3616/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 8. Jänner 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0402-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3622/J betreffend „die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz“, welche die Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen am 11. November 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Anzahl der volljährigen Kinder, die in Berufsausbildung standen und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, betrug jeweils mit Stichtag 31.12.:

 

2006: 240.420

2007: 242.062

2008: 248.023


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Eine gerundete Hochrechnung ohne Berücksichtigung der Geschwisterstaffelung bzw. der erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ergibt folgenden Aufwand:

 

2006:  432,7 Mio. Euro

2007:  435,6 Mio. Euro

2008:  484,1 Mio. Euro (einschließlich 13. Familienbeihilfe)

 

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Diesbezügliche Daten werden bei der Auszahlung der Familienbeihilfe nicht gesondert erfasst.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

In diesem Zusammenhang ist im Wesentlichen auf zwei Gruppen von Fallkonstellationen hinzuweisen:

 

Bei österreichischen Familien, die sich ständig in Österreich aufhalten, kann weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe für deren Kinder bestehen, die zu Studienzwecken eine ausländische Bildungseinrichtung besuchen. Dabei gilt im Regelfall die Haushaltszugehörigkeit als weiterhin aufrecht, da die Eltern üblicherweise für den Unterhalt der Kinder aufkommen. In Bezug auf den Aufenthaltsort der Kinder bestehen hier keine Einschränkungen.


Nach den EU-Koordinierungsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit können grundsätzlich Arbeitnehmer/innen oder Selbständige, die in Österreich erwerbstätig sind, auch einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder geltend machen, die sich ständig in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz aufhalten. Da in Bezug auf diese Kinder die Vorschriften des FLAG 1967 anzuwenden sind, besteht bei volljährigen Kindern grundsätzlich auch die Voraussetzung, dass sie sich in Berufsausbildung befinden müssen (Studium, Lehre etc.). Die Berufsausbildung erfolgt im Regelfall am Aufenthaltsort der Kinder.