3663/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.01.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

GZ: BMASK-431.004/0099-VI/4/2009

 

Wien,

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3762/J der Abgeordneten Kickl u.a. wie folgt:

 

Frage 1 und 2:

 

Nein.

 

Frage 3:

 

Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist im AMSG § 35 geregelt.


Frage 4:

 

Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden neben Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gemäß § 6 Abs. 1 AlVG folgende Leistungen gewährt:

•          Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

•          Weiterbildungsgeld;

•          Altersteilzeitgeld;

•          Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

•          Übergangsgeld.

 

Frage 5:

 

Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes wurde 11.935 Personen gewährt.

 

Frage 6:

 

Die Förderungsvoraussetzungen für die Gewährung der „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU)“ sind in der Bundesrichtlinie „Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität (BEMO)“ geregelt.

 

1)     Die zu fördernde Person muss beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos vorgemerkt sein.

2)     Kein oder ein unter den festgelegten DLU-Standards (siehe Frage 7 und 8) liegender Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe-Anspruch. Ansonsten erfolgt ein Fortbezug des Arbeitslosengelds oder der Notstandshilfe.

3)     Die Gewährung der DLU muss im Rahmen eines vorangehenden Beratungs- und Betreuungsvorganges mit dem AMS, im Zuge dessen auch die arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit der zu fördernden Maßnahme im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, vereinbart werden.

4)     Die Maßnahme muss mindestens eine Woche dauern und mindestens 16 Maßnahmenstunden pro Woche umfassen.

 

Frage 7 und 8:

 

Die Höhe der DLU ist abhängig von der Maßnahmendauer (> 1Woche), dem Ausmaß des Kurses (Maßnahmenstunden pro Woche) und dem Alter der zu fördernden Person.

 

EUR 8,--:

Personen unter 18 Jahren unabhängig von der Maßnahmendauer und dem Ausmaß

 

EUR 13,--:

Personen über 18 Jahren, Ausmaß > 16 und < 25 Maßnahmenstunden pro Woche

 

EUR 18,50:

Personen über 18 Jahren, Ausmaß > 25 Maßnahmenstunden pro Woche

 

Frage 9:

 

Nein, die Beihilfe wird nur in arbeitsmarktpolitisch vertretbaren und daher auch individuell zu entscheidenden Fällen gewährt.

 

Frage 10:

 

Siehe Antwort zu Frage 9.

 

Frage 11:

 

Allen TeilnehmerInnen an Kursen des AMS (also auch an Deutschkursen) wird – sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt.

 

Frage 12:

 

Für die Gewährung der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist eine vorangehende Beschäftigung und ein daraus abgeleiteter Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht unbedingt erforderlich. Damit soll gewährleistet werden, dass auch bei Personen ohne Leistungsansprüche gemäß AlVG (wie z.B. Jugendliche oder Frauen mit Betreuungspflichten) die Arbeitsmarktintegration aktiv unterstützt werden kann.

 

Frage 13:

 

Nein. Gemäß dem gesetzlichen Auftrag, auf „ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken“ (siehe § 29 AMSG) ist für die Prüfung einer allfälligen Förderbarkeit durch das AMS vielmehr die Frage entscheidend, inwieweit die jeweilige Person dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und zur Verfügung stehen darf.

 

Frage 14:

 

Die Kosten betrugen im Jahr 2008:

 

Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (inkl. Arbeitsstiftung):
EUR 63,58 Mio.

 

Fortbezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (inkl. Arbeitsstiftung):
EUR 242,27 Mio.

 

Eine Zuordnung der Individualkosten (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, ALG/NH Fortbezug) zu den trägerbezogenen Förderungen der Deutschkurse lässt sich aus den EDV-Systemen nicht herleiten.

 

Frage 15:

 

Die „reinen“ Kurskosten betrugen € 17,76 Mio. Eine genaue Zuordnung der Individualkosten (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Fortbezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) lässt sich -wie bereit erwähnt - aus den EDV-Systemen nicht herleiten.

 

Frage 16:

 

Siehe Antwort auf Frage Nr. 16 der Anfragebeantwortung 3026/AB.

 

Frage 17:

 

Wenn das Nichterreichen des Schulungszieles nicht im Verschulden des Schulungsteilnehmers liegt, so werden daraus keine unmittelbaren Folgen abgeleitet. Liegt das Verschulden am Nichterreichen des Schulungszieles im Verschulden der Person, so kann die Konsequenz eine Sperre des ALG-Bezuges gemäß § 10 AlVG sein.

 

Frage 18:

 

Statistisch erfasst werden unter anderem die Teilnahmezufriedenheit und der Arbeitsmarkterfolg einer Bildungsmaßnahme. Letzterer wird für jede Maßnahme bereits im Planungsprozess als Planwert festgelegt und an diesem Wert wird letztendlich der Erfolg der gesamten Maßnahme gemessen und daran ist auch eine mögliche neuerliche Durchführung geknüpft. Für die Ermittlung dieser Werte werden Daten des AMS mit denen des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger zusammengeführt, wodurch eine möglichst objektive Einschätzung der arbeitsmarktpolitischen Effektivität der jeweiligen Maßnahme gewährleistet werden kann. Die Erhebung der TeilnehmerInnenzufriedenheit ist das zweitwichtigste Instrument zur Erfolgsmessung. Diese Befragung erfolgt anonym und wird so wie der Maßnahmenerfolg über das Data Warehouse des AMS ausgewertet. Eine statisitische Erfassung des Lernerfolgs wäre nicht zuletzt auf Grund der stark eingeschränkten Objektivierbarkeit dieses Kriteriums nur wenig aussagekräftig. Unabhängig davon wird aber natürlich der Erfolg jeder einzelnen Maßnahme bei der beauftragten Einrichtung festgehalten und diese Unterlagen sind auch für das AMS einsichtig.

 

Frage 19

 

Die Anfragebeantwortung spricht davon, dass man „grundsätzlich“ nicht zweimal an einem Grundkurs teilnehmen sollte, da nach dem Besuch des Grundkurses die Teilnahme an einem Kurs für Fortgeschrittenen die sinnvollere Variante wäre. Aber da Menschen eine unterschiedliche Begabung für das Erlernen von Fremdsprachen besitzen und oft auch bildungsfern und lernentwöhnt oder sogar (funktionale) Analphabeten sind, macht es in manchen Fällen durchaus Sinn, wenn man diesen Menschen die Chance gibt, einen Grundkurs ein zweites Mal besuchen zu können, falls die erste Teilnahme trotz Bemühen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat.

 

Frage 20:

 

Wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich der positiven arbeitsmarktpolitischen Beurteilung der zu fördernden Maßnahme durch das AMS gegeben sind, so ist dies Leistung auch im Fall einer zweiten Teilnahme an einer Grundausbildung zu gewähren.

 

Mit freundlichen Grüßen