3461/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am     Dezember 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0201-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3435/J vom 22. Oktober 2009 der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 5.:

Mit den vorliegenden Fragen wird kein Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen im Sinne des § 90 GOG angesprochen. Es wird allerdings auf die Veröffentlichungen der Oesterreichischen Nationalbank zur Monetärstatistik verwiesen, welcher die gewünschten Informationen entnommen werden können.

 

Zu 6. bis 11.:

Zur Frage der gesetzlichen Überweisungsdauer wird auf die Bestimmungen der §§ 42 und 43 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) verwiesen, welches heuer im Juni im Nationalrat beschlossen wurde und mit 1. November 2009 in Kraft tritt. Gemäß § 42 sind Zahlungsdienstleister (auch Banken sind solche) zur Überweisung binnen einem Geschäftstag verpflichtet. Bis 1. Jänner 2012 kann diese Frist auf drei Geschäftstage verlängert werden. Das Empfängerinstitut ist zur unverzüglichen Gutschrift und Wertstellung verpflichtet. Bareinzahlungen auf Verbraucherkonten müssen taggleich gutgeschrieben und wertgestellt werden. All diese Bestimmungen folgen den Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie, die im ZaDiG umgesetzt wird. Gleichzeitig mit dem ZaDiG treten auch die Änderungen des § 37 BWG in Kraft, wonach dieser für Bankgirokonten nicht mehr gilt. Eine weitere Anpassung des § 37 BWG und somit Gleichziehen der Bestimmungen auch für Kreditkonten und Sparbücher hinsichtlich taggleicher Wertstellung für Verbraucher ist im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehen.

 

Zu 12. bis 14.:

Ein Verstoß gegen die §§ 42 und 43 ZaDiG ist in § 67 ZaDiG mit Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,-- bedroht. Der Vollzug dieser Bestimmungen fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen, sondern in die Zuständigkeit der mit Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA. In Anbetracht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der FMA können nähere Informationen auch nicht gemäß § 16 FMABG von der FMA in Erfahrung gebracht werden. Das Auskunftsrecht des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 16 FMABG kann nur im Fall begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufsichtstätigkeit ausgeübt werden, nicht jedoch zur Erhebung von Informationen zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen ohne diesen Bezug wie im Gegenstand.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.