3497/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.12.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0327-I/5/2009
Wien, am 22. Dezember 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3529/J der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Grundsätzlich unterliegen „Konsumgüter“ und Lebensmittel unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, die in unterschiedliche Ressortzuständigkeiten fallen. Das BMG ist für diejenigen verbrauchernahen Produkte zuständig, die vom Regelungsbereich des LMSVG umfasst sind, d.h. für Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterialien, andere Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
Das Projekt NanoTrust des Instituts für Technikfolgen-Abschätzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften bietet wissenschaftlich fundiert und am aktuellen Wissensstand Dossiers mit Informationen zu möglichen Gesundheits- und Umweltrisiken sowie gesellschaftlichen Aspekten der Nanotechnologie (http://www.nanotrust.ac.at) an.
Das Dossier Nr. 9 „Nano-Konsumprodukte in Österreich“ befasst sich mit Konsumprodukten, von denen die Hersteller behaupten, dass sie nanotechnologisch hergestellt sind oder Nanomaterialien enthalten.
Fragen 2 und 3:
In der neuen EU-Kosmetikverordnung, auf die sich die europäischen Institutionen kürzlich geeinigt haben, findet sich eine dem aktuellen Stand der Technik anzupassende Definition von synthetischen Nanomaterialien (engineered nanomaterials). Anhand dieser Definition müssen kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, 6 Monate vor ihrer Vermarktung der EK gemeldet werden und dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die Verordnung wird 42 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EG anwendbar. Produkte, die bis 6 Monate vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Verkehr gebracht wurden, sind ebenfalls der EK zu melden. Bei Vorliegen gesundheitlicher Bedenken wird das weitere In-Verkehr-Bringen untersagt. Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel, die in nanopartikulärer Form vorliegen, müssen in der obligaten Liste von Inhaltsstoffen mit dem Zusatz (nano) angegeben werden.
Weiters ist vorgesehen, dass die europäische Kommission aufgrund der angeführten Meldungen einen Katalog ausarbeitet, in dem alle kosmetischen Mittel, die Nanomaterialien enthalten, aufgelistet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Über den Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel wird derzeit auf EU-Ebene verhandelt. Der aktuelle Kompromissvorschlag enthält auf Betreiben des Europäischen Parlaments und Österreichs folgende Elemente:
· in die Begriffsbestimmungen der Verordnung wird eine dem aktuellen Stand der Technik anzupassende Definition von „engineered nanomaterials“ aufgenommen
· Lebensmittel, die aus synthetischen Nanomaterialien bestehen bzw. Nanomaterialien enthalten, unterliegen als eine eigene Kategorie der Zulassungspflicht. Eine zusätzliche Kennzeichnung kann als Zulassungsbedingung produktspezifisch vorgeschrieben werden.
Frage 4:
Die Begriffe Nanotechnologie bzw. Nanomaterialien umfassen ein sehr weites Feld an möglichen Anwendungen und Produkten.
International liegt bislang keine verbindliche Definition vor. Derzeit vorliegende Definitionen umfassen die Herstellung von bzw. den Umgang mit absichtlich hergestellten nano-skaligen Materialien. Sie wurden von folgenden Gremien erarbeitet:
· EU: Arbeitsgruppe über Nanomaterialien in REACH (CASG Nano)
· EU: Wissenschaftliches Komitee über Gesundheits- und Umweltrisken der EU (SCENIHR, Scientific committee on emerging and newly identified health risks)
· OECD (Organisation for Economic Co-Operation and Development): Working Party on Manufactured Nanomaterials, in Kooperation mit ISO (International Organization for Standardization)
Diese Definitionen befassen sich unisono mit "absichtlich hergestellten" Nanomaterialien. Bei OECD und ISO ist zusätzlich die Größenordnung "100 nm" bzw. "Unterdefinitionen“ (z.B. was ist Nanoscale, Nanoobject, Nanostructured, Nanomaterial) angeführt.
Fragen 5 bis 7:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Fragen 8 bis 10:
Der derzeit vorliegende Entwurf eines Österreichischen Aktionsplans Nanotechnologie ist das Ergebnis der Kooperation der in Österreich mit Nanotechnologie befassten Ministerien (BMG, BMLFUW, BMASK, BMVIT, BMWF) sowie zahlreicher österreichischer Expertinnen und Experten anderer Institutionen (Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartner, Bundesländer, Vertreter/innen der Wirtschaft und Forschung, Kammern, etc.).
Zu diesem Entwurf wurde kürzlich ein öffentliches Konsultationsverfahren mit der Möglichkeit der Stellungnahme aller interessierten Parteien durchgeführt.
In diesem Dokument wird die Ist-Situation in Österreich in den Bereichen Gesundheit & Arbeitnehmer/innenschutz, Umwelt, Wirtschaft bzw. Wissenschaft, Forschung & Entwicklung umfassend dargestellt (siehe: http://www.bmg.gv.at/).