3534/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.12.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

                                                                                                                                Alois Stöger diplô

                                                                                                                                Bundesminister

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

Wien, am          22. Jänner 2010

GZ: BMG-11001/0321-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3527/J  der Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 6 und Frage 8:

Private Hundedatenbanken gab es bereits vor Einführung der Kennzeichnungs- und Meldepflicht für Hunde gemäß § 24a Tierschutzgesetz. Es handelt sich hier um internationale Tierkennzeichnungsdatenbanken, die daran interessierten Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern gegen Entgelt die Möglichkeit bieten, sich erfassen zu lassen und eine Online-Abfragemöglichkeit ihrer Telefon-, Fax- und E-Mailnummer über das Internet zuzulassen oder die Hotlineservices zu beanspruchen. Die Meldung und Registrierung erfolgt auf privater Basis, Daten werden je nach Vertragsvereinbarung erfasst und weitergegeben.

 

Die Meldung und Registrierung in der Heimtierdatenbank für Hunde erfolgt auf Basis des § 24a Tierschutzgesetz. Alle Hunde spätestens mit einem Alter von drei Monaten sind auf Kosten der Halterin und des Halters  von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kennzeichnen zu lassen und binnen eines Monats zu melden. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat die Verpflichtung über die im Gesetz beschriebenen Meldewege und zum gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt die gesetzlich vorgegebenen Daten an die Behörde zu melden. Es handelt sich hier um behördliche Daten, die in einer behördlichen Datenbank gespeichert werden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht möglich. Ein Abgleichen von privaten Datenbanken mit der behördlichen Datenbank ist daher nicht möglich. Falls die Behörde Datenänderungen an einem Tier, welches durch eine Meldestelle gemeldet wurde, durchgeführt hat, wird die jeweilige Meldestelle jedoch durch eine Information (E-mail) davon in Kenntnis gesetzt. Es werden dabei folgende Arten unterschieden:

-          Datenänderung, die Meldestelle bleibt aber weiterhin „Besitzer“ des Datensatzes

-          Änderung von HalterIn/EigentümerIn durch die Behörde

-          die Meldestelle ist nicht mehr „Besitzer“ des Datensatzes

 

Die Zahl der privaten Hundedatenbanken ist mir nicht bekannt. Mit ANIMALDATA.COM, einer privaten Tierkennzeichnungsdatenbank mit dem derzeit größten Hundedatenbestand in Österreich, wurde eine Vereinbarung getroffen, aktualisierte Daten bereits registrierter HundebesitzerInnen und Hunde meinem Ressort für die behördliche Tierschutzdatenbank kostenlos zur Überführung in die noch in Entwicklung befindliche behördliche, länderübergreifende Datenbank und zur Nutzung im Sinne des TSchG zur Verfügung zu stellen. Den Bezirksverwaltungs-behörden wurde ab 1. Juli 2008 die kostenlose Einsichtnahme ermöglicht. Auch mit der BWK PUBLISHING SOLUTIONS GMBH, die die private Registrierungsdatenbank PETcard betreibt, wurde eine solche Vereinbarung geschlossen.

 

Die Befüllung der Heimtierdatenbank für Hunde mit aktualisierten Daten bereits registrierter HundebesitzerInnen und Hunde der ANIMALDATA.COM und der BWK PUBLISHING SOLUTIONS GMBH ist im Dezember 2009 und Jänner 2010 geplant. Zu Übertragungsfehlern und Datenverlusten wird es nicht kommen, da nur ein vollständiger Datensatz von der Heimtierdatenbank für Hunde übernommen wird. Beim Auftreten von Fehlern wird es entsprechende Antwortcodes geben.

 

Die Meldung nach § 24a kann im Auftrag der Halterin bzw. des Halters durch Meldestellen erfolgen. Meldestellen, die über automatische Schnittstellen einmelden (derzeit bei ANIMALDATA.COM und BWK PUBLISHING SOLUTIONS GMBH vorgesehen), werden seitens der Behörde registriert. Im Zuge der Registrierung wird ein Softwarezertifikat (SSL/TLS-Clientzertifikat) erstellt, mit welchem die Meldestelle authentifiziert und die Datenübertragung verschlüsselt wird. Es wird auch Meldestellen mit „Web-GUI“ geben. Falls ein Tier bei mehreren Meldestellen registriert ist, kann nur eine Meldestelle eine § 24a Meldung abgeben.

 

Frage 7:

Die Fertigstellung für die Behörden und für die Meldestellen (Animaldata und BWK Publishing Solutions GmbH) ist für Jänner 2010 geplant. Im Sommer 2010 sollte die Online-Meldung für TierbesitzerInnen möglich sein. Im 3. Quartal 2010 wird voraussichtlich die Entwicklung und Fertigstellung der Heimtierdatenbank Hunde abgeschlossen sein.

 

 

Frage 9:

Die Bestimmungen des Abs. 3, 4, 5 und 6 des § 24a garantieren, dass alle gekennzeichneten und registrierten Hunde in der zentralen Datenbank aufscheinen:

 

Meldepflicht:

Gemäß Abs. 3 und 4 des § 24a sind alle Hunde spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin bzw. des Halters von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kennzeichnen zu lassen und binnen eines Monats zu melden (registrieren).

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden. (Übergangsbestimmung gemäß § 44 Abs. 16 TSchG.)

 

Bestätigung:

Gemäß Abs. 5 und 6 des § 24a ist jedem Stammdatensatz eine Registrierungsnummer zuzuordnen, die der Eingebenden bzw. dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen ist und als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung gilt. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters durch eine/n freiberufliche/n Tierarzt/ärztin oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen der Halterin bzw. dem Halter mitzuteilen. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben.

 

Frage 10:

Gemäß Abs. 5 und 6 des § 24a ist jedem Stammdatensatz eine Registrierungsnummer zuzuordnen, die dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen ist und als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung gilt.