3682/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 
NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0226 -I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 14. JAN. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ewald Sacher, Kolleginnen

und Kollegen vom 19. November 2009, Nr. 3748/J, betreffend

2. Novelle des „Regionalen Raumordnungsprogramms NÖ – Mitte“

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ewald Sacher, Kolleginnen und Kollegen vom 19. November 2009, Nr. 3748/J, teile ich Folgendes mit:

 


Zu Frage 1:

 

Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ist bis dato kein Begutachtungsentwurf der 2. Novelle des „Regionalen Raum­ordnungsprogramms NÖ – Mitte“ eingegangen. 

 

Zu den Fragen 2, 3 und 5:

 

Die Kompetenz für Raumordnung ist gemäß Bundesverfassung den jeweiligen Bundesländern zugeordnet.

 

Zu Frage 4:

 

Wird für die Errichtung eines Steinbruchs Waldboden in Anspruch genommen, bedarf es einer Rodungsbewilligung der Forstbehörde. Eine Überprüfung mit den Zielvorgaben der strengen forstgesetzlichen Bestimmungen kann erst erfolgen, wenn ein konkretes Projekt und ein diesbezüglicher Antrag vorliegen.

 

Zu Frage 6:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Bereich Bergbau, für den der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig ist. 

 

Zu Frage 7:

 

Für die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau ist ab bestimmten Schwellen­werten eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die Errichtung eines neuen Steinbruches außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) oder der Kategorie E (Siedlungsgebiet) ist gemäß Z 6a des Anhanges 1 UVP-G 2000 ab einer Fläche von mindestens 10 ha UVP pflichtig. Würde der Steinbruch in einem Natura 2000-Gebiet (schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000) liegen, so ist ab einer Fläche von mindestens 5 ha ein Feststellungsverfahren dahingehend durchzuführen, ob der Schutzzweck des Natura 2000-Gebietes erheblich beeinträchtigt wird.

 

 

Der Bundesminister: