3683/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am  12. Jänner

GZ: BMG-11001/0359-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3767/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Das OGH-Urteil hat sich nicht mit der verwaltungsrechtlichen Vollziehbarkeit der EU-Spirituosenverordnung auseinandergesetzt, da es sich um ein im Wesentlichen auf das UWG gestütztes Zivilverfahren handelte. U.a. wurde festgestellt, dass eine analoge Anwendung des MSchG nicht in Betracht kommen könne.

 

Hierzu ist festzuhalten, dass die durch das MSchG mitabgedeckte Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinsichtlich der Kontrolle von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) durchgeführt ist (§ 24 Abs. 1 Z 1). Verstöße gegen die Verordnung und somit auch Schutzverletzungen sind verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionieren.

 

Für Spirituosen bzw. Angaben über deren Herkunft, welche im Unterschied zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit fallen, gilt Folgendes:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist in der Anlage des LMSVG idgF unter Punkt 16 aufgeführt und daher gemäß § 4 Abs. 1 iVm. § 24 Abs. 1 leg. cit. im Rahmen des genannten Gesetzes vom Landeshauptmann als zuständige Behörde zu kontrollieren. Diesem obliegt daher auch von Amts wegen die Einhaltung des Schutzes von geografischen Angaben gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vor Nachahmung und irreführenden Anspielungen.

 

Die in Anhang III der Verordnung eingetragenen Angaben sind den jeweiligen Spirituosen aus dem aufgeführten Ursprungsland vorbehalten, auch für den Fall, dass gleichnamige Produkte „nur“ für den Export bestimmt sein sollten.

 

Befürchtungen, wonach das OGH-Urteil Auswirkungen auf Kennzeichnung und Herkunftsangaben haben könnte, entbehren der rechtlichen Grundlage. Es wird kein Rechtsschutzdefizit gesehen.