3496/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0219-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3515/J vom 27. Oktober 2009 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Wie bereits im Rahmen der Beantwortung vorhergehender parlamentarischer Anfragen klar und gesetzlich nachvollziehbar erläutert wurde, ist keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen für den Vollzug des „Kleinen Automatenglücksspiels“ sowie für Wetten und Spiele auf landesgesetzlicher Basis gegeben. Es wird daher wiederholt darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Finanzen die Aufsichtsbehörde über das Glücksspielmonopol des Bundes ist. Als solche überwacht es die Tätigkeit der Konzessionäre, hat die Legistikkompetenz, ist Anlaufstelle für Auslegungsfragen zum Glücksspielgesetz und für glücksspielrechtliche Auskünfte an andere Behörden sowie an Dritte und erstattet Anzeigen bei Verdachtslagen von illegalem Glücksspiel, sobald es von solchen Kenntnis erlangt.
Die Strafkompetenz und damit die Verantwortung für die effektive Verfolgung illegalen Glücksspiels liegen dagegen ausschließlich bei den Strafverfolgungsbehörden. Dies sind für strafrechtliche Anzeigen nach § 168 StGB in erster Linie die Bezirksanwaltschaften, die der Verantwortung der Staatsanwaltschaften und damit letztlich der Frau Bundesministerin für Justiz unterstehen. In zweiter Linie sind die Bezirksverwaltungsbehörden für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach dem Glücksspielgesetz zuständig.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur das Finanzressort, sondern jede Behörde oder öffentliche Dienststelle im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungskreises im Verdachts-fall einer Straftat zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet ist.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1., 3. und 10.:
Die Strafkompetenz und damit die Verantwortung für die Verfolgung illegalen Glücksspiels liegen nach der geltenden Rechtslage des GSpG ausschließlich bei den Strafverfolgungs-behörden. Dies sind für strafrechtliche Anzeigen nach § 168 StGB in erster Linie die Bezirks-anwaltschaften, die der Verantwortung der Staatsanwaltschaften und damit letztlich der Frau Bundesministerin für Justiz unterstehen. In zweiter Linie sind die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeidirektionen – unter der nachprüfenden Kontrolle der Unabhängigen Verwaltungssenate – für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach dem GSpG verantwortlich. Dabei obliegt es auch nur diesen Vollzugsbehörden, in allfälligen Strafverfahren die mitunter strittigen Glücksspieleigenschaften rechtsverbindlich zu beurteilen. Dies gilt insbesondere im Bereich des kleinen Automatenglücksspiels, wo sich die derzeitige Rechtslage als äußerst strittig darstellt und schwierige Vorfragen zu beurteilen sind.
Durch die Glücksspielaufsicht des Finanzressorts wurden 2008 13 Verwaltungsstrafanzeigen (6 Oberösterreich, 2 Salzburg, 1 Steiermark, 1 Tirol, 3 Wien) betreffend 37 unterschiedliche Standorte an zuständige Bundespolizeidirektionen bzw. Bezirkshauptmannschaften erstattet. Gleichzeitig mit einer Verwaltungsstrafanzeige erfolgt auch eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft. Der Stand von allfälligen Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Strafverfahren ist dem Bundesministerium für Finanzen nur in Einzelfällen bekannt, wenn die für die Verfolgung zuständige Behörde in der Anzeige bzw. Sachverhaltsdarstellung dem Bundesministerium für Finanzen berichtet.
Bei einer Aufgliederung nach Branchen wäre auf Grund der kleinen Zahl eine Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und/oder des Amtsgeheimnisses gefährdet. Es wird daher um Verständnis dafür ersucht, dass eine solche nicht vorgenommen wird.
Zu 2.:
Im Zuge einer kommenden Novellierung des Glücksspielgesetzes ist auch beabsichtigt, eine Erledigungsdokumentation vorzuschlagen.
Zu 4., 11. bis 14., 18. und 25.:
Die Maßnahmen der Finanzverwaltung sind grundsätzlich Maßnahmen der Abgaben-erhebung. Teilweise wurden diese Prüfungen und Kontrollen eigenständig durchgeführt, teilweise erfolgten gemeinsame Kontrollen von Exekutive und Finanzverwaltung.
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Bundesland |
2008 |
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Wien |
- |
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Niederösterreich |
10 Kontrollen |
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Burgenland |
- |
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Oberösterreich |
- |
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Kärnten |
- |
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Steiermark |
- |
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Salzburg |
1 Prüfung |
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Tirol |
1 Kontrolle |
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Vorarlberg |
8 Kontrollen |
In der Tabelle scheinen nur jene Fälle auf, bei welchen die Maßnahme der Finanzverwaltung gezielt auf illegales Glücksspiel fokussiert war. Feststellungen zum illegalen Glücksspiel fallen aber auch immer wieder als Nebenergebnisse der Tätigkeit der Abgabenverwaltung an, welche nicht typenspezifisch erfasst werden.
Aus den Aufzeichnungen der befassten Finanzämter geht hervor, dass in einem Fall eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgte. Teilweise wurden auch gemeinsame Aktionen mit den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt, in deren Rahmen die Finanzverwaltung Glücksspielautomaten – in Absprache mit den Bezirksverwaltungsbehörden – beschlagnahmte, welche innerhalb kürzester Zeit von den Bezirksverwaltungsbehörden wieder freigegeben wurden. Die Beschlagnahmebefugnis liegt nicht in erster Linie beim Bundesministerium für Finanzen.
Beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bzw. beim Unabhängigen Finanzsenat sind derzeit fünf Verfahren über Glücksspielgebühren aus dem Beobachtungszeitraum 2006 bis 2008 anhängig.
Zu 5., 6. und 9.:
Mit Wirksamkeit vom 27. August 2008 begeht eine Verwaltungsübertretung, u.a. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt. Im Verdachtsfall obliegt die Verfolgungs- und Verfahrenszuständigkeit gemäß § 50 GSpG den Bezirksverwaltungs-behörden bzw. den Bundespolizeidirektionen. Die Kenntnis des Sachverhaltes seitens des Bundesministeriums für Finanzen gab Anlass zur Änderung des glücksspielrechtlichen Verwaltungsstrafkatalogs.
Solchermaßen angenommene Trinkgelder sind daher auch nicht von der Einkommensteuer befreit. Diese Rechtslage wurde mit 27. August 2008 wirksam und wird daher bei Betriebsprüfungen auch aus steuerlicher Sicht angewendet.
Da der Gebühr gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG die Gewinste unterliegen, unterliegen Trinkgelder (gleichgültig ob erlaubt oder unerlaubt) nicht der Gewinstgebühr. Es kann daher auch diesbezüglich kein Mehraufkommen geben.
Zu 7. und 8.:
Das Anbieten von Glücksspielen wie beispielsweise international gebräuchlichen Poker-Spielvarianten (z.B. Texas Hold’ Em, Omaha, 7 Card Stud, 5 Card Draw) ist gemäß § 4 Abs. 1 GSpG nur dann kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes, wenn diese nicht in Form einer „Ausspielung“ angeboten werden und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz € 0,50 pro Spiel nicht übersteigt. Diese beiden Voraussetzungen (keine Ausspielung und kein Bankhalter) müssen somit kumulativ vorliegen, damit eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gegeben ist. Ob ein Bankhalter mitwirkt oder nicht, ist daher für den Ausnahmentatbestand nicht maßgeblich, wenn es sich um eine Ausspielung handelt. Wesentlich ist somit zunächst, ob eine Ausspielung vorliegt oder nicht. Nur wenn es sich nicht um eine Ausspielung handelt, ist die Frage des Bankhalters überhaupt noch von Relevanz. Somit unterliegen sämtliche „Ausspielungen“ sowie „Nicht-Ausspielungen mit Bankhalter“ oder mit höheren Einsätzen pro Spiel als € 0,50 dem Glücksspielmonopol des Bundes.
Nähere Ausführungen dazu sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) unter Steuern/FAQ/Glücksspielmonopol einsehbar.
Wenn daher dem Bundesministerium für Finanzen bekannt wird, dass ein Eingriff in das Glücksspielmonopol erfolgt ist, wird eine Anzeige an die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden getätigt.
Spielgewinne in Cardcasinos unterliegen der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG.
Zu 15. und 16.:
Wetten auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe (egal auf welchem Medium) stellen einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes dar. An dieser Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat sich nichts geändert. Folgende Informationen finden sich daher auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) unter Steuern/FAQ/Glücksspielmonopol:
Bei beiden Wettarten handelt es sich nicht um Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung und ist es dem Spielteilnehmer nicht möglich, Informationen über Starter, Rennbahn, Datum, Wetter oder andere Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen. Sie sind unzulässig, weil sie die in der klassischen Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeits-komponenten zu Gunsten des Zufalls vermindern. Die Wette wird dadurch zum Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes und ist von einer gewerberechtlichen Bewilligung nicht mehr erfasst. Der UVS Niederösterreich hat die Glücksspieleigenschaften solcher Wetten in Erkenntnissen vom 28. November 2006 und 15. Juli 2008 bestätigt.
Soweit bei diesen Wetten ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt, handelt es sich jedenfalls um "Elektronische Lotterien" gemäß § 12a GSpG. Diese dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.
Zu 17.:
Hierzu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vor.
Zu 19.:
Es wurden keine speziellen Maßnahmen bezüglich Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen gesetzt. Da den Finanzämtern die Tatsache, dass es sich dabei nicht um Sportwetten, sondern um Glücksspiele handelt, selbstverständlich bekannt ist, wird dies im Rahmen der von den Finanzämtern durchzuführenden Nachschauen bzw. Außenprüfungen entsprechend gewürdigt.
Bereits im April 2006 wurde zur Sensibilisierung der Strafbehörden eine Information der Fachabteilung im Wege der Landeshauptleute an die Bezirksverwaltungsbehörden übermittelt, in der nochmals die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Wetten auf aufgezeichnete oder virtuelle Bewerbe in Erinnerung gerufen wurde.
Die Finanzverwaltung prüft derzeit mehrere Veranstalter von „unechten Sportwetten“ nach abgabenrechtlichen Kriterien, da mit einer Falschdeklaration von Glücksspiel auch steuerliche Konsequenzen verbunden sind.
Da die Gebühren vom Gebührenschuldner in einem Betrag (nicht aufgeschlüsselt auf die abgeschlossenen Wetten) entrichtet werden, kann keine Aussage über das Aufkommen aus den Wetten auf Hunderennen gemacht werden.
Zu 20.:
Für organisierte Kriminalität besteht keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. Mangels Erfahrungswerten kann auch keine seriöse Einschätzung abgegeben werden.
Zu 21. bis 24.:
Es liegen keine Bewilligungskompetenzen betreffend das kleine Automatenglücksspiel beim Bund, da das kleine Automatenglücksspiel im Glücksspielgesetz aus dem Monopol ausgenommen ist. Es obliegt damit landesgesetzlichen Regelungen, ob das kleine Automatenglücksspiel erlaubt ist oder nicht. Ist es erlaubt, dann wird ein Konzessionsbescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörden erteilt. Die Prüfung der Einhaltung der betreffenden landesgesetzlichen Bestimmungen und damit die Prüfung der Einhaltung der Abgrenzung zum Glücksspielmonopol des Bundes obliegen daher den Bezirksverwaltungsbehörden. Gleiches gilt im Falle einzelner Geldspielapparate, Geschicklichkeitsautomaten oder Wett-Terminals.
Das Bundesministerium für Finanzen erstattet bei Verdachtslagen Anzeigen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und hat überdies 2007 verstärkt begonnen, mit den Landesbehörden in einen Dialog zu treten, um zu erreichen, dass diese – aufgrund einer gesteigerten Sensibilität für die Grenzen des § 4 Abs. 2 GSpG – schon im Vorhinein engere Maßstäbe bei Bewilligungen setzen.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, dem Bundesministerium für Finanzen eine Liste der Konzessionsbescheide nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu übermitteln. Wie viele Automatencasinos existieren und legal oder illegal betrieben werden, ist dem Bundesministerium für Finanzen daher nicht bekannt.
Gleiches gilt für die Anzahl der Betriebsbewilligungen und die Anzahl des Entzuges derselben. Entsprechende Daten sind dem Bundesministerium für Finanzen mangels Zuständigkeit nicht bekannt.
Zu 26.:
Im Zuge einer Reform des Glücksspielgesetzes sollen mehr Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden und Spielerschutz sowie Jugendschutz im Vordergrund stehen. Wenn klare Bewilligungsvoraussetzungen geschaffen werden, wenn seitens der Vollzugsbehörden Überwachungsmaßnahmen gesetzt werden und strenge Zugangskontrollen herrschen, dann werden diese Ziele auch erreicht werden.
Zu 27.:
Die Beurteilung der Effizienz derartiger Kontrollen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 28.:
Es ist verboten, Glücksspiele, die unter das Glücksspielmonopol fallen, ohne österreichische Konzession von Österreich aus anzubieten. Ob dies via Handy oder Internet passiert, ist dabei nicht relevant. Die zuständigen Verwaltungsstraf- und Strafbehörden haben dies zu überprüfen und entsprechend zu sanktionieren. Für diese Behörden besteht keine Finanzressortzuständigkeit.
Ein gewerbliches Anbieten von Glücksspielen über elektronische Medien (z.B. auf Handy) erfordert eine Konzession nach § 12a GSpG. Derzeit ist nur der bestehende Konzessionär im Rahmen seiner strengen Spielerschutzauflagen dazu berechtigt. Das Bundesministerium für Finanzen spricht sich auch gegen eine Liberalisierung im Bereich elektronischer Medien aus, da Jugendschutz und Spielerschutz hier noch schwieriger als bei ortsfesten Einrichtungen gewahrt werden können.
Zu 29.:
Ohne Konzession (§ 14 GSpG) kann ein österreichisches Unternehmen nicht im Sinne des § 12a GSpG legal im Internet auftreten. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Glücksspielgesetz selbst. Der EuGH hat diese Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen jüngst bestärkt (C 42/07).
Zu 30.:
Es gibt keine besondere Vorschrift, die ein gemeinsames Anbieten verbietet. Aber es gibt nach dem GSpG nur eine Konzession für das Anbieten elektronischer Lotterien in Österreich, welche derzeit die Österreichische Lotterien GmbH hält. Anbieter ohne österreichische Glücksspielkonzession dürfen keine Glücksspiele in Österreich anbieten. Sportwetten dagegen sind liberalisiert und können daher von jedem angeboten werden, der über die gewerbliche Berechtigung dazu verfügt.
Es stellt sich daher nur die Frage, ob es sich bei den Anbietern von Glücksspielen, die unter § 12a GSpG fallen, um Inhaber einer österreichischen Konzession handelt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das Angebot unzulässig und stellt einen strafbaren Eingriff in das Glücksspiel-monopol des Bundes dar.
Zu 31.:
Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei Poker um ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes. Ein entsprechendes Angebot über das Internet wäre eine Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG und daher dem Konzessionär vorbehalten. Konzessionslos angebotenes Internet-Poker durch in Österreich oder anderweitig niedergelassene Unternehmen ist demnach unzulässig.
Zu 32. und 33.:
Diese Frage wurde im Bundesministerium für Finanzen eingehend geprüft. Die einzig gangbare Lösung darf in Kurzform wie folgt dargestellt werden:
Es bräuchte dazu eine gesonderte Abfrage seitens der Kreditinstitute, ob
Sollte der Kunde die zweite Frage bejahen und eventuell die erste Frage automatisch abgefragt werden können und ebenfalls zu bejahen sein, dann wäre die Überweisung seitens des Kreditinstituts nicht durchzuführen. Zusätzlich muss diese Spielerschutzmaßnahme sich jedoch auf alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger beziehen. Aus diesem Grund wären alle Banken (theoretisch weltweit, da ein europäischer Staatsbürger sein Bankkonto in einem Drittstaat haben kann) mit der gleichen Verpflichtung zu versehen. Letzteres scheint undurchführbar, was bei der EK erneut Thema werden könnte, wenn nicht alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger den gleichen Schutz genießen.
In der Praxis wäre ein Bekanntgeben von Websites nicht konzessionierter Anbieter an Kreditinstitute kaum wirkungsvoll. Eine erstmalige Sperre einer Überweisung würde zum sofortigen Wechsel der Web-Adresse führen.
Lässt man den Kunden jeden Überweisungszweck angeben, so würde EDV-technisch gesehen eine Filterung ebenfalls nicht zum Ziel führen, da eine Website, die illegales Glücksspiel anbietet, dann eben eine harmlose Bezeichnung erhalten würde. Damit wäre das Kreditinstitut nicht in der Lage eine Unterscheidung zu treffen.
Internet und Glücksspiel sind ein wichtiges Thema. Allerdings können nicht alle sich aus dieser Verbindung ergebenden Probleme in Österreich auf einmal gelöst werden. Hinsichtlich des „Remote Gamblings“ sehen sich derzeit alle Mitgliedsstaaten mit ähnlichen Problemen konfrontiert. Das Bundesministerium für Finanzen steht diesbezüglich auch im Austausch mit anderen Mitgliedsstaaten. Der Diskussionsprozess über gangbare und auch wirksame Lösungen steht dabei aber leider erst am Beginn.
Zu 34.:
Eine künftige Gesetzesnovelle könnte derartige Maßnahmen bzw. Werkzeuge beinhalten.
Zu 35., 37. und 38.:
Eine Überprüfung hat im Zuge der Bewilligungserteilung zu erfolgen. Zuständige Behörde für die Bewilligungen sind bei landesgesetzlicher Kompetenz die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Magistrat. Eine künftige Gesetzesnovelle könnte derartige Maßnahmen bzw. Werkzeuge (Verhinderung von Manipulationsmöglichkeiten, Spielerschutzmaßnahmen) beinhalten.
Zu 36.:
Die Eichbehörden fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 39. und 41.:
Eine österreichische Spielerkarte wäre aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen die beste Lösung. Eine künftige Gesetzesnovelle könnte derartige Maßnahmen bzw. Werkzeuge beinhalten.
Zu 40.:
Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind in Österreich liberalisiert, wodurch keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Schutzbestimmungen gegeben ist.
Zu 42. bis 44.:
Zusätzlich zu gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen einer künftigen GSpG-Novelle könnten auch Suchtaufklärungskampagnen gestartet werden. Hinweise auf Betreuungseinrichtungen für bereits suchtkranke Spieler wären eine gute Hilfe. Vieles davon gibt es bereits. Das Bewusstmachen in der Öffentlichkeit wäre eine sehr wertvolle Schutzmaßnahme. Wie auch bei Alkohol- oder Nikotinsüchtigen werden wir alle gefordert sein, auch spielsüchtigen Menschen zu helfen. Die Zuständigkeit hierfür fällt aber nicht in das Bundesministerium für Finanzen.
Zu 45.:
Die Umsetzung der Geldwäschebestimmungen bei Buchmachern und deren Beaufsichtigung obliegt den Landesbehörden.
Zu 46.:
Mit 10. August 2006 wurde das Glücksspiel einer Reorganisation im Bundesministerium für Finanzen unterworfen. Seit diesem Zeitpunkt wurde die Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres ebenso wie mit Vollzugsbehörden verstärkt bzw. teilweise erstmals Kontakt hergestellt. Auch das Bundesministerium für Justiz wird immer wieder um Unterstützung ersucht. Die erstmals Ende April 2007 abgehaltene Glücksspielklausur hat viel zu dieser Intensivierung der Kontakte und zur Verbesserung der Zusammenarbeit beigetragen. Ziel dieser Klausur war es, alle mit dem Bereich Glücksspiel befassten Kolleginnen und Kollegen zu vernetzen. Die Probleme des Vollzuges wurden genau so erörtert wie auch europa-rechtliche Fragestellungen und verfassungsrechtliche Probleme. Die Glücksspielklausur war der so genannte Kick Off einer Reihe von weiteren Kontakten innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung. Auf Basis dieser Rückmeldungen aus der Praxis wurde im Juli und August 2007 eine vollständige Evaluierung durchgeführt und ein Konzept ausgearbeitet. Dieses Konzept diente als Basis für den 2008 in Begutachtung versandten Entwurf einer GSpG-Novelle.
Zu 47.:
Die Spielerschutzbestimmungen des § 25 GSpG sind noch immer ein europaweites Unikat. Der Europäische Rat hat im Vorfeld einer Arbeitsgruppentagung im September 2009 die Spielerschutzstandards in den Mitgliedsstaaten erhoben und Empfehlungen verabschiedet. Die österreichische Lösung wurde in mehreren Punkten positiv hervorgehoben.
Zu 48.:
Dort, wo das Glücksspielrecht klarerer Regelungen oder verstärkter Schutzstandards bedarf oder vom technischen Fortschritt eingeholt wurde, wird mein Ressort weitere gesetzliche Änderungen in einer künftigen Novelle vorschlagen.
Zu 49.:
Die Kohärenz des Glücksspielgesetzes wird bei einer künftigen Novelle im Vordergrund stehen.
Zu 50.:
Eine strafrechtliche Sanktionierung illegalen Glücksspiels, wie sie mit § 168 StGB besteht, ist aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen eine wichtige Komplementierung des aus Kriminalitäts- und Spielerschutzgründen unverzichtbaren österreichischen Konzessions-systems. Im Einzelnen fällt § 168 StGB aber in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 51.:
Im Glücksspielbereich wäre aus österreichischer Sicht insbesondere eine verbesserte Rechts- und Vollstreckungshilfe zwischen den europäischen Behörden wünschenswert.
Zu 52.:
Das konzessionierte Glücksspiel unterliegt laufend Aufsichtsmaßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen als Aufsichtsbehörde, insbesondere Einschauen in den aktuellen Glücksspielbetrieb, geforderten Auflagen meines Ressorts bei bewilligungspflichtigen Vorhaben bis hin zu Verbesserungsanregungen zum bestehenden Spielerschutz.
Zu 53.:
Die Schlussfolgerungen aus der Rechtssache C-42/07 – wonach nationale Regelungen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen, wenn sie das Internet-Angebot eines in einem anderen Mitgliedsstaat konzessionierten Anbieters von Internet-Glücksspielen zur Verfolgung ordnungspolitischer Ziele verbieten – unterstützen die gleichlautende Rechtsansicht meines Ressorts wesentlich.
Zu 54. und 55.:
Gemäß § 48a Bundesabgabenordnung besteht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass Fragen, welche konkrete Abgabenverfahren betreffen, im Hinblick auf diese Geheimhaltungsverpflichtung nicht beantwortet werden können.
Mit freundlichen Grüßen