3670/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.01.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0367-I/5/2009

Wien, am  13. Jänner 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3829/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Zum Hintergrund der PHARMIG-Aktivitäten liegen mir keine Informationen vor, zumal ich keine Möglichkeiten der Einflussnahme auf die private Vereinigung PHARMIG habe.

 

Fragen 2 und 3:

Nach den mir vorliegenden Informationen soll die Medikamentenvereinbarung in Salzburg die bereits jetzt dem Rechtsbestand angehörende Richtlinie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV 2005 in der geltenden Fassung) konsequent umsetzen. Ziel und wesentlicher Inhalt dieser Vereinbarung ist wie auch bei der angeführten Richtlinie zur ökonomischen Verschreibweise, dass nach der Beurteilung der therapeutischen Gleichwertigkeit von Medikamenten durch den Arzt/die Ärztin das jeweils günstigste Medikament verschrieben wird. Einen Anhaltspunkt für eine Gefährdung des Behandlungserfolgs kann ich bei einer solchen Vorgangsweise nicht erkennen.

 

Es kann auch keine Rede von Zwei-Klassenmedizin oder Billigmedizin sein, wenn bei therapeutischer Gleichwertigkeit das weniger teure Medikament zum Einsatz kommt. Tatsache ist aber, dass die Krankenversicherungsträger in Anbetracht ihrer schwierigen finanziellen Lage dazu angehalten sind, den Einsatz der beschränkten

Mittel verstärkt an den Grundsätzen der Effizienz, des Patient/inn/ennutzens und den Kriterien der evidence based medicine zu orientieren. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass alle Heilmittel in Österreich ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, sodass anzunehmen ist, dass auch die weniger teuren Medikamente keine schlechten Produkte sind.

 

Fragen 4 und 5:

In Österreich zugelassene Medikamente können auf Grund des Zulassungsverfahrens als sicher angesehen werden und gefährden den Behandlungserfolg nicht, wenn sie von Ärztinnen und Ärzten therapeutisch zweckmäßig eingesetzt werden.

Die laufende Überwachung des Sicherheitsprofils für zugelassene Arzneispezialitäten erfolgt im Rahmen der Arzneimittelüberwachung. Die Anforderungen an die Arzneimittelüberwachung sind im österreichischen und im europäischen Arzneimittelrecht detailliert festgelegt.

 

Frage 6:

Dies entzieht sich meiner Beurteilung, da, wie bereits zu den Fragen 2 und 3 ausgeführt und in Frage 6 ohnehin zutreffend festgestellt, die RöV bereits heute dem geltenden Rechtsbestand angehören.

 

Frage 7:

Nein.

 

Frage 8:

Die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise ist – wie schon zu den Fragen 2 und 3 ausgeführt - bereits jetzt anzuwenden. Die einzelnen Krankenversicherungsträger sind um deren Umsetzung bemüht, wobei es hier unterschiedliche Herangehensweisen gibt. Verbindliche Vereinbarungen zwischen Krankenversicherungsträgern und Ärztekammern, wie sie nunmehr in Salzburg abgeschlossen wurden, sind offenbar in Anbetracht der Verhandlungspositionen der als Selbstverwaltungskörperschaften eingerichteten Gesamtvertragsparteien bislang nicht zustande gekommen. Aus meiner Sicht ist eine stringente Umsetzung der Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise in ganz Österreich jedenfalls wünschenswert.