3633/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.01.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0232-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3667/J vom 12. November 2009 der Abgeordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis. 3.:
Im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen werden die gemäß § 3 Abs. 2 GehG 1956 sowie § 8a Abs. 1 VBG 1948 vorgesehenen Zulagen gezahlt. Zulagen im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen sind beispielsweise: Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage.
Es wird um Verständnis ersucht, dass eine genaue Zuordnung nach der Art des Dienstverhältnisses (Beamte, Vertragsbedienstete, sonstige) sowie die Aufschlüsselung der für die einzelnen Zulagen aufgewendeten finanziellen Mittel in den letzten drei Jahren einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde, da die angefragten Informationen aus den im Bundesbereich verwendeten Personalverwaltungssystemen nicht auswertbar sind und dafür alle Personalakten einzeln durchgesehen werden müssten.
Zu 4. bis. 6.:
Die im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Auszahlung gelangenden Arten an Nebengebühren ergeben sich aus § 15 GehG 1956. Diese sind
Ø die Überstundenvergütung (§ 16)
Ø die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a)
Ø die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17)
Ø die Journaldienstzulage (§ 17a)
Ø die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b)
Ø die Mehrleistungszulage (§ 18)
Ø die Belohnung (§ 19)
Ø die Erschwerniszulage (§ 19a)
Ø die Gefahrenzulage (§ 19b)
Ø die Aufwandsentschädigung (§ 20)
Ø die Fehlgeldentschädigung (§ 20a) und
Ø die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
Bei jenen Nebengebühren, die hinsichtlich ihrer Bemessung oder Pauschalierung die der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst übertragene Mitwirkung des Bundeskanzlers vorsehen, wurden – um bundesweit immer wiederkehrende Einzelbemessungen zu vermeiden – aus verwaltungsökonomischen Gründen Konkretisierungen des Vollzuges mittels genereller Zustimmungen vorgenommen. Diese Zustimmungen sind allgemein bundesweit und berufsgruppenspezifisch ressortweise erteilt. Alle diese generellen Zustimmungen betreffen ausschließlich die im Gesetz genannten Nebengebührenarten.
Es wird um Verständnis dafür ersucht, dass eine genaue Zuordnung nach der Art des Dienstverhältnisses (Beamte, Vertragsbedienstete, sonstige) sowie die Aufschlüsselung der für die einzelnen Nebengebühren aufgewendeten finanziellen Mittel in den letzten drei Jahren einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde. Es wird jedoch auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen verwiesen.
Zu 7. bis 9.:
An sonstigen Zahlungen abgesehen von Gehalts- bzw. Monatsentgelt wurden Zahlungen im Zusammenhang mit Auslandsverwendungen (§§ 21 ff GehG 1956), Fahrtkostenzuschüsse (§ 20b GehG 1956), Jubiläumszuwendungen (§ 20c GehG 1956), Geldaushilfen (§ 23 Abs. 3 GehG 1956), Funktionsabgeltungen (§ 37 GehG 1956), Verwendungsabgeltungen (§§ 38, 122 GehG 1956), Leistungsprämien (§ 76 VBG 1948) und Zahlungen nach der Reisegebührenvorschrift im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen geleistet.
Es wird auch hier um Verständnis ersucht, dass eine genaue Zuordnung nach der Art des Dienstverhältnisses (Beamte, Vertragsbedienstete, sonstige) sowie die Aufschlüsselung der für die einzelnen Nebengebühren aufgewendeten finanziellen Mittel in den letzten drei Jahren einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde. Ich verweise jedoch auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen.
Zu 10. bis 12.:
Aus Anlass des Weihnachtsfestes wurden im Finanzressort keine Belohnungen ausbezahlt.
Zu 13. bis 15.:
Anlässlich der letzten Reform der Zollverwaltung wurden im Bereich des Finanzressorts keine Belohnungen ausbezahlt.
Zu 16. bis 18.:
Im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen wurden in den letzten 3 Jahren Sonderverträge gemäß § 36 VBG 1948 im Bereich der politischen Büros, im IT-Bereich (ADV-Sonderverträge), für Angehörige des Sportkaders der Finanzverwaltung sowie im Bereich der Sektion III im Zuge der Bewältigung der Finanzmarktkrise unter Genehmigung des Bundeskanzlers bzw. der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst abgeschlossen.
Zum Stichtag 31. Dezember 2007 bestanden nachfolgende Sonderverträge:
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Politische Büros |
ADV-Bereich |
A3 Sport |
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Anzahl |
Anzahl |
Anzahl |
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31.12.2007 |
3 |
49 |
- |
Zum Stichtag 31. Dezember 2008 bestehende Sonderverträge:
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Politische Büros |
ADV-Bereich |
A3 Sport |
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Anzahl |
Anzahl |
Anzahl |
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31.12.2008 |
12 |
48 |
7 |
Anzahl bestehender Sonderverträge zum Stichtag 30. November 2009:
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Politische Büros |
ADV-Bereich |
A3 Sport |
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Anzahl |
Anzahl |
Anzahl |
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30.11.2009 |
17 |
45 |
10 |
Weiters bestanden zum Stichtag 30. November 2009 4 Sonderverträge im Bereich der Sektion III für befristet aufgenommene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuge der Bewältigung der Finanzmarktkrise, wobei die Abweichung vom Normalschema in diesen Fällen darin besteht, dass eine All-in-Bezahlung mittels Sondervertrag vereinbart wurde.
Zu 18.:
Bei jenen Bediensteten, mit denen Sonderverträge abgeschlossen wurden, überschreiten die vereinbarten Sonderentgelte die Normalentlohnung – unter Zugrundelegung der in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistungen – um höchstens 25%.
Zu 19.:
Hinsichtlich der Entwicklung der Personalstände des Finanzressorts aufgegliedert nach Be-soldungs-, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in den letzten 10 Jahren wird auf die als Annex zu den jährlichen Bundesfinanzgesetzen erlassenen Stellen- bzw. Personalpläne verwiesen.
Zu 20.:
Sonderverträge stellen einen Ausnahmefall der Aufnahme in den öffentlichen Dienst dar und werden anlassbezogen abgeschlossen. Statistisch gesehen sind die Sonderverträge über die Jahre hin konstant geblieben. Eine permanente Statistik zur Anzahl der Sonderverträge wird im Finanzressort nicht geführt. Die Erhebung dieser Daten würde einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand bedeuten, weil dafür die Personalakten der Bediensteten einzeln durchgesehen werden müssten.
Mit freundlichen Grüßen