3616/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.01.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 8. Jänner 2010
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0402-IK/1a/2009
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3622/J betreffend „die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz“, welche die Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen am 11. November 2009 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Anzahl der volljährigen Kinder, die in Berufsausbildung standen und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, betrug jeweils mit Stichtag 31.12.:
2006: 240.420
2007: 242.062
2008: 248.023
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Eine gerundete Hochrechnung ohne Berücksichtigung der Geschwisterstaffelung bzw. der erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ergibt folgenden Aufwand:
2006: 432,7 Mio. Euro
2007: 435,6 Mio. Euro
2008: 484,1 Mio. Euro (einschließlich 13. Familienbeihilfe)
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Diesbezügliche Daten werden bei der Auszahlung der Familienbeihilfe nicht gesondert erfasst.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:
In diesem Zusammenhang ist im Wesentlichen auf zwei Gruppen von Fallkonstellationen hinzuweisen:
Bei österreichischen Familien, die sich ständig in Österreich aufhalten, kann weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe für deren Kinder bestehen, die zu Studienzwecken eine ausländische Bildungseinrichtung besuchen. Dabei gilt im Regelfall die Haushaltszugehörigkeit als weiterhin aufrecht, da die Eltern üblicherweise für den Unterhalt der Kinder aufkommen. In Bezug auf den Aufenthaltsort der Kinder bestehen hier keine Einschränkungen.
Nach den EU-Koordinierungsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit können grundsätzlich Arbeitnehmer/innen oder Selbständige, die in Österreich erwerbstätig sind, auch einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder geltend machen, die sich ständig in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz aufhalten. Da in Bezug auf diese Kinder die Vorschriften des FLAG 1967 anzuwenden sind, besteht bei volljährigen Kindern grundsätzlich auch die Voraussetzung, dass sie sich in Berufsausbildung befinden müssen (Studium, Lehre etc.). Die Berufsausbildung erfolgt im Regelfall am Aufenthaltsort der Kinder.