3652/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.01.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0269-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3647/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „gesetzeswidrige Haltung von Legehennen in Käfigen durch einen ÖVP-Bürgermeister und Untätigkeit der Behörden“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Im Hinblick darauf, dass sich diese Fragen nicht auf – in die Zuständigkeit der Justiz fallende – Strafsachen beziehen, sondern eine Angelegenheit der Verwaltung betreffen (siehe dazu auch die Darlegungen zu Punkt 5), muss ich von einer Beantwortung Abstand nehmen.


Zu 5:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau brachte diese zufolge des gegen die Betreiber der Firma L. GesmbH erhobenen Vorwurfes der Missachtung des Verbotes der Legehennenhaltung in nicht ausgestalteten Käfigen einen Strafantrag wegen Tierquälerei gemäß § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB ein. Zur Beurteilung der Frage, ob die inkriminierte Käfighaltung qualvoll sei bzw. in welcher Form im Vergleich zur Bodenhaltung Qualen für die Tiere bestehen, bestellte das Gericht einen Sachverständigen. Dieser gelangte in seinem schriftlich erstatteten Gutachten zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die inkriminierte Legehennenhaltung in Käfigen zwar seit 1. Jänner 2009 verwaltungsrechtlich verboten sei und die Bewegungsfreiheit der Tiere stark einschränke, allerdings im Vergleich zu der nunmehr gesetzlich zulässigen Haltungsform für die Tiere mit keinen erhöhten Leiden oder Qualen verbunden sei. Da aufgrund dieses Gutachtens der Vorwurf eines tatbestandsmäßigen Verhaltens in Richtung § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB nicht mehr aufrechtzuerhalten war, wurde der Strafantrag am 3. September 2009 gemäß § 227 Abs. 1 StPO zurückgezogen.

Zu 6:

Für die Stichhältigkeit der in dieser Frage zum Ausdruck gebrachten Annahme liegen mir keinerlei Anhaltspunkte vor.

 

. Jänner 2010

 

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)