3494/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.12.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0224-I 3/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 21. Dez. 2009
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ernest Windholz, Kolleginnen
und Kollegen vom 12. November 2009, Nr. 3672/J, betreffend
Zulagen und Nebengebühren im Bereich des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen vom 12. November 2009, Nr. 3672/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Hinsichtlich der Zulagen verweise ich auf § 3 Gehaltsgesetz sowie § 8a Vertragsbedienstetengesetz. Es wird um Verständnis ersucht, dass eine genaue Auswertung und Zuordnung mit einem unverhältnismäßig hohen verwaltungsökonomischen Aufwand verbunden ist und dazu keine weiteren Angaben gemacht werden.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Die Arten der Nebengebühren ergeben sich aus § 15 Gehaltsgesetz. Diese sind:
Bei jenen Nebengebühren, die hinsichtlich ihrer Bemessung oder Pauschalierung die der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst übertragene Mitwirkung des Bundeskanzlers vorsehen, wurden – um bundesweit immer wiederkehrende Einzelbemessungen zu vermeiden – aus verwaltungsökonomischen Gründen Konkretisierungen des Vollzuges mittels genereller Zustimmungen vorgenommen. Diese Zustimmungen sind allgemein bundesweit und berufsgruppenspezifisch ressortweise erteilt. Alle diese generellen Zustimmungen betreffen ausschließlich die im Gesetz genannten Nebengebührenarten. Alle im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ausbezahlten Nebengebühren werden somit ausschließlich aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen gewährt.
Es wird um Verständnis ersucht, dass eine genaue Auswertung und Zuordnung mit einem unverhältnismäßig hohen verwaltungsökonomischen Aufwand verbunden ist und diesbezüglich auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen verwiesen wird.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Sonstige Arten von Zahlungen werden als Auslandsverwendungszulagen, Fahrtkostenzuschüsse, Jubiläumszulagen, Geldaushilfen, Zahlungen nach der Reisegebührenvorschrift, Leistungsprämien, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen u.ä. gewährt. Sämtliche Zahlungen werden auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen ausbezahlt.
Es wird um Verständnis ersucht, dass eine genaue Auswertung und Zuordnung mit einem unverhältnismäßig hohen verwaltungsökonomischen Aufwand verbunden ist und diesbezüglich auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen verwiesen wird.
Zu den Fragen 10 bis 12:
Aus Anlass des Weihnachtsfestes werden im Bereich des BMLFUW keine Belohnungen ausbezahlt.
Zu den Fragen 13 bis 15:
Im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden in den letzten 3 Jahren 7 Sonderverträge gemäß § 36 VBG 1948 für Bedienstete des Büros des Herrn Bundesministers abgeschlossen. Bei allen betroffenen Bediensteten überschreiten die vereinbarten Sonderentgelte die Normalentlohnung – unter Zugrundelegung der in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistung – um höchstens 25%.
Zu Frage 16:
Es wird diesbezüglich auf die Stellenpläne zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen verwiesen.
Zu Frage 17:
Sonderverträge werden anlassbezogen abgeschlossen, eine fortlaufende Statistik diesbezüglich wird nicht geführt. Die Erstellung einer solchen Statistik würde bedingen, alle Personalakten mindestens der letzten 10 Jahre zu evaluieren, was wiederum aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes nicht zweckmäßig erscheint.
Der Bundesminister: