3623/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am 11. November 2009 unter der Nr. 3602/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Beratungshonorare und Spesenabrechnungen der Aufsichtsratsvorsitzenden von ÖBB und ASFINAG gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 40:
Ø Wie hoch liegen jeweils die monatlichen bzw. jährlichen Aufwandsentschädigungen a) für die Vorsitzenden des Aufsichtsrates, b) für ihre Stellvertreter bei der ÖBB-Holding?
Ø Wie hoch liegen jeweils die monatlichen bzw. jährlichen Aufwandsentschädigungen a) für die Vorsitzenden des Aufsichtsrates, b) für ihre Stellvertreter bei der Asfinag?
Ø Ist die Höhe der in Fragen 1a, 1b, 2a und 2b angesprochenen Aufwandsentschädigungen von der Zahl der stattfindenden Sitzungen abhängig? Wenn nein, gibt es anderwertige finanzielle Auswirkungen der Anzahl von Aufsichtsratssitzungen bei ÖBB und Asfinag für die Aufsichtsräte, insbesondere ihre Vorsitzenden bzw. stv. Vorsitzenden?
Ø Wie viele Sitzungen des Aufsichtsrates der ÖBB-Holding mit welcher Dauer finden jährlich – beispielsweise in den Jahren 2007, 2008 und im laufenden Jahr – statt?
Ø Wie viele Sitzungen des Aufsichtsrates der Asfinag mit welcher Dauer finden – beispielsweise in den Jahren 2007, 2008 und im laufenden Jahr – jährlich statt?
Ø Warum werden noch immer nicht die Empfehlungen des Rechnungshofes umgesetzt, die sich gegen Beratungshonorare an Aufsichtsräte aussprechen?
Ø Warum bezahlten die ÖBB Dr. Saxingers Rechnung dennoch anstandslos?
Ø Welche Beratungs- und/oder sonstige Leistungen, die ein Honorar von 100.000 Euro plus MWSt, somit 120.000 Euro, rechtfertigen sollen, erbrachte Dr. Saxinger wann im einzelnen zu welchen Themen, zu welchen Stunden- oder Tagsätzen und in welchem Umfang? Wir ersuchen Sie um Auflistung im einzelnen.
Ø Wie kam der dieser Honorarzahlung zugrunde liegende Beratervertrag im einzelnen zustande? Von wem ging insbesondere die Initiative für diesen Beratervertrag aus?
Ø Was besagt die im Frühjahr 2009 von der ÖBB-Holding im Auftrag des Aufsichtsrats bei Univ.Prof. Dr. Susanne Kalss in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme?
Ø Was waren die Kosten dieses Rechtsgutachtens?
Ø Von wem ging konkret die Initiative zu seiner Erstellung aus?
Ø Ist es laut dem Gutachten rechtens, dass Verträge der Gesellschaft gegen nicht geringfügiges Entgelt mit Aufsichtsratsmitgliedern ohne Zustimmung des Aufsichtsrats vergeben und ausbezahlt werden?
Ø Muss diese Zustimmung durch das Plenum des Aufsichtsrats erfolgen oder genügt ein Beschluss des Präsidiums?
Ø Falls ein Beschluss des Präsidiums ausreicht: Liegt ein entsprechender Beschluss des ÖBB-Holding-Aufsichtsratspräsidiums vor?
Ø Wenn nein, warum wurde darauf verzichtet?
Ø Wurden die von dem am 26. Juni 2009 zurückgetretenen Stellvertreter des Vorsitzenden des ÖBB-Holding-Aufsichtsrats abgerechneten Honorarnoten aus dem Titel „über die Basisvergütung hinausgehende Aufsichtsratstätigkeiten“ ausgezahlt oder waren sie für Rechtsberatung?
Ø Falls es sich nicht um Beratungshonorare handelt: Wurde diese höhere Basisvergütung von der Hauptversammlung 2009 der Österreichische Bundesbahnen Holding AG genehmigt?
Ø Welche Leistungen für die ÖBB erbrachte die Kanzlei Saxinger, Chalupsky & Partner 2007 exakt für 10.818,75 Euro?
Ø Wie begründen Sie, dass – laut medienöffentlichen Angaben von Dr. Saxinger – jegliche juristische Frage innerhalb der ÖBB oder Asfinag auf seinem Tisch gelandet sei, damit er „kurz drüberschaut“?
Ø Im Zusammenhang mit Frage 20: Wie viele Juristinnen und Juristen sind a) in den Vorständen und Geschäftsführungen der ÖBB und ihrer Teil-AGs und –Gmbhs, b) in den Vorständen und Geschäftsführungen der Asfinag und ihrer Teil-Gesellschaften beschäftigt?
Ø Ist es zutreffend, dass z.B. die ÖBB reichlichst dotierte und auch vom Rechnungshof bereits kritisierte Verträge mit renommierten Rechtsanwaltskanzleien unterhält, die bereits einmal für Fragen wie die in Frage 20 angesprochenen beschäftigt werden?
Ø Wie rechtfertigen Sie, dass – folgt man den Aussagen von Dr. Saxinger – dennoch ein zweites Mal viel Geld für entsprechende juristische Dienstleistungen bezahlt wurden? Sieht so nach Ihrer Ansicht der gebotene sparsame und effiziente Einsatz der überwiegend öffentlichen Gelder bei den ÖBB aus?
Ø Welche Beratungsverträge mit welchem finanziellen Umfang und welcher Laufzeit existieren insgesamt im ÖBB-Konzern? Wir ersuchen Sie um Auflistung im einzelnen.
Ø Halten Sie ein Honorar von 120.000 Euro (100.000 Euro plus MWSt) für „geringfügig“?
Ø Wenn ja: Wie erklären sie z.B. PendlerInnen, die durch die ersatzlose Streichung von ÖBB-Zügen im S-Bahn-Verkehr im Raum Wien im vergangenen Sommer oft gravierende Nachteile hatten, dass Ihnen für diese Nachteile nicht einmal ein winziger Bruchteil dieser „geringfügigen“ 120.000 Euro – beispielsweise 100 oder auch nur 10 Euro – als Rückvergütung ihrer Zeitkarten-Ausgaben gewährt wurde?
Teilen Sie den zwingenden Eindruck, dass – ähnlich wie schon unter Ihrem Vorgänger
Werner Faymann bei den Großzügigkeiten in Millionenhöhe bei der Ablöse gescheiterter
Manager – nun auch unter Ihren Augen bei den ÖBB in krassester Weise mit zweierlei Maß
gemessen wird und bei „großen Tieren“ Großzügigkeit, beim „kleinen Mann“/bei der
„kleinen Frau“ hingegen größte Sparsamkeit an den Tag gelegt wird? Wenn nein, warum
teilen Sie diesen Eindruck nicht?
Ø Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um die ohne Beschluss des Aufsichtsrats, wie er nach Aufsichtsrats-Geschäftsordnung der ÖBB erforderlich gewesen wäre, erfolgte Auszahlung rückgängig zu machen?
Ø Laut Aktienrecht ist ein „Sonderaufwand“, der nicht vom Aufsichtsrat bewilligt werden muss, durch die Hauptversammlung/Eigentümer zu genehmigen. Liegt im Fall der Beratungshonorare ein Sonderaufwand vor? Wenn ja, wann erfolgte die Genehmigung durch Sie als Eigentümervertreterin?
Ø Mit welchen Konsequenzen hat der offensichtlich entgegen dem Aktienrecht und der Aufsichtsrats-Geschäftsordnung handelnde Vorsitzende des ÖBB-Aufsichtsrates zu rechnen?
Ø Gab es im Bereich der übrigen unter dem Vorsitz von Ing. Pöchhacker stehenden Aufsichtsräte im ÖBB-Konzern ebenfalls Beratungsverträge mit Aufsichtsrats-Mitgliedern? Wenn ja, welche und mit welchen Honoraren?
Ø Wie rechtfertigen Sie die Tatsache, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der ÖBB-Holding AG über ein Büro in den Räumlichkeiten Ihres Ressorts verfügt und damit zusätzliche, vermeidbare Mietkosten für die ÖBB anfallen?
Ø Wie rechtfertigen Sie die Tatsache, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der ÖBB-Holding AG den in „profil“ bzw. in der Anfragebegründung geschilderten Repräsentationsaufwand treibt?
Ø Welchen Gesamt-Umfang hat die Spesenabrechnung des Aufsichtsratsvorsitzenden der ÖBB-Holding AG a) 2007, b) 2008, c) im laufenden Jahr bis zu Beantwortung dieser Anfrage?
Ø Für wen waren a) die Theaterkarten, b) die Weinflasche für 144 €, c) die Blumenvase, d) das Augarten-Porzellan bestimmt?
Ø Welcher Gegenwert für die ÖBB steht diesem Aufwand gegenüber?
Ø Welchen Gesamt-Umfang hat die Spesenabrechnung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der Asfinag a) 2007, b) 2008, c) im laufenden Jahr bis zur Beantwortung dieser Anfrage?
Ø Welchen Gesamt-Umfang hat die Spesenabrechnung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der ÖBB-Holding AG a) 2007, b) 2008, c) im laufenden Jahr bis zu Beantwortung dieser Anfrage?
Ø Welchen Gesamt-Umfang hat die Spesenabrechnung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Asfinag a) 2007, b) 2008, c) im laufenden Jahr bis zu Beantwortung dieser Anfrage?
Ø Gab es Querverrechnungen von Spesen oder Honorarkosten der Vorsitzenden oder Vorsitzendenstellvertreter der Aufsichtsräte zwischen ÖBB und Asfinag? Wenn ja, in welcher Höhe von wem an wen?
Ø Wie erklären Sie sich, dass die ÖBB-Dienstleistungs GmbH die Auszahlungsstelle für Spesen und Honorare war, wo doch die DLG nicht für die Holding abrechnen kann?
Bei diesen Fragen handelt es sich ausschließlich um solche des operativen Geschäfts der Unternehmen. Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertreter/innen bestellt wurden.