3572/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.01.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

                                                                              

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen haben am            5. November 2009 unter der Zahl 3583/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Entlastung der Bevölkerung durch Senkung der Gebühren bei Strafregisterauszügen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 20:

Die Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen obliegt gemäß § 10 Strafregistergesetz 1968 den Bürgermeistern, in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diesen, sowie den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Das Bundesministerium für Inneres stellt keine Strafregisterbescheinigungen aus.

 

Zu den Fragen 2, 3, 15 und 28 bis 32:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass in Fällen, in denen die Strafregisterbescheinigung nur zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle dient, dies auf dem Formular vermerkt wird und damit die Zeugnisgebühr entfällt; in den sogenannten „Sonderfällen“ ist die Summe der Gesamtgebühren somit geringer.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Die für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung anfallenden Personal- und Materialkosten hängen unter anderem von den Verwaltungsabläufen und der technischen Infrastruktur in der jeweiligen Behörde, dem konkret eingesetzten Personal sowie davon ab, ob im Einzelfall Abklärungen im Hinblick auf im Strafregister verzeichnete ähnliche Personendatensätze erfolgen müssen oder nicht.

Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.

 

Zu Frage 8:

Seit 2004  können Anträge auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung auf elektronischem Weg beim Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien eingebracht werden. Das Online-Formular ist auf „help.gv.at“ abrufbar. Der Antrag ist mittels Bürgerkarte zu signieren und es muss die Möglichkeit der elektronischen Bezahlung (Kreditkarte oder eps-Online-Überweisung) gegeben sein. Seit 2007 kann die elektronische Zustellung der Strafregisterbescheinigung gewünscht werden. Voraussetzung für die sichere Zustellung ist die Registrierung bei einem elektronischen Zustelldienst.

 

Zu Frage 9:

Im Zeitraum 01.01.2007 bis zum Stichtag 19.11.2009 wurden beim Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien 1.868 Anträge auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung auf elektronischem Weg eingebracht.

 

Zu den Fragen 10 bis 14:

Für die Führung des Strafregisters durch das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien werden ausschließlich Verwaltungsbedienstete verwendet. Eine Verlegung des Strafregisteramtes ist nicht geplant, weil durch eine solche Maßnahme keine Synergieeffekte erzielt werden könnten.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Die gebührenrechtlichen Regelungen gelten für alle Bundespolizeidirektionen gleichermaßen.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Alle Gemeinden wurden vom Bundesministerium für Inneres zum Online-Zugriff auf das Strafregister im Wege des Portalverbundes (Sicherheitsklasse 3) berechtigt. Die Gemeinden haben nach Maßgabe des Strafregistergesetzes 1968, der Portalverbundvereinbarung und der Portalverbund-Datensicherheitsmaßnahmen Zugriff auf das Strafregister.

 

Zu Frage 21:

Alle nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 auskunftsberechtigten Behörden, die über einen entsprechenden Portalzugang verfügen.

 

Zu den Fragen 22 und 23:

Zugang zum Strafregister wird nur ausreichend authentifiziertem und autorisiertem Personal zugriffsberechtigter Stellen gewährt. Die Zugriffe auf das Strafregister werden einer Protokollierung unterzogen. Nach Maßgabe des § 14 Datenschutzgesetz 2000 können Protokollauswertungen vorgenommen werden. Weiters ist im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit von Anfragen an die Zentralen Informationssammlungen ein Zufallsgenerator eingesetzt. Die im Zeitraum von einer Kalenderwoche getätigten Abfragen der vom Zufallsgenerator jeweils ausgewählten Behörden bzw. Dienststellen werden ebenfalls einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit unterzogen.

 

Zu den Fragen 24 bis 27:

Die elektronisch zugestellte Strafregisterbescheinigung wird mit einer Amtssignatur gemäß dem E-Government Gesetz versehen, die bestimmte Merkmale aufzuweisen hat und belegt, dass das Dokument von der betreffenden Behörde stammt und sein Inhalt nicht verfälscht wurde. Strafregisterbescheinigungen, die in Papierform ausgestellt werden, sind bereits seit Ende November 2006 mit dem Bundeswappen als Hintergrundbild versehen.

 

Zu Frage 33:

Nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten und des Beschlusses 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI sind bis April 2012 die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen. Das Europäische Strafregisterinformationssystem ECRIS ist als dezentrales Informationstechnologiesystem konzipiert. Die Strafregisterdaten werden nicht zentral sondern nur in den von den Mitgliedstaaten betriebenen Datenbanken gespeichert. Ein direkter Online-Zugriff auf die Strafregisterdatenbanken anderer Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehen.

Die innerstaatliche Umsetzung der Ratsbeschlüsse ist im Gange.

 

Zu Frage 34:

Nein.

 

Zu den Fragen 35 bis 37:

Die Frage einer Verlagerung der Führung des Strafregisters in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz ist derzeit nicht aktuell.