3468/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.12.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0258-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3514/J-NR/2009
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verlegung von Strafgefangenen aus Wien in andere Bundesländer“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2 sowie 12 bis 14:
Aufgrund des vor allem in den Justizanstalten Wien-Josefstadt bzw. Wien-Simmering permanent bestehenden Überbelages ergibt sich die Notwendigkeit, fortlaufend Insassen in andere Bundesländer zu überstellen. Für ein derartiges Ansuchen steht in den Justizanstalten ein Formular zur Verfügung, das für alle Verlegungswünsche verwendet werden kann, primär jedoch für Ansuchen im Rahmen der Klassifizierung und Strafvollzugsortsänderung. Die Gründe hiefür sind in den §§ 10, 134 StVG festgehalten. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verlegungen, die zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig sind bzw. die die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft fördern und daher weder die Erfordernisse einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen. Weitere Entscheidungskriterien sind die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist.
Zu 3 bis 11:
Das Formular ist ausschließlich ein Hilfsmittel für die Antragsaufnahme; die Verwendung desselben wird daher nicht statistisch erfasst. Derartige Anträge können auch formlos durch den Betroffenen oder seinen Rechtsbeistand eingebracht werden. Statistisch erfasst sind nur die Rechtsgründe für die Verlegung eines Insassen von einer Wiener Justizanstalt in eine Justizanstalt eines anderen Bundeslandes.
Die im Anhang angeschlossenen Tabellen geben einen Überblick. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Neuregelung des gerichtlichen Vorverfahrens zu einer Änderung der Paragraphenzahlen gekommen ist. Die auf den Auswertungen angeführten Anstaltskennungen sind:
EIS |
Justizanstalt Eisenstadt |
|
LBN |
Justizanstalt Leoben |
FDK |
Justizanstalt
Feldkirch |
|
LIN |
Justizanstalt Linz |
GAR |
Justizanstalt
Garsten |
|
RIE |
Justizanstalt Ried/Innkreis |
GER |
Justizanstalt
für Jugendliche Gerasdorf |
|
SAL |
Justizanstalt Salzburg |
GOE |
Justizanstalt
Göllersdorf |
|
SON |
Justizanstalt Sonnberg |
HIR |
Justizanstalt
Hirtenberg |
|
SPO |
Justizanstalt St. Pölten |
INN |
J ustizanstalt Innsbruck |
|
STN |
Justizanstalt Stein |
JAK |
Justizanstalt
Graz-Jakomini |
|
STY |
Justizanstalt Steyr |
KAR |
Justizanstalt Graz-Karlau |
|
SUB |
Justizanstalt Suben |
KLA |
Justizanstalt Klagenfurt |
|
SWR |
Justizanstalt Schwarzau |
KOR |
Justizanstalt Korneuburg |
|
WEL |
Justizanstalt Wels |
KRD |
Justizanstalt Krems |
|
WNE |
Justizanstalt Wr. Neustadt |
Zu 15 und 16:
Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe ist weder ein Entscheidungskriterium noch ein Kriterium in der Vollzugsstatistik.
Die angeschlossenen Tabellen zeigen die Zahlen der wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilten Personen, die in die Justizanstalt Klagenfurt verlegt wurden. Es handelt sich dabei um Personen jeglichen Erscheinungsbildes. Im Jahr 2009 wurden alle Überstellungen bis Ende September für die Auswertung herangezogen.
. Dezember 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.