3529/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.12.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mayerhofer und weitere Abgeordnete haben am
28. Oktober 2009 unter der Zahl 3532/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Aufnahme in den Polizeidienst – Auswahlverfahren im Landespolizeikommando Kärnten“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Dem Bundesministerium für Inneres ist der Fall bekannt.

 

Zu den Fragen 2 bis 7:

Das Landespolizeikommando Kärnten als die für die Aufnahme zuständige Dienstbehörde hat die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens besten 50 Bewerberinnen und Bewerber für die beiden mit 01.10.2009 aktivierten Grundausbildungslehrgänge einberufen.

Die Beschwerdeführerin wurde vom Landespolizeikommando Kärnten am 15.07.2009 schriftlich von ihrem Prüfungsergebnis sowie auch darüber verständigt, dass sie aufgrund ihrer Reihung für eine Aufnahme beim Landespolizeikommando Kärnten derzeit nicht in Betracht gezogen werden kann.

 


Zu Frage 8:

Von den ursprünglich 936 Bewerberinnen und Bewerbern kamen 125 in die engere Wahl, wovon die Beschwerdeführerin letztendlich den 70. Rang erreichte.

Die endgültige Reihung ergibt sich aus dem für die Auswertung der Prüfungsergebnisse gemäß der Anordnung des Bundeskanzleramtes vorgesehenen, nach Stufen unterteilten "Entscheidungsbaum". Dabei wird durch die Hunderterstelle des Punkteergebnisses die bei den Testbereichen erreichte Stufe (0 bis 9) ausgedrückt. Die  Zehner-, Einer- und Kommastelle sind der Mittelwert der tatsächlich erreichten Punkte aus den schriftlichen Tests. Persönlichkeit und Sport ergeben keine Punkte, sondern werden durch die erreichte Position im Entscheidungsbaum ausgedrückt.

 

Zu den Fragen 9 bis 18:

Das Testergebnis wurde sowohl vom psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Inneres als auch von der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen nochmals überprüft, wobei keine Unregelmäßigkeiten bei der ursprünglichen Beurteilung festgestellt wurden.

 

Zu Frage 19:

Dazu fanden sich bei der Überprüfung keine Hinweise.

 

Zu Frage 20:

Ein Verweis auf andere Bundesländer stellt keine Sonderregelung sondern eine übliche Serviceleistung der Landespolizeikommanden für alle Bewerberinnen und Bewerber dar.

 

Zu den Fragen 21 bis 23:

Da weder vom psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Inneres noch von der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Hinweise auf Unregelmäßigkeiten oder auf eine Ungleichbehandlung anlässlich der Überprüfung dieses Falles gefunden werden konnten, sind keine weiteren Schritte beabsichtigt.