3545/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.12.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                              BMWF-10.000/0383-III/FV/2009

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 23. Dezember 2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3629/J-NR/2009 betreffend Besetzung von
Vertragsprofessuren an staatlichen Musikhochschulen und Universitäten, die die Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 11. November 2009 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht davon aus, dass unter den „staatlichen Musikhochschulen“ die Universitäten gemäß § 6 Z 17 bis 19 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) gemeint sind, das sind die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, die Universität Mozarteum Salzburg und die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

 

Zu Fragen 1 bis 3:

Das Berufungsverfahren bzw. ein abgekürztes Berufungsverfahren für Universitäts-professor/innen ist in den §§ 98 und 99 UG geregelt.

 

Zu Frage 4:

Berufungsverfahren gemäß § 98 UG:

·         fachliche Widmung der Stelle im Entwicklungsplan der Universität;

·         öffentliche Ausschreibung im In- und Ausland durch das Rektorat, jedoch ist auch eine Einbeziehung von Personen in das Berufungsverfahren möglich, die sich nicht beworben
haben;

·         Gutachterbestellung durch die im Senat vertretenen Universitätsprofessor/innen, eventuell weitere Gutachterbestellung durch den/die Rektor/in;

·         Einsetzung einer Berufungskommission durch den Senat;

·         Überprüfung der Bewerbungen bezüglich der Erfüllung der Ausschreibungskriterien, Ausscheiden der diese Kriterien offensichtlich nicht erfüllenden Bewerbungen;

·         Beurteilung der Eignung der übrigen Bewerbungen durch die Gutachterinnen und Gutachter;

·         Einladung der geeigneten Kandidat/innen durch den/die Rektor/in zur Präsentation;

·         begründeter Besetzungsvorschlag der Berufungskommission;

·         Auswahlentscheidung durch den/die Rektor/in oder Zurückverweisung des Besetzungsvorschlags an die Berufungskommission;

·         Bekanntgabe der Auswahlentscheidung des/der Rektors/in an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen und eventuell Rechtsmittelentscheidung durch die Schiedskommission;

·         Berufungsverhandlungen durch den/die Rektor/in;

·         Abschluss des Arbeitsvertrags durch den/die Rektor/in.

 

Abgekürztes Berufungsverfahren gemäß § 99 UG:

·         Vereinfachtes Verfahren ohne Gutachtenserstattung und ohne Einsetzung einer Berufungskommission, wenn ein/e Universitätsprofessor/in für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren aufgenommen werden soll oder

·         Ausschreibung im Mitteilungsblatt und Besetzung nach Durchführung eines internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens von Stellen für Universitäts-professor/innen, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewidmet und nur für Universitätsdozent/innen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 leg. cit. vorgesehen sind.

 

Zu Frage 5:

Eine allgemeine Informationspflicht seitens der Universität zum Stand des Berufungsverfahrens besteht gegenüber den Bewerber/innen nicht. Es ist jedoch universitärer Usus, sie zu verständigen, wenn sie nicht berücksichtigt werden.

 

Zu Fragen 6 und 7:

Die Verschwiegenheitspflicht der universitären Organe umfasst lediglich die Bewertungs-umstände hinsichtlich der Mitbewerber/innen, nicht jedoch die Bewertung der eigenen Qualifikationen. Mangels Parteistellung im Berufungsverfahren haben die nicht für einen Vorspieltermin eingeladenen Personen allerdings keinen Rechtsanspruch auf die Bekanntgabe der Bewertung ihrer eigenen Qualifikationen.

 

Es liegt daher im universitären Ermessen, ob den Bewerber/innen die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mitgeteilt werden. Dies wäre jedenfalls ein Schritt in Richtung größtmögliche Transparenz bei Personalaufnahmen.

 

Zu Fragen 8 bis 10:

Dies wird davon abhängen, ob die Gründe für die Nichteinladung zu Vorspielterminen bekannt gegeben wurden oder etwa ob sich die oder der Betreffende selbst über die Qualifikationen der Mitbewerber/innen z.B. im Rahmen von öffentlichen Vorspielterminen informiert hat.

 

 

Der Bundesminister:

 

 

Dr. Johannes Hahn e.h.