3468/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0258-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

 

zur Zahl 3514/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verlegung von Strafgefangenen aus Wien in andere Bundesländer“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2 sowie 12 bis 14:

Aufgrund des vor allem in den Justizanstalten Wien-Josefstadt bzw. Wien-Simmering permanent bestehenden Überbelages ergibt sich die Notwendigkeit, fortlaufend Insassen in andere Bundesländer zu überstellen. Für ein derartiges Ansuchen steht in den Justizanstalten ein Formular zur Verfügung, das für alle Verlegungswünsche verwendet werden kann, primär jedoch für Ansuchen im Rahmen der Klassifizierung und Strafvollzugsortsänderung. Die Gründe hiefür sind in den §§ 10, 134 StVG festgehalten. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verlegungen, die zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig sind bzw. die die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft fördern und daher weder die Erfordernisse einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen. Weitere Entscheidungskriterien sind die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist.

Zu 3 bis 11:

Das Formular ist ausschließlich ein Hilfsmittel für die Antragsaufnahme; die Verwendung desselben wird daher nicht statistisch erfasst. Derartige Anträge können auch formlos durch den Betroffenen oder seinen Rechtsbeistand eingebracht werden. Statistisch erfasst sind nur die Rechtsgründe für die Verlegung eines Insassen von einer Wiener Justizanstalt in eine Justizanstalt eines anderen Bundeslandes.

Die im Anhang angeschlossenen Tabellen geben einen Überblick. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Neuregelung des gerichtlichen Vorverfahrens zu einer Änderung der Paragraphenzahlen gekommen ist. Die auf den Auswertungen angeführten Anstaltskennungen sind:

EIS  

Justizanstalt Eisenstadt

 

LBN

Justizanstalt Leoben

FDK   

Justizanstalt Feldkirch

 

LIN

Justizanstalt Linz

GAR  

Justizanstalt Garsten

 

RIE

Justizanstalt Ried/Innkreis

GER  

Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf

 

SAL

Justizanstalt Salzburg

GOE   

Justizanstalt Göllersdorf

 

SON

Justizanstalt Sonnberg

HIR   

Justizanstalt Hirtenberg

 

SPO

Justizanstalt St. Pölten

INN     

J ustizanstalt Innsbruck

 

STN

Justizanstalt Stein

JAK   

Justizanstalt Graz-Jakomini

 

STY

Justizanstalt Steyr

KAR    

Justizanstalt Graz-Karlau

 

SUB

Justizanstalt Suben

KLA   

Justizanstalt Klagenfurt

 

SWR

Justizanstalt Schwarzau

KOR    

Justizanstalt Korneuburg

 

WEL

Justizanstalt Wels

KRD

Justizanstalt Krems

 

WNE

Justizanstalt Wr. Neustadt

 

Zu 15 und 16:

Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe ist weder ein Entscheidungskriterium noch ein Kriterium in der Vollzugsstatistik.

Die angeschlossenen Tabellen zeigen die Zahlen der wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilten Personen, die in die Justizanstalt Klagenfurt verlegt wurden. Es handelt sich dabei um Personen jeglichen Erscheinungsbildes. Im Jahr 2009 wurden alle Überstellungen bis Ende September für die Auswertung herangezogen.

 

. Dezember 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.