3565/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.01.2010
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

                                                                                                                                                           BMWF-10.000/0389-III/FV/2009

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 29. Dezember 2009

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3676/J-NR/2009 betreffend Zulagen und Nebengebühren im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, die die Abgeordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen am 12. November 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 3:

Es werden ausschließlich die im § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) bzw. im § 8a des
Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) aufgezählten Zulagen bei Vorliegen der gesetzlichen
Erfordernisse zuerkannt.

 

Eine genaue Auswertung und Zuordnung, welche Zulagen an welche Bediensteten ausbezahlt wurden, würde einen unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand bedeuten.

 

Zu Fragen 4 bis 6:

Die Arten der Nebengebühren ergeben sich aus § 15 GehG.

Diese sind:

Ø      die Überstundenvergütung (§ 16),

Ø      die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),

Ø      die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),

Ø      die Journaldienstzulage (§ 17a),

Ø      die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

Ø      die Mehrleistungszulage (§ 18),

Ø      die Belohnung (§ 19),

Ø      die Erschwerniszulage (§ 19a),

Ø      die Gefahrenzulage (§ 19b),

Ø      die Aufwandsentschädigung (§ 20),

Ø      die Fehlgeldentschädigung (§ 20a) und

Ø      die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).

 

Bei jenen Nebengebühren, die hinsichtlich ihrer Bemessung oder Pauschalierung die der
Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst übertragene Mitwirkung des Bundes-kanzlers vorsehen, wurden – um bundesweit immer wiederkehrende Einzelbemessungen zu vermeiden – aus verwaltungsökonomischen Gründen Konkretisierungen des Vollzuges mittels genereller Zustimmungen vorgenommen. Diese Zustimmungen sind allgemein bundesweit und berufsgruppenspezifisch ressortweise erteilt (z.B. die Besonderheiten des militärischen
Dienstes, Exekutivdienstes udgl. berücksichtigend). Alle diese generellen Zustimmungen be-treffen ausschließlich die im Gesetz genannten Nebengebührenarten.

 

Eine genaue Auswertung würde einen unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand bedeuten, ich verweise jedoch auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen.

 

Zu Fragen 7 bis 9:

Bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse wurden u.a. Auslandsverwendungszulagen, Fahrtkostenzuschüsse, Jubiläumszulagen, Geldaushilfen, Zahlungen nach der Reisegebührenvorschrift, Funktionsabgeltungen, Leistungsprämien, Verwendungsabgeltungen zuerkannt.

 

Eine genaue Auswertung würde einen unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand bedeuten, ich verweise jedoch auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen.

 

Zu Fragen 10 bis 12:

Aus Anlass des Weihnachtsfestes wurden keine Belohnungen an die Bediensteten der Zentralleitung bzw. der nachgeordneten Dienststellen zuerkannt.

 

Zu Fragen 13 bis 15:

Durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl. I Nr. 6/2007, wurde das Bundes­ministerium für Wissenschaft und Forschung mit Wirkung vom 1. März 2007 neu geschaffen. Seither wurden im Bereich der Zentralstelle bis zum Stichtag 30. November 2009 insgesamt
15 Sonderverträge (Ministerbüro und ADV-Sonderverträge) abgeschlossen. Bei den nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung waren es in diesem Zeitraum insgesamt 8 ADV-Sonderverträge.

 

Bei jenen Bediensteten, mit denen Sonderverträge abgeschlossen wurden, überschreiten die vereinbarten Sonderentgelte die Normalentlohnung – unter Zugrundelegung der in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistung – um höchstens 25 %.

 

Zu Frage 16:

Hierzu verweise ich auf die Stellenpläne bzw. Personalpläne zu den jeweiligen Bundesfinanz-gesetzen.

 

Zu Frage 17:

Sonderverträge werden anlassbezogen abgeschlossen. Eine permanente Statistik wird nicht geführt, die Erstellung einer solchen würde bedingen, mindestens die Personalakten der letzten 10 Jahre zu evaluieren, was mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden
wäre.

 

Der Bundesminister:

Dr. Johannes Hahn e.h.