3470/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am           22. Oktober 2009 unter der Zahl 3429/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Sozialbetrug durch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 6:

Vorab darf angeführt werden, dass sich die Beantwortung lediglich auf die fremdenpolizeiliche Komponente (Schubhaft) und nicht auf eine etwaige gerichtliche Zuständigkeit (U-Haft) bezieht.

Bei jenen Tätern, die sich auf freiem Fuß befinden, war eine Schubhaftverhängung aufgrund der Bestimmungen des FPG 2005 in Verbindung mit den laufenden Asylverfahren nicht zulässig. 

 

Zu Frage 7:

Bei jenen Tätern, bei welchen eine Schubhaftverhängung zulässig war, wurde diese auch verhängt. Bei „Hungerstreikern“ erfolgt eine regelmäßige amtsärztliche Untersuchung, welche als Sachverständigengutachten einzustufen ist. Sofern der Amtsarzt eine Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreikes feststellt, hat eine Entlassung aus der Schubhaft zu erfolgen.

Dies war auch bei jenen Personen der Fall, die dann tatsächlich wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden mussten.

 

Zu den Fragen 8 bis 14:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.