3636/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.01.2010
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 
 

 

 


S91143/438-PMVD/2009                                                                                        12. Jänner 2010

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Mag. Kuzdas, Genossinnen und Genossen haben am 12. November 2009 unter der Nr. 3656/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Ferialpraktikantinnen, -praktikanten, Ferialarbeiterinnen und -arbeiter im öffentlichen Dienst gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

„Echte“ Ferialpraktikantinnen und -praktikanten sind Personen, bei denen der Lehrplan der Schule bzw. die Studienordnung der Universität die Absolvierung eines Praktikums verpflichtend vorsehen. Es muss sich dabei nachweislich um Schülerinnen bzw. Schüler oder Studentinnen bzw. Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb auch entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden. Bei diesen Praktika handelt es sich um Ausbildungsverhältnisse im Interesse der Praktikantinnen und Praktikanten. Auf Grund der fehlenden Dienstnehmereigenschaft bestehen für „echte“ Ferialpraktikantinnen und -praktikanten sohin weder Arbeits- bzw. Anwesenheitspflicht, Entgeltanspruch noch Weisungsgebundenheit. Für die Gewährung eines Taschengeldes besteht beim „Ausbilder“ Bund keine Rechtsgrundlage. Versicherungsrechtlich sind „echte“ Ferialpraktikantinnen und -praktikanten beitragsfrei in der Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung abgesichert.

Im Jahre 2007 wurden mangels Anfragen keine Ferialpraktikanten aufgenommen. 2008 wurden in meinem Ressort drei Ferialpraktikantinnen bzw. -praktikanten mit Verwendungsdauer zwischen drei und sechs Wochen aufgenommen, 2009 21 mit Verwendungsdauer zwischen einer und 24 Wochen.

Zu 2:

Im Jahr 2007 wurden 174 Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer als Vertragsbedienstete (VB) aufgenommen, davon 78 VB h5, zwölf VB h2, 78 VB v4 und fünf VB v2. 2008 wurden 201 Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer als Vertragsbedienstete (VB) aufgenommen, davon 66 VB h5, 16 VB h2, 107 VB v4 und zwölf VB v2. 2009 wurden 334 Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer als Vertragsbedienstete (VB) aufgenommen, davon 107 VB h5, 207 VB v4 und 20 VB v2.

Diese Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer wurden großteils auf einen Monat aufgenommen und auf die Dauer der Dienstverhältnisse als Angestellte bzw. Arbeiterinnen bzw. Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet, wobei weitgehend den individuellen Wünschen entsprochen worden ist. Die Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer wurden entsprechend ihrer Ausbildung als Vertragsbedienstete in den Entlohnungsgruppen v2 und v4 bzw. Entlohnungsgruppen h2 und h5 verwendet. Den Angestellten der Entlohnungsgruppen v2 und v4 wurde ein Monatsentgelt gem. § 72 Abs. 1 VBG 1948 (Ausbildungsphase) angewiesen. Den Arbeiterinnen bzw. Arbeitern der Entlohnungsgruppe h2 wurde ein Monatsentgelt gem. § 72 Abs. 2 VBG 1948 (Ausbildungsphase) und den Arbeiterinnen bzw. Arbeitern der Entlohnungsgruppe h5 ein Monatsentgelt gem. § 71 Abs. 2 VBG 1948 angewiesen.


Zu 3 und 6:

Da die österreichische Rechtsordnung Begriffe wie Berufspraktikantinnen bzw. Berufspraktikanten nicht kennt, erübrigt sich eine Beantwortung dieser Fragen.

Zu 4 und 5:

Auch für Sommer 2010 ist beabsichtigt, jungen Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit zu bieten, Erfahrungen im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wird die Aufnahme zu den oben dargestellten Konditionen erfolgen. Die genaue Zahl der beabsichtigten befristeten Aufnahmen richtet sich nach möglichen Einsatzgebieten, die derzeit noch evaluiert werden. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass dazu noch keine konkreten Angaben erfolgen können.