3660/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 12. Jänner 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0418-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3715/J betreffend „die geplante Bodenaustauschdeponie (Schottergrube) Unterperfuss“, welche die Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen am 16. November 2009 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:

 

Es wird davon ausgegangen, dass es sich beim anfragegegenständlichen Vorhaben um eines zur ausschließlich obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe in der Gemeinde Unterperfuss handelt, für das bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land als örtlich und nach § 171 Abs. 1 MinroG als sachlich in erster Instanz zuständiger Behörde ein Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 MinroG anhängig ist. Zweite und letzte Instanz ist der Landeshauptmann von Tirol.

 

Die folgenden Ausführungen beruhen daher - sofern es sich nicht um vom Einzelfall losgelöste Feststellungen handelt - auf den im Wege des Landeshauptmannes von Tirol eingeholten Angaben der Bezirkshauptmannschaft.


 

In diesem Sinne ist zunächst festzuhalten, dass die Projektbezeichnung "Bodenaustauschdeponie"(gemeint sein dürfte: "Bodenaushubdeponie") unzutreffend ist, da es sich der Sache nach um eine Gewinnung mineralischer Rohstoffe handelt.

 

Soweit in die durch einen Abbau entstandene Vertiefung des Geländes zu Beseitigungszwecken Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) eingebracht werden sollten, würde dies eine Form der Nachnutzung der Abbauvertiefung darstellen, die nach dem AWG und nicht nach dem MinroG abzuhandeln wäre.

 

Zu den einzelnen Fragen stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Der Antrag wurde bei der Bezirkshauptmannschaft am 6. Juni 2008 eingebracht. Am 23. Juli 2008 fand eine erste mündliche Verhandlung statt, bei der rund 90 Personen Einwendungen vorgebracht haben. In der Folge wurden Gutachten in Auftrag gegeben.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 5 der Anfrage:

 

Das emissionstechnische und das immissionstechnische Gutachten, jeweils betreffend Lärm und Staub, sowie das meteorologische und wasserfachliche Gutachten liegen bereits vor.

 

Diese Gutachten wurden am 31. Juli 2009 einem Amtsarzt zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit sowie - im Hinblick auf den Belästigungsschutz - auf das menschliche Wohlbefinden zugeleitet. Dieses Gutachten steht noch aus.

 


 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Ein derartiges Projekt, für das im Übrigen ein neues Ansuchen erforderlich wäre, ist der Bezirkshauptmannschaft nicht bekannt.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Frage ist Gegenstand der von der Bezirkshauptmannschaft nach § 83 MinroG vor Entscheidung über den Genehmigungsantrag durchzuführenden umfassenden Interessensabwägung, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden kann. Es darf jedoch angemerkt werden, dass in Bezug auf die angeführte Menge an "außer Landes" gebrachtem Material aus der Schottergrube Schönwies ein Irrtum vorliegen dürfte. Statt der angegebenen 4 Mio. Tonnen sind es nach Kenntnis der Bezirkshauptmannschaft 400.000 Tonnen.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Abgesehen davon, dass das MinroG die Zulässigkeit von Schottergruben durch die sogenannten "Abbauverbotszonen" des § 82 MinroG eng an die Flächenwidmung der Gemeinden knüpft, sieht § 83 eine umfassende Interessensabwägung vor. Nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG darf nämlich ein Gewinnungsbetriebsplan für das ausschließlich obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe - neben den im § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen - u.a. nur dann genehmigt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekannt gegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt.

 

Öffentliche Interessen in diesem Sinne sind nach § 83 Abs. 2 MinroG in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

 

Die Frage, ob, wo und wie viele Deponien errichtet werden (dürfen), steht hingegen in keinem Zusammenhang mit den Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 MinroG. Diese Frage bestimmt sich nach dem AWG.