3446/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.500/0019-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 

 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 

Wien, am     . Dezember 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Dr. Pirklhuber, Freundinnen und Freunde haben am 22. Oktober 2009 unter der Nr. 3479/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Verbot von Werbeflächen entlang von Autobahnen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 4, 5 und 8 bis 10:

Ø      Wie beurteilen Sie die am Beispiel „Plastikkühe“ zwar nicht zum ersten Mal, aber besonders krass deutlich gewordene, höchst unterschiedliche Vollziehungspraxis hinsichtlich der Umsetzung des in Österreich auf Basis von BStG und StVO gesetzlich normierten Werbeverbots an Autobahnen?

Ø      Wie beurteilen Sie die vielen kritischen Bürgerinnen und Bürgern leidvoll bekannte Tatsache, dass unter Verweis auf das „Werbeverbot“ auch bei Transparenten von Bürgerinitiativen und Straßenbaugegnern behördlicherseits regelmäßig andere Maßstäbe als bei „Landeskaisern“ und ihrer Pro-Straßenbau-Werbung angelegt werden? Wie ist dies mit der geltenden Gesetzeslage, die keinerlei Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Politiker oder Gesinnungen vorsieht (und dies ua aufgrund des Sachlichkeitsgebots auch gar nicht könnte) in Einklang zu bringen?

Ø      Welchem „vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer“ dient eine Ausnahme vom Werbeverbot für Straßenbau-Werbung, zB durch LH Erwin Pröll?

 

      In welchem Sinn ist eine Ausnahme vom Werbeverbot für Pro-Straßenbau-Werbung zB

      durch LH Erwin Pröll „für die Straßenbenutzer von erheblichem Interesse“?

      Welchem Bedürfnis oder Interesse der Straßenbenützer widersprechen demgegenüber         

      Transparente etc von Straßenbaugegnern?

Ø      Teilen Sie die – offenbar für lokale behördliche Vertreter handlungsleitende – Rechts-position, auf Zuruf regionaler Wirtschaftskreise bzw agrarpolitischer Interessensgruppen völlig unverhältnismäßig und einseitig gegen den Vize-Obmann der IG-Milch vorzugehen?

Ø      Welche konkreten „Beschwerden aus der Wirtschaft über den Gesetzesverstoß“ (so BH Dr. Lenze gegenüber Medien) lösten den Polizeieinsatz vom 3. September 2009 gegen eine Landschaftsinstallation mit Plastikkühen nahe der A1 im Bezirk Amstetten in NÖ aus?

Ø      Verurteilen Sie die Vorgangsweise der BH Amstetten? Wenn nein, womit begründen Sie dies?

 

 

Die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder; in Vollziehungsangelegenheiten kommt mir daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Kompetenz zu.

Gemäß § 25 BStG dürfen in einer Entfernung von 100m entlang der Bundesstraßen akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen (wie auf den beiliegenden Fotos zu sehen) bedürfen in diesem Bereich – unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer/innen dienen.

Gemäß §34b BStG kommen der ASFINAG alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu. In jedem einzelnen Fall ist seitens der ASFINAG zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 BStG vorliegen.

 

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Ø      Wie beurteilen Sie insbesondere die von Medien angesprochene Tatsache, dass bei Plastikkühen andere Maßstäbe als bei „Landeskaisern“, Landes-Mehrheitsparteien, der AMA oder internationalen Konzernen angelegt werden? Wie ist dies mit der geltenden Gesetzeslage, die keinerlei Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Politiker, bestimmter politischer Parteien oder bestimmter internationaler Konzerne vorsieht (und dies ua aufgrund des Sachlichkeitsgebots auch gar nicht könnte) in Einklang zu bringen?

Ø      Laut Gesetz kann die Behörde eine Ausnahme des Werbeverbotes dann genehmigen, wenn die Kundmachung „einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient“ oder für diese „von erheblichem Interesse“ ist.

           a) Welchem „vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer“ dient eine Ausnahme vom                  

              Werbeverbot für Parteiwerbung der ÖVP mit dem Konterfei des Landeshauptmanns       

              Erwin Pröll?

          b) In welchem Sinn ist eine Ausnahme vom Werbeverbot für Parteiwerbung der ÖVP mit  

              dem Konterfei des Landeshauptmanns Erwin Pröll „für die Straßenbenützer von

              erheblichem Interesse“?

         c) Welchem Bedürfnis oder Interesse der Straßenbenützer widerspricht demgegenüber eine

             behördlicherseits als Werbung interpretierte Installation der IG-Milch mit Plastikkühen auf

             einer Wiese?

 

In der höchstgerichtlichen Judikatur wird in Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit von einer unterschiedlichen Gewichtung dieses Grundrechts bei Wahlwerbung, politischer Werbung und sonstiger Werbung ausgegangen. Die Abwägung ist insofern anders zu beurteilen, als bei Werbung die Eingriffsmöglichkeiten weiter sind bzw. bei Wahlwerbung ein strengerer Maßstab an den einzelnen Eingriff zu setzen ist. In verfassungskonformer Interpretation wird eine Bewilligungspflicht nach § 82 und 84 StVO für Wahlwerbung (nicht für politische Werbung schlechthin) nur dann zu bejahen sein, wenn damit keine ungebührliche Verzögerung verbunden ist, wovon im Regelfall aber auszugehen sein wird. Jedenfalls unterliegt aber jedweder Werbeträger den Vorgaben des § 35 StVO, wonach Gegenstände, die die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, von der Behörde entfernt werden können.

 

 

Zu Frage 6:

Ø      Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass bei Milchwerbung der im Gleichschritt mit ÖVP, Bauernbund, Landwirtschaftskammer agierenden AMA (Agrarmarkt Austria) behördlicherseits offenbar andere Maßstäbe als bei einer gar nicht als Werbung angelegten Installation der kritischen IG-Milch angelegt werden? Wie ist dies mit der geltenden Gesetzeslage, die keinerlei derartige Ungleichbehandlung vorsieht (und dies ua aufgrund des Sachlichkeitsgebots auch gar nicht könnte) in Einklang zu bringen?

 

Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ist der Begriff „Werbung“ in Zusammenhang mit straßenpolizeilichen Bestimmungen sehr weit gefasst; dieser Werbebegriff umfasst auch sogenannte „Imagewerbung“, sodass auch die gegenständliche Installation der IG-Milch als Werbung im Sinne der straßenpolizeilichen Bestimmungen zu qualifizieren sein könnte. 

 

 

Zu Frage 7:

Ø      Werden Sie allfällige Präzisierungen im Gesetz vorsehen, um diesbezügliche Ungleichbehandlungen in dieser Hinsicht zu verhindern? Wenn nein, warum nicht?

 

Eine Gesetzesänderung erachte ich in diesem Zusammenhang nicht für notwendig.

 

 

Zu Frage 11:

Ø      Trifft es zu, dass an Hauswänden in Autobahnnähe wenn, dann nur Eigenwerbung zulässig ist? Wenn ja, wie ist dann erklärbar, dass laut Medienberichten nur wenige Kilometer vom „Plastikkuh-Einsatzort“ entfernt auf Basis eines Bescheides derselben Bezirkshauptmannschaft in der Sperrzone in unmittelbarer Autobahnnähe auf einem Gebäude für LH Erwin Pröll geworben werden durfte? Wohnt LH Erwin Pröll (oder die NÖVP) in diesem Gebäude?

 

Eigenwerbung (oder auch Innenwerbung) ist grundsätzlich bewillligungsfrei; jegliche andere Werbung (siehe jedoch auch die Ausführungen zu Frage 2 zur Wahlwerbung) ist bewilligungspflichtig.

 

 


Zu Frage 12:

Ø      Halten Sie das Entfernen von „Landschaftsinstallationen“ mittels Polizeieinsatz angesichts der auch von Ihnen und Ihren ParteifreundInnen kritisierten Personalkürzungen der Vorgängerregierungen bei der Exekutive für einen zweckdienlichen und prioritätengerechten Einsatz der knappen Personalressourcen?

 

Diese Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.