtschaftlich vertretbarer Ausforschung einer Zustelladresse mitunter scheitert.

 

Frage 10:

Entweder der Patient/die Patientin als Selbstzahler, der Sozialhilfeträger oder bei Uneinbringlichkeit die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt als Träger des UKH-Graz.