3604/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.01.2010
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
GZ: BMI-LR2220/1407-II/1/b/2009
Wien, am . Jänner 2010
Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Höbart und weitere Abgeordnete haben am 11. November 2009 unter der Zahl 3623/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Badener Stadtpolizei“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Vorauszuschicken ist, dass nur auf jene Aufgaben der Stadtpolizei Baden (Gemeindewachkörper) Bezug genommen wird, die in einem Kontext zur dem Innenressort zuzurechnenden Bundesvollziehung stehen.
Zu den Fragen 1, 2 und 8:
Es wird auf die entsprechenden Bestimmungen des B-VG sowie SPG verwiesen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten gemäß § 5 Abs 2 SPG auch die Gemeindewachkörper.
Zu Frage 5:
Die Erkennungsunterschiede resultieren daraus, dass die Gemeindesicherheitswachen organisatorisch einer anderen Gebietskörperschaft (der Gemeinde) unterstehen.
Das Bundesministerium für Inneres hat im Jahr 2006 mit Vertretern der Gemeindesicherheitswachen einvernehmlich die Uniformierung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei den Gemeinden festgelegt. Dabei wurde auch festgelegt,
dass an der Uniform der Gemeindewachkörper keine Bundeswappen sondern die jeweiligen Gemeinde – oder Stadtwappen angebracht werden.
Zu Frage 6:
Der Aufgabenkreis umfasst (unter Hinweis auf den Einleitungssatz) insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Verrichtung sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes im Umfang der Verordnung des Sicherheitsdirektors für das Bundesland Niederösterreich.
- Handhabung der Kriminalpolizei iS der StPO.
Zu Frage 7:
Die Kompetenzzuordnung ergibt sich unter anderem aus den bezughabenden Materiengesetzen sowie aus der bezeichneten Verordnung des Sicherheitsdirektors für das Bundesland Niederösterreich.
Das gesamte Wirken der Stadtpolizei Baden ist grundsätzlich auf das Gebiet der Stadtgemeinde Baden beschränkt. Hinsichtlich der Verrichtung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes wird auch auf § 14 Abs 4 SPG verwiesen.
Zu den Fragen 9 und 10:
Ja.
Auf § 2 Waffengebrauchsgesetz und § 47 Abs 1 Waffengesetz wird verwiesen.
Zu den Fragen 11 und 12:
§ 18 StPO definiert die „Kriminalpolizei“ sowohl materiell als auch organisatorisch. Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers Baden zählen aufgrund der vom Sicherheitsdirektor für das Bundesland Niederösterreich erlassenen Verordnung gemäß § 9 Abs 3 SPG zur Kriminalpolizei.
Zu Frage 13:
In der Vollziehung sicherheitspolizeilicher und kriminalpolizeilicher Angelegenheiten ist die Badener Stadtpolizei dem Leiter der zuständigen Sicherheitsbehörde bzw in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten der zuständigen Justizbehörde fachlich weisungsunterworfen.
Zu den Fragen 14 bis 19:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.