3699/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.01.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0276-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3703/J-NR/2009
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Andreas Karlsböck und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „ärztlicher Kunstfehler und deren überlange Verfahren vor Gericht“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 45:
Sämtliche Fragen beziehen sich auf Strafverfahren, in denen dem/r (oder den) Beschuldigten ein ärztlicher Kunstfehler zur Last gelegt wurde. In der elektronischen Datenbank der Verfahrensautomation Justiz werden derartige Sachverhaltsdetails mangels Relevanz für die Verfahrensführung nicht erfasst. Es ist daher nicht möglich, diese Verfahren automatisiert zu erheben. Eine bundesweite händische Recherche sämtlicher in Betracht kommender Tagebücher der Staatsanwaltschaften ist im Rahmen einer Parlamentarischen Anfragebeantwortung nicht möglich. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich zur Vermeidung eines unvertretbar hohen Verwaltungsaufwandes von der Erteilung eines solchen Auftrages an die Staatsanwaltschaften Abstand nehmen musste.
Zu 46 und 47:
Aufgabe der Gerichte ist es, in einem rechtsstaatlichen Verfahren objektiv über strittige Ansprüche von Verfahrensparteien zu entscheiden. Solange ein zivilgerichtliches Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht nicht fest, ob der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch ihr auch tatsächlich zusteht oder nicht. Eine Zahlung in dieser Situation wäre daher keine „Überbrückungszahlung“, sondern eine „Zahlung auf Verdacht“. Den Verfahrensgegner bereits im laufenden Verfahren zu einer Zahlung zu verpflichten, ist daher problematisch, weil dies als Vorwegnahme der Endentscheidung verstanden werden könnte. Zudem wird der beklagten Partei dadurch für den Fall einer gebotenen Rückzahlung das Insolvenzrisiko hinsichtlich des offenbar finanziell bedürftigen Klägers aufgebürdet, der das Geld dann möglicherweise schon verbraucht hat. Es ist daher nicht beabsichtigt, eine derartige Regelung vorzusehen.
Andere Grundlagen einer solchen Zahlung, die ja nur dann notwendig wird, wenn zur Absicherung der Bedürfnisse der Verfahrenspartei nicht andere bereits bestehende Institute greifen (eigenes Vermögen, Sozialversicherung, private Versicherung, Unterhalt Dritter, Sozialhilfe…), fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.
. Jänner 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)