3680/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 
NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0229 -I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 14. JAN. 2010

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Wolfgang Spadiut,

Kolleginnen und Kollegen vom 18. November 2009,

Nr. 3736/J, betreffend Biozide in Grünfuttermitteln

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Kolleginnen und Kollegen vom 18. November 2009, Nr. 3736/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Das österreichische Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000 idgF regelt in Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S 1, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten in Österreich.

 

Gemäß dem zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrecht handelt es sich beim BiozidG um eine so genannte „produktbezogene“ Rechtsvorschrift, die etwa das Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte, die erforderliche Einstufung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten sowie die Verfahren zur Bewertung der Risiken der Wirkstoffe für Biozid-Produkte regelt. Ein anlagenrechtliches Zulassungsverfahren für Betriebe, in denen Biozid-Produkte hergestellt, vorrätig gehalten oder verwendet werden, ist im BiozidG nicht enthalten.

 

 

Zur Verwendung von Biozid-Produkten in holzverarbeitenden Betrieben ist festzuhalten, dass nur jene chemischen Produkte in den Geltungsbereich des BiozidG fallen, die zur Behandlung von Holz, das bereits im Sägewerk geschnitten worden ist, dienen oder die bei der Verarbeitung im Sägewerk eingesetzt werden. Bei chemischen Produkten für die Behandlung lebender oder gefällter Bäume, die noch nicht der Verarbeitung im Sägewerk zugeführt worden sind, handelt es sich um Pflanzenschutzmittel.

 

Die Überwachung der Einhaltung des Biozid-Produkte-Gesetzes ist in den §§ 34 bis 40 des BiozidG geregelt und in mittelbarer Bundes­verwaltung, also vom Landeshauptmann, durchzuführen. Dabei müssen fachlich befähigte, speziell geschulte Organe eingesetzt werden.

 

Die Ahndung von Verstößen gegen das BiozidG ist in § 42 BiozidG geregelt. Diese Bestimmung enthält in Abs. 1 eine taxative Aufzählung der mit einer höheren Strafdrohung und der Pflicht zur Verhängung einer Mindeststrafe sanktionierten Verwaltungsübertretungen. Die nicht in § 42 Abs. 1 BiozidG aufgezählten Übertretungen der Vorschriften des BiozidG oder dazu ergangener Rechtsakte sind gemäß einer „Blankettstrafnorm” in § 42 Abs. 2 BiozidG zu verfolgen.

 

Die Überwachungsorgane bzw. -behörden haben – außer wenn die Voraussetzungen für das Absehen von einer Anzeige vorliegen – ihnen im Zuge der Überwachungstätigkeiten bekannt gewordene Übertretungen des BiozidG der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG anzuzeigen.

 


Zu den Fragen 3 und 4:

 

Gemäß § 32 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

 

Gemäß § 33b WRG 1959 hat die Behörde bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.

 

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen (AEV) für die in den einzelnen Sparten typischerweise zu erwartenden Schadstoffe und sonstigen Parameter nach dem Stand der Technik einhaltbare Grenzwerte fest. Weiters sind dabei u.a. die erforderlichen Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden zu treffen.

 

Die Bewilligungsbehörde hat jeweils die individuell maßgeblichen Parameter auszuwählen. Von verordneten Werten darf nur in den vom WRG 1959 näher bezeichneten Fällen ausnahmsweise abgewichen werden.

 

Wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, hat grundsätzlich die in einer AEV festgelegten Begrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisations­unternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält.

 

Abwasseremissionen von holzverarbeitenden Betrieben können je nach Art deren konkreten betrieblichen Tätigkeit dem Regelungsbereich unterschiedlicher branchenspezifischer AEV zugeordnet sein.

 

Sofern bei einer Abwassereinleitung die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können weitere die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz von der Bewilligungsbehörde in Betracht gezogen werden.

 

Aus den Verordnungen ergeben sich überdies die näheren Modalitäten für die Durchführung der Überwachungen und zur Beurteilung der Einhaltung der Emissionsbegrenzung. In Abhängigkeit vom jeweiligen Parameter erfolgen teils mehrmalige Messungen pro Jahr und teils kontinuierliche Messungen. Die Konkretisierungen u.a. hinsichtlich der Überwachungs­häufigkeit werden grundsätzlich im Rahmen des Bewilligungs­bescheides festgelegt, sodass hierzu keine generellen Aussagen möglich sind.

 

Strafregelungen für diesbezüglich gesetzwidriges Verhalten sind im § 137 WRG 1959 festgelegt.

 

Die Behörde hat die Bewilligung für eine Abwassereinleitung gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Bewilligung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Gemäß Entscheidung der Kommission 2004/217/EG – umgesetzt durch die Futtermittelverordnung 2000 idgF – ist es u. a. verboten, folgende Stoffe an Tiere zu verfüttern:

 

-              mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

-              alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers.

 

 

Der Bundesminister: