3632/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.3688/J vom 12. November 2009 der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei dem Unternehmen „Glücks- und Unterhaltungsspiel BetriebsgesmbH.“ (WINWIN) um ein Tochterunternehmen der beiden Glücksspielkonzessionäre Casinos Austria AG sowie der Österreichischen Lotterien GmbH handelt. Im Rahmen der aufrechten Konzession der Österreichischen Lotterien GmbH bietet diese österreichweit Elektronische Lotterien iS § 12a GSpG einerseits über das Internetportal „win2day“ sowie andererseits über WINWIN über Videolotterieterminals (VLTs) in VLT-Outlets an unterschiedlichen Standorten an.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen seiner Zuständigkeit für konzessioniertes Glücksspiel sich stets um ein suchtpräventives, spielerschützendes und kohärentes Glücksspielangebot der Konzessionäre bemüht und bestehende konzessionierte Angebote im Hinblick auf die Verfolgung dieser Ziele auf zeitgemäße und europarechtskonforme Standards ausrichtet. Keinesfalls erfolgt eine Förderung von konzessioniertem Glücksspiel.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1., 3. bis 4. und 6.:

VLTs sind eine Vertriebsform von Elektronischen Lotterien iS § 12a GSpG, für die der Österreichischen Lotterien Gesellschaft mbH. eine Konzession erteilt wurde. Die Aufnahme der Vertriebsform durch den Konzessionär erfolgte nach Bewilligung der glücksspielrechtlich erforderlichen Spielbedingungen durch den Bundesminister für Finanzen im Jahr 2004.

 

Da sich VLTs in ihrer rechtlichen Definition sowie bautechnisch von Glücksspielautomaten wesentlich unterscheiden, sind Videolotterieterminals iS § 12a GSpG daher auch keine Glücksspielautomaten iS § 2 Abs. 3 GSpG. VLTs fallen daher auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 GSpG und unterliegen somit nach Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG dem Bundesgesetzgeber und Glücksspielmonopol des Bundes. Glücksspiele, für die eine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, unterliegen auch dessen Aufsicht.

 

Auskünfte über konkrete Steuerleistungen der Konzessionäre unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.

 

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) sind gem. § 14 und 15 F-VG ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben und daher von den Gebietskörperschaften zu regeln und zu vollziehen. Der Bundesminister für Finanzen hat daher weder zur Regelung noch zur Vollziehung von Vergnügungssteuern die Zuständigkeit und kommt ihm auch keine Einflussnahme zu.

 

Zu 2.:

Für kein VLT-Outlet existiert(e) eine „Sondervereinbarung“ mit dem BMF. Aus Sicht des BMF gelten ausschließlich glücksspielrechtliche und konzessionsrechtliche Bestimmungen.

 

Zu 5.:

An den Bund wurden Glücksspielsteuern aus allen online-Glücksspielen (= Elektronische Lotterien iS § 12a GSpG) seit 2004 wie folgt entrichtet:

 

Glücksspielsteuern aus Elektronischen Lotterien

(in Mio EUR)

Konzessionsabgabe

Wettgebühr

Gesamt

2004

5

3

8

2005

9

6

15

2006

11

8

19

2007

12

8

20

2008

14

10

24

Total

51

35

86

 


Die Konzessionsabgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, deren Aufkommen auf Basis der Bestimmungen des FAG zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt wird. Zur Aufschlüsselung der Glücksspielsteuern nach VLTs und VLT-Standorten liegen dem BMF eine Angaben vor.

 

Zu 7.:

Da für die von Ihnen nachgefragten Abgaben an Gebietkörperschaften keine Zuständigkeit des BMF besteht, unterliegt ein solcher Sachverhalt auch nicht der Aufsicht des BMF.

 

Zu 8 bis 10.:

Eine außergerichtliche Einigung ist stets Angelegenheit der Verfahrensparteien. Das BMF hat in allfälligen Verfahren über Steuern und Abgaben an Gebieteskörperschaften keine Parteistellung.

 

Die Festsetzung der Höhe an Vergnügungssteuer obliegt der Gebietskörperschaft.

 

(Eine Frage 11 fehlt in der Anfrage)

 

 

Zu 12. bis 14. und 17.:

Landesgesetzliche Bestimmungen dürfen aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung keine Bundesmaterie regeln, daher auch kein Glücksspiel, das den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unterliegt. Landesgesetze können daher „großes Glücksspiel“ iS von konzessionspflichtigem Glücksspiel weder gestatten noch verbieten.

 

Da es sich bei einem WINWIN-VLT-Outlet um keine Spielbank (Casino) iS § 21 GSpG handelt – nur deren Konzessionsanzahl ist mit höchstens 12 gesetzlich bestimmt -, sondern um eine Vertriebsform von Elektronischen Lotterien, ist nach derzeitiger Rechtslage keine Höchstzahl vorgesehen.

 

Zu 15. und 16.:

Eine Gemeinde darf keine „Glücksspiel-Lizenz“ erteilen, es sei denn, es handelt sich um jene gemäß § 4 GSPG vom Bundesmonopol ausgenommene „kleine“ Glücksspielformen, die damit einer Regelungsmöglichkeit durch Landesgesetz offen stehen.


Gewerbebehörden dürfen lediglich zum „Halten von Spielen“ im Rahmen der Gewerbeordnung berechtigen, wobei es sich dabei um keine Glücksspiele iS § 1 Abs. 1 GSpG handeln darf.

 

Zu 18. und 19.:

Zur Leistung landesgesetzlicher Abgaben durch den Konzessionär liegen dem BMF mangels Zuständigkeit keine Angaben vor.

 

Zu 20. bis 24.:

Wie bereits ausgeführt ist der Betrieb von VLT-Outlets glücksspielrechtlich im Rahmen der bestehenden Konzession gedeckt. Es besteht daher keine Gesetzeslücke und ist der Konzessionär somit zum Spielangebot unter Einhaltung der bewilligten Spielbedingungen sowie der Spielerschutz- und sonstigen Betriebsauflagen berechtigt und untersteht der Aufsicht durch das BMF.

 

Zu 25.:

Wie bereits erwähnt liegt diesfalls die Steuerkompetenz sowie jene zur Vorschreibung der Höhe an Vergnügungssteuer bei der Gebietskörperschaft.

 

Hinsichtlich der Spielsuchtprävention besteht in VLT-Outlets ein Bündel von Aufsichts- und responsible gaming-Maßnahmen. Außer einem strikten Zutrittsverbot für Minderjährige besteht für Spielteilnehmer eine Einverständnisverpflichtung zu den Spielbedingungen an jedem VLT vor Spielbeginn. Weiters wird der Spieler in Intervallen auf die bereits verstrichene Spielzeit hingewiesen und schaltet schließlich jedes VLT bei Erreichen der höchstzulässigen Spielzeit ab. Einsätze und Gewinne sind durch Höchstgrenzen limitiert. Darüber hinaus gibt es an VLTs weder Jackpotausspielungen, noch eine automatische Spielfortsetzung durch Automatikstarttaste noch Parallelspiele, wie dies etwa derzeit an Glücksspielautomaten außerhalb des Bundesmonopols durchwegs übliche und spielsuchtgefährliche Praxis ist.

 

Zu 26. bis 28.:

Bei der Österreichischen Lotterien GmbH handelt es sich um ein privates Unternehmen. Es ist daher frei in seiner wirtschaftlichen Entscheidung soweit die glücksspielrechtlichen bzw. konzessionsrechtlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden. Das Unternehmen untersteht den strengen Aufsichtsmaßnahmen des Finanzressorts, dem eine umfangreiche glücksspielrechtliche Sanktionskaskade bis hin zum Konzessionsentzug zur Verfügung steht.


Zugleich erfüllt das Unternehmen stets sämtliche und strenge glücksspielrechtliche Auflagen im Hinblick auf Suchtprävention, Spielerschutz und Geldwäschevorbeugung und unterwirft sich im Fall der VLTs zusätzlichen freiwilligen Selbstbeschränkungen.

 

Zu 29. bis 31.:

Das Bundesministerium für Finanzen ist in Angelegenheiten der Vergnügungssteuer nicht zuständig.

 

Zu 32. bis 37.:

Wie bereits ausgeführt, bedarf es zur Eröffnung eines VLT-Outlets keiner eigenständigen Konzession.

 

Zu 38. bis 40.:

Suchtprävention, Spielerschutz und Geldwäschevorbeugung im Glücksspielbereich sind mir besonders wichtige Anliegen. Sollten in hinkünftigen gesetzlichen Änderungen diese Präventionsbereiche berührt werden, werde ich mich für deren besondere Berücksichtigung verwenden.

 

Im Übrigen hat eine Arbeitsgruppe des Europäischen Rats im September 2009 Vorschläge der Mitgliedstaaten zu Spielerschutzmaßnahmen in der Gemeinschaft erhoben und einige der besonders restriktiv wirkenden Schutzmaßnahmen des in Österreich konzessionierten Glücksspiels begrüßt und exemplarisch hervorgehoben.

 

Zu 41. und 42.:

Mangels Informationen können zum erwähnten Kaufkraftverlust in Osttirol keine Angaben gemacht werden.