3512/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.12.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
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GZ: BMASK-10001/0462-I/A/4/2009 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3666/J der Abgeordneten Windholz, Haubner, Kolleginnen und Kollegen
wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Hinsichtlich der Arten der Zulagen verweise ich auf § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und auf § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
Eine detaillierte Zuordnung bzw.
genaue Auswertung der Zulagen im Sinne der
Fragen 2 und 3 ist nicht möglich, da dies aufgrund der Vielzahl an
Vorgängen einen unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand
bedeuten würde.
Fragen 4 bis 6:
Die Arten der Nebengebühren
ergeben sich aus § 15 Gehaltsgesetz 1956. In meinem Ressort sind dies die
nachstehenden Nebengebühren, wobei in den Klammern
die Bestimmungen des Gehaltgesetzes 1956 anführt sind, die diese
Leistungen
näher regeln:
- die Überstundenvergütung (§ 16),
- die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
- die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
- die Mehrleistungszulage (§ 18 – dazu gehören Schreibdienstvergütung, IT‑Vergütung gemäß Art. XII der 47. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988),
- die Belohnung (§ 19),
- die Erschwerniszulage (§ 19a – dazu gehören Telefonvermittlungsvergütung, Aufzugswartvergütung, Außendienst bei Vollziehung des Arbeitsinspektionsgesetzes),
- die Gefahrenzulage (§ 19b – dazu gehören Infektionsgefahrenvergütung, Strahlengefährdung, Außendienst bei Vollziehung des Arbeitsinspektionsgesetzes),
- die Aufwandsentschädigung (§ 20 – dazu gehören Aufwandsvergütung in der Zentralleitung, Aufwandsvergütung Schmutz, Nachtdienstgeld, Versicherungsprämienersatz, Bekleidungspauschale, Aufwandspauschale für LeiterIn bzw. stv. LeiterIn des Bundessozialamtes und für LeiterInnen der Landesstellen des Bundessozialamtes und für LeiterInnen der Arbeitsinspektorate),
- die Fehlgeldentschädigung (§ 20a) und
- die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
Bei jenen Nebengebühren, die hinsichtlich ihrer Bemessung oder Pauschalierung die (der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst übertragene) Mitwirkung des Bundeskanzlers vorsehen, wurden – um bundesweit immer wiederkehrende Einzelbemessungen zu vermeiden – aus verwaltungsökonomischen Gründen Konkretisierungen des Vollzuges mittels genereller Zustimmungen vorgenommen. Diese Zustimmungen sind allgemein bundesweit und berufsgruppenspezifisch ressortweise erteilt. Alle diese generellen Zustimmungen betreffen ausschließlich die im Gesetz genannten Nebengebührenarten.
Eine detaillierte Zuordnung bzw. genaue Auswertung der „Nebengebühren“ im Sinne der Fragen 5 und 6 würde einen unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand bedeuten. Ich verweise jedoch auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen.
Fragen 7 bis 9:
Folgende „sonstige Arten von Zahlungen“ wurden in meinem Ressort in den letzten drei Jahren ausbezahlt:
- Auslandsverwendungszulage,
- Fahrtkostenzuschuss,
- Jubiläumszuwendung,
- Geldaushilfe,
- Zahlungen nach der Reisegebührenvorschrift (RGV),
- Funktions- und Verwendungsabgeltung.
Eine detaillierte Zuordnung bzw. genaue Auswertung der sonstigen Zahlungen im Sinne der Fragen 8 und 9 würde einen unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand bedeuten. Ich verweise jedoch auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen.
Fragen 10 bis 12:
In meinem Ressort wurden in den letzten drei Jahren keine Belohnungen aus Anlass des Weihnachtsfestes ausbezahlt. Es wurden jedoch nach Maßgabe der vorhandenen Mittel leistungsabhängige Belohnungen ausbezahlt und zwar:
1. Zentralstelle:
2007: € 270.393,-- an 527 Bedienstete,
2008: € 493.409,-- an 548 Bedienstete,
2009 (bisher ausbezahlt): € 344.387,-- an 563 Bedienstete,
2. Bundessozialamt:
2007: € 279.221,-- an 728 Bedienstete,
2008: € 734.379,-- an 721 Bedienstete,
2009: € 446.060,-- an 707 Bedienstete,
3. Arbeitsinspektion:
2007: € 105.719,-- an 379 Bedienstete,
2008: € 210.050,-- an 406 Bedienstete,
2009: € 234.938,-- an 395 Bedienstete.
Genauere Auswertungen im Sinne der
Fragen 11 und 12 würden einen
unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand bedeuten.
Fragen 13 bis 15:
In den letzten drei Jahren wurden
mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Ministerbüro
befristete Sonderverträge gemäß § 36 VBG abgeschlossen und
zwar in folgender Anzahl:
2007: 5
2008: 10
2009 (bis 30.11.): 2
Bei jenen Bediensteten, mit denen Sonderverträge abgeschlossen wurden, überschreiten die vereinbarten Sonderentgelte die Normalentlohnung – unter Zugrundelegung der in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistung – um höchstens 25 %.
In den nachgeordneten Dienststellen wurden in den letzten drei Jahren keine Sonderverträge abgeschlossen.
Frage 16:
Ich verweise auf die Stellenpläne bzw. Personalpläne der jeweiligen Bundesfinanzgesetze.
Frage 17:
In meinem Ressort werden Sonderverträge anlassbezogen abgeschlossen. Eine permanente Statistik über abgeschlossene Sonderverträge wird nicht geführt. Die Erstellung einer solchen Statistik würde bedingen, die Personalakte der letzten zehn Jahre zu überprüfen, was einen unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand bedeuten würde.
Mit freundlichen Grüßen