3668/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.01.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
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Wien, am 13. Jänner 2010
GZ: BMG-11001/0354-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3760/J der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Ich muss zunächst darauf hinweisen, dass das Rettungswesen in die Regelungszuständigkeit der Länder fällt. Nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung haben die Gemeinden und das jeweilige Bundesland die Verpflichtung zur Sicherstellung der erforderlichen Rettungsdienste. Wie sie dieser Aufgabe nachkommen und in welcher Organisationsform sie die Rettungsdienstleistungen sicherstellen, wird durch die jeweiligen landesgesetzlichen Rettungsgesetze näher geregelt. Wenn das Land Tirol auf Grundlage ihres Rettungsgesetzes und unter Bedachtnahme auf einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Vergabe öffentlicher Aufträge eine internationale Ausschreibung der Rettungsdienste für erforderlich erachtet, so kann ich dies im Hinblick auf die dargestellte Kompetenzlage nur zur Kenntnis nehmen. Gleiches gilt für die Tiroler Gebietskrankenkasse, die auf Grund der Rechtslage in diesem Zusammenhang nicht als Auftraggeber der Leistungen fungieren kann, sondern lediglich hinsichtlich eines Teils der in Rede stehenden Leistungen für die bei ihr anspruchsberechtigten Personen nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Kosten übernimmt.
Fragen 3 bis 5:
Nein. Ziel eines Ausschreibungsverfahrens ist es einen Bestbieter zu ermitteln. Der Bestbieter wird einerseits aufgrund der finanziellen und andererseits aufgrund der qualitativen Maßgaben bestimmt. Es liegt somit im Wesen einer Ausschreibung, dass derjenige Bewerber den Zuschlag erhält, der das günstigste Angebot unterbreitet. Bei gleicher Qualität der zu erbringenden Leistung ist davon auszugehen, dass der Bewerber als Bestbieter aus der Ausschreibung hervorgeht, der das kostengünstigste Angebot legt. Dabei sollten einerseits der Standortvorteil und andererseits auch die Möglichkeit, auf eine Vielzahl freiwilliger Helfer/innen zurückgreifen zu können, bei der Kostenkalkulation eines Bieters Berücksichtigung finden. Im Ergebnis sollte daher entweder jener Bieter reüssieren, der deshalb kostengünstig anbieten kann, weil ihm freiwillige Mitarbeiter/innen zur Verfügung stehen, oder jener Bieter, der trotz dieses Vorteiles seines Mitbewerbers - unter Erbringung gleicher Qualität - aus anderen Gründen Bestbieter ist. In beiden Fällen ist nicht mit Mehrkosten zu rechnen.
Frage 6:
Diese Frage setzt eine Kausalität zwischen der Teilnahme am Roten Kreuz als Freiwillige/r und der späteren Wahl eines Gesundheitsberufes voraus, die keineswegs als gegeben angenommen werden kann. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass von altruistischen Motiven geleitete Personen zunächst eine Herausforderung in der freiwilligen Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation suchen und später - unabhängig von dieser - einen Beruf ergreifen, in dem sie ihre ohnehin vorhandene Neigung verwirklichen können. Der Einfluss des Roten Kreuzes auf die spätere Berufswahl ist somit keinesfalls erwiesen. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass der Rettungsdienst nur einer von vielen Bereichen ist, in denen das Rote Kreuz seine Tätigkeit entfaltet und in denen ein Engagement junger Menschen möglich ist. Ich erwähne hier beispielhaft die Betreuung älterer und behinderter Personen und den Katastropheneinsatz.
Fragen 7 und 8:
Wie bereits in Beantwortung der Fragen 3 bis 5 ausgeführt, soll die Ausschreibung der in Rede stehenden Leistung zu einer kostengünstigen, qualitativ einwandfreien Leistungserbringung führen. Inwieweit dadurch ein Vertrauensverlust der Bevölkerung in das gesamte Gesundheitswesen eintreten sollte, bleibt völlig unklar.
Fragen 9 und 10:
Nach Auskunft der Tiroler Gebietskrankenkasse gibt es derzeit keine Verhandlungen zwischen der Kasse und ausländischen Rettungsdiensten.
Fragen 11 und 12:
Ich weise neuerlich darauf hin, dass das Rote Kreuz und seine Freiwilligen in weitaus mehr Bereichen als nur im Rettungsdienst tätig sind. Die von den anfragenden Abgeordneten aufgestellte Rechnung hinsichtlich der von Freiwilligen verrichteten Arbeitsstunden ist daher für mich nicht nachvollziehbar. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 3 bis 5.
Fragen 13 bis 15:
Ich bringe neuerlich die Kompetenzrechtslage im Rettungswesen in Erinnerung. Diese bietet keinen Raum für Verhandlungen der genannten Art.